Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 26/16

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. Februar 2016 werden als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der 1943 geborene Kläger ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

2

Der Kläger hat gegen das in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2016 verkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 "das Rechtsmittel der Revision" eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind ihm am 16. März 2016 zugestellt worden. Im Rahmen dieser Zustellung hat der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die im Urteil enthaltene - ordnungsgemäße - Rechtsmittelbelehrung um Mitteilung gebeten, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle. Da eine Reaktion des Klägers hierauf bis dahin nicht erfolgt war, hat der Anwaltsgerichtshof ihn mit Schreiben vom 12. April 2016, zugestellt am 16. April 2016, erneut darauf hingewiesen, dass statthafter Rechtsbehelf der Antrag auf Zulassung der Berufung sei, und nochmals um Mitteilung gebeten, ob der Kläger die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertet wissen wolle. Mit Schriftsatz vom 13. April 2016, der bei dem Anwaltsgerichtshof erst am 22. April 2016 - nach Ablauf der am 18. April 2016 (Montag) endenden Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - eingegangen ist, hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs zuzulassen. Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016, eingegangen am darauf folgenden Tag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung - insoweit fristgerecht begründet.

3

Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs bestehen, da der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eingelegt worden und das zuvor eingelegte Rechtsmittel der Revision - sofern dieses nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könne - nicht statthaft sei. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 noch am selben Tag bei dem Postamt in K.     per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben. Weshalb die Sendung nicht spätestens am 18. April 2016 (dem letzten Tag der Antragsfrist), sondern erst am 22. April 2016 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen sei, sei ihm nicht erklärlich.

4

Der Senat hat den Kläger sodann für den Fall, dass die vorgenannten Ausführungen als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (mögliche) Versäumung der Frist für einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu verstehen sein sollten, darauf hingewiesen, dass es an einer Glaubhaftmachung fehle und die vorgenannten Angaben zudem einer Ergänzung und Vertiefung hinsichtlich der Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Übersendung des Schriftsatzes vom 13. April 2016 bedürften. Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis ist nicht erfolgt.

II.

5

Die Revision des Klägers und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung sind unzulässig. Das vom Kläger rechtzeitig eingelegte Rechtmittel der Revision ist nicht statthaft. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zwar statthaft, aber nicht fristgerecht gestellt worden und deshalb ebenfalls unzulässig. Eine Auslegung oder Umdeutung der rechtzeitig eingelegten Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht.

6

1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.

7

Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beträgt gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 2/12, juris Rn. 4 mwN; vom 28. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 28/16, juris Rn. 2), die hier ausweislich der Postzustellungsurkunde am 16. März 2016 an den Kläger erfolgte. Danach lief die Antragsfrist am 18. April 2016 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Anwaltsgerichtshof ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht vor. Dieser ist vielmehr erst vier Tage nach Fristablauf - und damit verspätet - eingegangen und deshalb unzulässig.

8

a) Das vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 und damit rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel der Revision ist gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gesetzlich nicht vorgesehen und daher unstatthaft. Es kann auch nicht als ein Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden.

9

aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum - hier (entsprechend) geltenden (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1, § 112e Satz 2 BRAO) - verwaltungsgerichtlichen Verfahren können Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht ausgelegt werden. Die Auslegung ist auf das Ziel gerichtet, den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Die Auslegung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (siehe nur BVerwG, NJW 2009, 162 Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2; jeweils mwN; ebenso BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8).

10

In Anwendung dieser Grundsätze haben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9). Für die hier in Rede stehende Auslegung eines als Revision bezeichneten Rechtmittels gilt im Grundsatz nichts anderes.

11

bb) Nach diesen Maßstäben, denen der Senat - wie bereits der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 23. November 2015- NotZ (Brfg) 3/15, aaO) - folgt, kommt eine Auslegung der Revisionseinlegung vom 17. Februar 2016 als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht in Betracht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17. Februar 2016 als Revision und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden muss. In der genannten Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel, durch Großbuchstaben hervorgehoben, ausdrücklich als Revision bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede (vgl. hierzu BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, aaO Rn. 10). Angesichts des Auslegungsziels des "erklärten Willens" und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist wegen der Eindeutigkeit des Inhalts des - von einem Rechtsanwalt verfassten - Schriftsatzes eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO).

12

Im Übrigen hat der Kläger auf die im Rahmen der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe samt ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erfolgte Anfrage des Anwaltsgerichtshofs, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle, keinen Anlass gesehen, unverzüglich, jedenfalls aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist, auf ein solches Verständnis seiner Rechtsmittelerklärung hinzuwirken.

13

cc) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sie - in Verbindung mit den nachfolgend (unter II 1 a dd) genannten Grundsätzen zur Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung - im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu nehmen (vgl. ebenso BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10). Mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfGE 134, 106 Rn. 25; BVerfG, NJW 2014, 991 Rn. 23; NJW 2016, 2018 Rn. 32), ist die vorstehend genannte Auslegung dennoch vereinbar. Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten Rechtsschutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom 17. Februar 2016 einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer, ein Rechtsanwalt, ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10).

14

dd) Die rechtzeitig eingelegte Revision des Klägers kann auch nicht in einen - statthaften - Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs umgedeutet werden. Denn der Kläger hat innerhalb der dafür vorgesehenen Frist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO weder einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt noch beantragt, seine Revision als einen solchen Antrag zu behandeln.

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(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung jedenfalls voraus, dass dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 124a Rn. 69; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 52; Roth in BeckOK-VwGO, Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55).

16

(2) Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs angeschlossen (BGH, Beschluss vom 23. November 2015- NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 11). Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen lassen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2014 - AnwZ (Brfg) 35/13, juris Rn. 4; vom 27. April 2015 - AnwZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 3; vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 54/16, juris Rn. 3; jeweils zur Berufung). Er entscheidet sie nunmehr - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs - im Sinne der vorstehend genannten Rechtsauffassung.

17

Damit kommt eine Umdeutung der Revision des Klägers in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Denn die Monatsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete hier mit Ablauf des 18. April 2016. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ging jedoch erst am 22. April 2016 ein.

18

b) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist deshalb wegen Nichteinhaltung der hierfür gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden Frist unzulässig.

19

2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung war dem Kläger nicht zu gewähren. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daran und an der erforderlichen Konkretisierung der Tatsachen zur Begründung des Antrags fehlt es hier.

20

a) In dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2016 ist zwar ein - fristgerecht gestellter (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen. Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in K.           per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben, so dass diese Sendung den Anwaltsgerichtshof bei normaler Postlaufzeit - auf die der Bürger grundsätzlich vertrauen darf (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2014- 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18/13 Rn. 15 f., insoweit in BVerwGE 150, 200 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am 18. April 2016 (Montag) endenden Antragsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO hätte erreichen müssen. Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch - wie hier - stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 13 mwN; BVerfG, NZS 2016, 263 Rn. 18).

21

b) Der Kläger hat jedoch trotz des oben (unter I) genannten Hinweises des Senats weder seine Angaben zur Übersendung des Schriftsatzes vom 13. April 2016 ergänzt und vertieft noch hat er die fehlende Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen nachgeholt. Bereits aus diesem Grund kann dem Kläger die erstrebte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden.

22

3. Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. Denn das Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs schlüssig in Frage zu stellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Der Senat teilt die Beurteilung im angefochtenen Urteil, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen. Die weiteren in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für eine Zulassung der Berufung sind ebenfalls bereits nicht hinreichend dargelegt; sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg     

      

Bünger     

      

Remmert

      

Schäfer     

      

Wolf     

      

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