Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 61/16
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Juni 2016 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.
Gründe
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A.
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Der Antragsgegner erhob vor dem Tribunale di Milano Klage gegen die Antragstellerin und die P. S.r.l. Das Tribunale di Milano wies die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2011 ab. Eine internationale Zuständigkeit für die Klage gegen die Antragstellerin sei nicht gegeben. Der Antragsgegner legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Corte d’Appello di Milano (fortan: Appellationsgericht Mailand) wies die Berufung mit Urteil vom 24. Juni 2015 als offensichtlich unbegründet zurück. Es verurteilte den Antragsgegner, der Antragstellerin zur Erstattung der Kosten des Verfahrens 15.000 € zuzüglich Gerichtsgebühren, nachfolgender Kosten und allgemeiner Kosten gemäß der geltenden Gesetze zu bezahlen. Zudem verurteilte es den Antragsgegner, der Antragstellerin weitere 15.000 € aufgrund verschärfter Haftung wegen waghalsigen (mutwilligen) Rechtsstreits gemäß Art. 96 Abs. 3 Codice di Procedura Civile (fortan: CPC) zu bezahlen.
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Mit Beschluss vom 23. November 2015 hat der Vorsitzende einer Zivilkammer des Landgerichts beschlossen, dass das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 24. Juni 2015 hinsichtlich der Verurteilung des Antragsgegners für in Deutschland vollstreckbar erklärt wird. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Aufhebung und Versagung der Vollstreckbarerklärung.
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B.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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I.
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Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, die Beschwerde setze sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, soweit der Beschluss die Verurteilung zu den Kosten des Berufungsverfahrens samt Nebenforderungen für vollstreckbar erklärt habe. Dies sei auch hinsichtlich der im Urteil selbst nicht näher bestimmten Nebenforderungen nicht zu beanstanden.
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Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von weiteren 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC sei das Urteil ebenfalls zu Recht für vollstreckbar erklärt worden. Eine Vollstreckbarerklärung könne nur aus einem der in Art. 34, 35 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: EuGVVO aF) genannten Gründe versagt werden. Es komme daher nicht darauf an, ob die italienischen Urteile mit Art. 26, 27 EuGVVO aF vereinbar wären. Im Übrigen liege kein Verstoß gegen Art. 26, 27 EuGVVO aF vor. Die EuGVVO enthalte keine Bestimmungen über die Kostenfolge einer unzulässigen Klage. Dies richte sich nach nationalem Recht.
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Die Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC könne auch nicht nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF versagt werden. Es liege kein Verstoß gegen den ordre public vor. Auch im deutschen Recht sei - wie § 34 BVerfGG und § 192 SGG zeigten - eine Missbrauchsgebühr bekannt. Die Regelung in Art. 96 Abs. 3 CPC erschwere den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer Weise. Ebensowenig sei die Zahlungsverpflichtung gemäß Art 96 Abs. 3 CPC mit punitive damages nach US-amerikanischem Recht vergleichbar. Es gehe bei Art. 96 Abs. 3 CPC um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Höhe des ausgeurteilten Betrags sei nicht unverhältnismäßig.
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II.
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Der Antragsgegner zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Beurteilung des Beschwerdegerichts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss den Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 6 EMRK.
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1. Nachdem die Entscheidung des Appellationsgerichts Mailand in einem vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen ist, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO aF (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; fortan: EuGVVO nF). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde richtet sich daher nach Art. 44 f EuGVVO aF, §§ 15 ff AVAG. § 1115 ZPO betrifft nur die Anerkennung und Vollstreckung nach der EuGVVO nF.
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2. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass Art. 45 Abs. 1 EuGVVO aF die Voraussetzungen abschließend regelt, unter denen die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils aufgehoben werden kann. Es nimmt rechtsfehlerfrei an, dass weder der Versagungsgrund nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF noch ein Versagungsgrund nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF in Betracht kommt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Würdigung der Umstände des Streitfalles.
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a) Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Vollstreckbarerklärung der der Antragstellerin zuerkannten Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 17.940 € richtet, ist sie schon deshalb unzulässig, weil es hinsichtlich dieses selbständigen Teils der angefochtenen Entscheidung an einer Begründung fehlt (§ 16 Abs. 2 AVAG, § 575 Abs. 3 Nr. 3a ZPO).
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b) Hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung zur Zahlung eines (weiteren) Betrages von 15.000 € gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO.
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aa) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, die Verurteilung des Antragsgegners zu einer Zahlung weiterer 15.000 € auf der Grundlage von Art. 96 Abs. 3 CPC begründe keinen Verstoß gegen den ordre public, erfüllt keinen Zulässigkeitsgrund.
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(1) Gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine Entscheidung nicht anerkannt, wenn die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die Anforderungen an den ordre public sind geklärt.
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Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 28 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 11 mwN; Urteil vom 10. September 2015 - IX ZR 304/13, WM 2015, 2248 Rn. 10 mwN zu Art. 26 EuInsVO). Entsprechendes gilt für den verfahrensrechtlichen ordre public. Bei der Prüfung des Verfahrens des Urteilsstaates ist ein Versagungsgrund ebenfalls nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das sich von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße entfernt, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, ZIP 2015, 2142 Rn. 12 mwN; vom 6. April 2017 - IX ZB 19/16, WM 2017, 874 Rn. 8). Insoweit ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 10. September 2015, aaO Rn. 13 mwN; vom 6. April 2017, aaO).
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(2) Das Beschwerdegericht hat diese Grundsätze rechtsfehlerfrei auf die gemäß Art. 96 Abs. 3 CPC erfolgte Verurteilung zur Zahlung weiterer 15.000 € angewandt. Es stellt hierzu fest, es gehe bei der Anwendung von Art. 96 Abs. 3 CPC im Streitfall nicht um den Schutz der Rechtsordnung, sondern um konkrete Nachteile des Prozessgegners. Die Zahlung solle den hohen - letztlich nicht bezifferbaren - Aufwand der Antragstellerin abgelten, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie ungerechtfertigterweise missbräuchlich im Ausland in ein Verfahren hineingezogen worden sei. Das Appellationsgericht Mailand hat seine Entscheidung zu Art. 96 Abs. 3 CPC - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hinweist - ausdrücklich mit den der Antragstellerin entstandenen Nachteilen begründet.
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Darin liegt weder eine Verkennung des ordre public noch verletzt dies Art. 6 Abs. 1 EMRK. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob nach deutschem Recht eine Missbrauchsgebühr für die mutwillige Prozessführung nur in grundsätzlich kostenfreien Verfahren vorgesehen ist. Denn die Zuerkennung eines Betrags im Hinblick auf eine missbräuchliche oder mutwillige Prozessführung steht weder in einem untragbaren Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch entfernt sich eine solche Entscheidung von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann. Insbesondere liegt keine mit der deutschen Rechtsordnung unvereinbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht vor.
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Zum einen ist eine Ersatzpflicht im Falle einer ungerechtfertigten Prozessführung dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 271 ff). Es verstößt weiter nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung, wenn das ausländische Recht bei feststehender Schadensersatzpflicht eine pauschale Schätzung ihrer Höhe gestattet (BGH, Beschluss vom 26. September 1979 - VIII ZB 10/79, BGHZ 75, 167, 171 f). Ebenso wenig verletzt es den ordre public, sofern mit der Verhängung von Strafschadensersatz nicht besonders abgegoltene oder schlecht nachweisbare wirtschaftliche Nachteile pauschal ausgeglichen oder nicht selbständig ersatzfähige Verzugsschäden abgewälzt werden sollen (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 340 unter V.3.b.). Zum anderen erschwert die Verurteilung des Antragsgegners, der Antragstellerin einen über die unmittelbaren Prozesskosten hinausgehenden Betrag zu bezahlen, nicht den Zugang zu Gericht. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stützt das Appellationsgericht Mailand die Verurteilung insoweit in erster Linie auf die der Antragstellerin entstandenen Nachteile. Es wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf, wenn das Beschwerdegericht insoweit darauf abstellt, dass Art. 96 Abs. 3 CPC nur bei einem mutwilligen, rechtsmissbräuchlichen Verhalten eingreift. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts verstößt weiter nicht gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK. Vielmehr sind Gebühren für eine missbräuchliche Verfahrensführung nicht unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (EGMR, arrêt du 6 décembre 2005 - 35009/02 - Maillard ./. France, Rn. 34 ff; Entscheidung vom 13. Oktober 2009 - 4041/06 - Matterne ./. Deutschland, juris Rn. 57). Soweit das Beschwerdegericht den vom Appellationsgericht Mailand festgesetzten Betrag im Streitfall für nicht unverhältnismäßig angesehen hat, beruht dies ebenfalls auf den konkreten Umständen des Streitfalles.
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bb) Die weitere Würdigung des Beschwerdegerichts, aus den Bestimmungen der Art. 26, 27 EuGVVO aF könne nichts hergeleitet werden, das der Vollstreckbarerklärung der Verurteilung zur Zahlung (weiterer) 15.000 € entgegenstehe, enthält ebenfalls keinen Zulässigkeitsgrund. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass Art. 35 Abs. 1 EuGVVO aF nicht einschlägig ist. Die Vorschrift regelt nur, inwieweit bei einer Entscheidung die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts überprüft werden darf. Es handelt sich dabei um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot einer Nachprüfung (Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 35 EuGVO Rn. 5). Darum geht es nicht.
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Soweit der Antragsgegner meint, die Bestimmungen über die Prüfung der Zuständigkeit (Art. 26 EuGVVO aF) und die von Art. 27 EuGVVO geregelten Folgen einer erhobenen Klage stünden einer von Art. 96 Abs. 3 CPC vorgesehene Entscheidung bei missbräuchlichen Klagen entgegen, ist dies unerheblich. Gemäß Art. 36 EuGVVO aF ist es ausgeschlossen, die ausländische Entscheidung in der Sache selbst nachzuprüfen. Unabhängig davon ergibt sich aus Art. 26, 27 EuGVVO aF kein allgemeiner Rechtssatz, der bei einer missbräuchlichen Anrufung eines unzuständigen Gerichts eine Verurteilung zur Zahlung einer bestimmten Summe an den Prozessgegner im Sinne des Art. 96 Abs. 3 CPC verbietet. Die materiell-rechtlichen Auswirkungen einer missbräuchlichen Klage unterliegen vielmehr dem nationalen Recht.
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Referenzen
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- VIII ZB 10/79 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZR 149/91 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 463/13 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 192 1x
- ZPO § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung 1x
- ZPO § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde 1x
- IX ZB 39/13 2x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 175/02 1x (nicht zugeordnet)
- § 15 Abs. 1 AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 15 ff AVAG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 3x
- BVerfGG § 34 1x
- IX ZR 304/13 1x (nicht zugeordnet)