Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 324/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juli 2016 dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, Unterschlagung, Diebstahls und räuberischen Diebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Revision führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Unterschlagung; im Übrigen ist sie unbegründet.

2

1. Die Verurteilung wegen Unterschlagung der Jacken des Getöteten kann keinen Bestand haben.

3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Das Landgericht ist unter Anwendung des Zweifelssatzes davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Wegnahme- bzw. Zueignungsvorsatz erst nach Abschluss der Tötungshandlung gefasst hat (UA S. 73). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei dieser Fallgestaltung Tateinheit zwischen dem Tötungsdelikt und dem Vermögensdelikt vor, weil der Zweifelssatz, der - wie hier - zur Verneinung von Mord aus Habgier geführt hat, bei der Beurteilung der Konkurrenzen nochmals heranzuziehen ist (BGHSt 47, 243 mwN). Ein Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit Unterschlagung kommt dennoch nicht in Betracht, weil aufgrund der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB die Unterschlagung hinter das Tötungsdelikt zurücktritt (BGH aaO). Der Schuldspruch ist deshalb dahin zu ändern, dass die Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. Der hierdurch bedingte Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5 € lässt den Ausspruch der lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe unberührt."

4

Dem schließt sich der Senat an (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - 5 StR 81/13; Beschluss vom 13. August 2004 - 2 StR 234/04).

5

2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Cierniak

       

Quentin     

       

Feilcke     

       

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