Urteil vom Bundesgerichtshof (Dienstgericht des Bundes) - RiZ (R) 1/15

Tenor

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist Richter am Oberlandesgericht K.     .

2

Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 ordnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts eine Sonderprüfung der Verfahren an, die der Antragsteller bei seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat im 4. Zivilsenat zurückgelassen hatte. Die Sonderprüfung wurde durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts durchgeführt, der hinsichtlich 48 hinterlassener Verfahren tabellarische Einzelberichte erstellte. Am 12. Oktober 2011 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts folgende Verfügung:

"Verfügung vom 12.10.2011:

1. Vermerk:

Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K.       auf eine hohe Zahl unzureichend bearbeiteter Verfahren in dem Respiziat 4 d (ROLG S.            ) hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts K.       mit Verfügung vom 08.06.2011 eine Sonderprüfung angeordnet, die inzwischen stattgefunden hat. Dabei wurde festgestellt, dass ROLG S.               in der Zeit seiner Zugehörigkeit zum 4. Zivilsenat ihm dort zugeschriebene Verfahren in großer Zahl zum Teil über Jahre und teilweise trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht oder jedenfalls nur völlig unzureichend bearbeitet hat. Die Einzelergebnisse wurden von Vizepräsident des Oberlandesgericht S.     für 48 gravierende Fälle dokumentiert.

In dem Zeitraum von 2008 - 2010 hat ROLG S.            lediglich zum Abschluss gebracht:

        

U-Verfahren

W-Verfahren

2008   

43    

23    

2009   

58    

22    

2010   

48    

34    

Diese Erledigungsleistung entsprach nur etwa 68 % der von den Richterinnen und Richtern des Oberlandesgerichts K.       in dem genannten Zeitraum durchschnittlich erledigten Verfahren. Der Bestand an anhängigen Verfahren im Respiziat des ROLG S.               wuchs deshalb um 67 % von 76 offenen Verfahren zum Ende des Jahres 2008 auf 127 offene Verfahren zum Ende 2010 an.

Auch nach seinem Wechsel in den 9. Zivilsenat zum April 2011 gelingt es ROLG S.            nicht, in quantitativer Hinsicht auch nur annähernd durchschnittliche Ergebnisse zu erzielen. Dies hat zur Folge, dass im Respiziat des Richters im 9. Zivilsenat zwischen April und Oktober 2011 ein Zuwachs von 32 im Bestand an anhängigen U-Verfahren zu verzeichnen ist. Der Zuschreibung von 31 U-, 15 W- und 6 AR-Sachen steht in dem Zeitraum 01.04 - 10.11.2011 eine Erledigung von 9 U-, 11 W- und 4 AR-Sachen gegenüber.

Durch die unzureichende Erledigung der dem Richter durch das Präsidium des Oberlandesgerichts K.     und die senatsinterne Verteilung übertragenen Amtsgeschäfte hat der Richter neben dem Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren auch deren Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt. Soweit er aus nicht mitgeteilten Gründen nicht in der Lage war, die ihm übertragenen Amtsgeschäfte ordnungsgemäß und unverzögert zu erledigen, hat er seine Verpflichtung zur Anzeige dieser Umstände gegenüber dem Präsidium verletzt und diesem damit die Möglichkeit genommen, durch eine Änderung der Geschäftsverteilung auf eine unverzögerte Erledigung der Rechtsprechungsaufgabe hinzuwirken.

Es ist beabsichtigt, dem Richter im Rahmen der Dienstaufsicht der Präsidentin des Oberlandesgerichts die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß § 26 Abs. 2 DRiG vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat mit Urteil vom 08.11.2006 - RiZ(R) 2/05 - (NJW-RR 2007, 281 m.w.N.) bekräftigt, dass die Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG die Befugnis umfasst, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und ihn zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 und 2 DRiG). Ein solcher Vorhalt und eine solche Ermahnung stellen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Anders ist dies nur zu werten, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (st. Rspr. vgl. BGH, Urteile vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421, 422 und vom 5. Oktober 2005 - RiZ(R) 5/04 - NJW 2006, 692 f.). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr zielen Vorhalt und Ermahnung im vorliegenden Fall darauf, den Richter zu einem Erledigungspensum anzuhalten, das so im Durchschnitt aller Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichts erbracht wird.

2. Diese Verfügung wurde ROLG S.              bei einer Besprechung am 18.10.2011 in den Räumen des Oberlandesgerichts K.               inhaltlich eröffnet und ausgehändigt. Dem Richter wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 04.11.2011 gesetzt."

3

Am 26. Januar 2012 erließ die Präsidentin des Oberlandesgerichts einen Bescheid, der einen Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 DRiG enthält. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Verfahrens RiZ (R) 2/15.

4

Gegen den Vermerk vom 12. Oktober 2011 legte der Antragsteller am 24. Februar 2012 erfolglos Widerspruch ein.

5

Der Antragsteller hat beim Dienstgericht für Richter beantragt festzustellen, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K.      vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 unzulässig sind. Das Dienstgericht hat festgestellt, dass der Vermerk der Präsidentin des Oberlandesgerichts K.      vom 12. Oktober 2011 und dessen Übergabe am 18. Oktober 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 insoweit unzulässig seien, als dem Antragsteller vorgeworfen werde, die ihm zugeschriebenen Verfahren trotz erkennbarer oder mitgeteilter Eilbedürftigkeit nicht bearbeitet zu haben. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen.

6

Die Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart zurückgewiesen. Der Prüfungsantrag sei zwar nicht gemäß § 44a VwGO unzulässig, weil die Verfahrenshandlung unmittelbare Rechtswirkung zu Lasten des Antragstellers entfalte. Er sei aber unbegründet, weil der Antragsteller durch den Vermerk und seine Aushändigung nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.

7

Dagegen richtet sich die Revision des Antragstellers.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat keinen Erfolg.

9

I. Der Prüfungsantrag ist unzulässig. Gegen Verfahrenshandlungen, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, ist ein Prüfungsverfahren nicht zulässig, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer. Bei dem Vermerk vom 12. Oktober 2011 und seiner Bekanntgabe an den Antragsteller handelt es sich um eine Verfahrenshandlung zur Vorbereitung einer Maßnahme der Dienstaufsicht, die keine selbständige, im Verhältnis zum abschließenden Bescheid vom 26. Januar 2012 andersartige Beschwer enthält.

10

1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 Buchst. f BW-LRiStAG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG ist zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 15. November 2007 - RiZ (R) 4/07, NJW 2008, 1448 Rn. 24) und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 19; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16; Urteil vom 20. Januar 2011 - RiZ (R) 1/10, NJW-RR 2011, 700 Rn. 22; Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 2/03, NJW 2005, 905 mwN).

11

Der Begriff der Maßnahme der Dienstaufsicht ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist bzw. ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 20; Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).

12

2. Das Prüfungsverfahren findet aber nicht gegen Verfahrenshandlungen statt, die eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorbereiten, es sei denn, die Verfahrenshandlungen enthalten eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer.

13

a) Entsprechend § 44a Satz 1 VwGO, auf dessen Bedeutung für das Revisionsverfahren der Senat die Parteien vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen hatte, können Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Als Ausnahme davon unterliegen Verfahrenshandlungen entsprechend § 44a Satz 2 VwGO einer isolierten Anfechtung, wenn sie in Rechtspositionen eingreifen und dadurch eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ (R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 21; Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ(R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101; BVerwG, NJW 2012, 792 Rn. 32). § 44a Satz 1 VwGO ist Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Damit soll verhindert werden, dass die Gerichte mit Streitfällen befasst werden, obwohl das Verfahren noch gar nicht abgeschlossen ist und noch offen ist, ob die Betroffenen überhaupt durch das Ergebnis des Verfahrens in ihren Rechten betroffen sind (vgl. BVerwG, NJW 1982, 120; NJW 1979, 177 zum Verwaltungsverfahren). Davon macht § 44a Satz 2 VwGO eine Ausnahme für die Fälle, in denen Beteiligte schon durch die Verfahrenshandlung endgültig in Rechten betroffen werden und dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch Rechtsbehelfe hinsichtlich der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht genügt würde (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 44a Rn. 2 und 8 mwN).

14

b) Diese Grundsätze gelten auch für Verfahren vor den Richterdienstgerichten. Das Dienstgericht des Bundes hat bereits entschieden, dass es kein Prüfungsverfahren gegen Vorermittlungen für ein Disziplinarverfahren gibt (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101). Mit Vorermittlungen wird noch nicht in die Rechtsstellung des Richters eingegriffen. Sie bereiten nur eine Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor, die - wenn sie nicht auf Einstellung des Verfahrens lautet - als Eingriff in die Rechtsstellung des Richters durch Disziplinarverfügung dienstgerichtlicher Kontrolle unterliegt oder in dem Antrag an das Dienstgericht besteht, das förmliche Disziplinarverfahren zu eröffnen. Ausnahmen sind denkbar, wenn ein Dienstvorgesetzter Vorermittlungen vorschützt oder missbraucht, um den betroffenen Richter in seiner der Unabhängigkeitsgarantie (Art. 97 Abs. 1 GG) unterstehenden Tätigkeit zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 22. Juli 1980 - RiZ (R) 2/80, NJW 1981, 1100, 1101).

15

c) Entsprechendes gilt auch für die mit der Gelegenheit zur Stellungnahme verbundene Eröffnung des Dienstvorgesetzten, er beabsichtige eine dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gegen einen Richter. Es handelt sich um eine Verfahrenshandlung, die die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vorbereitet, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht ergriffen wird, und dem betroffenen Richter rechtliches Gehör gewährt. Ein Bedarf, bereits dagegen Rechtsschutzmöglichkeiten vor den Richterdienstgerichten zu eröffnen, besteht nicht. Es steht noch nicht fest, ob der Dienstvorgesetzte die Maßnahme trifft oder aufgrund der Stellungnahme des Richters oder aus anderen Gründen davon absieht. Dem Rechtsschutzbedürfnis des betroffenen Richters ist genügt, wenn er die endgültige Entscheidung des Dienstvorgesetzten vor den Dienstgerichten zur Überprüfung stellen kann.

16

Eine solche vorbereitende Verfahrenshandlung liegt hier vor. Mit der Übergabe des Vermerks vom 12. Oktober 2011 eröffnete die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem Antragsteller, wie sich schon aus seinem Wortlaut ergibt, dass sie dienstrechtliche Maßnahmen beabsichtige, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu. Dafür, dass mit dem Vermerk weitergehende Zwecke verfolgt wurden, besteht angesichts seines klaren Wortlauts kein Anhaltspunkt.

17

d) Wie in den Fällen des § 44a Satz 2 VwGO ist von den genannten Grundsätzen auch bei vorbereitenden Verfahrenshandlungen vor einer Maßnahme der Dienstaufsicht eine Ausnahme zu machen, wenn bereits die Verfahrenshandlung eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer enthält, die in die Unabhängigkeit des Richters eingreifen kann und bei der Rechtsbehelfe gegen die abschließende Sachentscheidung nicht genügen. Eine selbständige Beschwer kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Wirkung der Verfahrenshandlung über die Maßnahme hinausgeht, wegen derer das Verfahren geführt wird. Das kann etwa Berichtsanforderungen betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2004 - RiZ (R) 5/03, juris Rn. 31).

18

aa) Entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs enthält der Vermerk vom 12. Oktober 2011 keine im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung selbständige und andersartige Beschwer.

19

Als Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer Entscheidung über eine Maßnahme der Dienstaufsicht sind die Aussagen nicht schon deshalb selbständig angreifbar oder haben selbständige Rechtswirkungen zu seinen Lasten, weil der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer muss zumindest schlüssig vorgetragen oder erkennbar, nicht nur behauptet sein. Dass schon durch die Mitteilung, Maßnahmen der Dienstaufsicht würden ins Auge gefasst, "Vorwirkungen" auf die Unabhängigkeit vorliegen können, weil der Richter sein Verhalten entsprechend einrichten könnte, genügt für sich nicht (vgl. zu Vorwirkungen als Maßnahme auch BGH, Urteil vom 4. März 2015 - RiZ (R) 4/14, NVwZ-RR 2015, 826 Rn. 23). Die behauptete verhaltenssteuernde Wirkung der Mitteilung und Bitte um Stellungnahme steht in der Wirkung der endgültigen Maßnahme gleich und wird damit von dem Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Vorbereitungsmaßnahmen erfasst.

20

bb) Eine selbständige, im Verhältnis zur abschließenden Sachentscheidung andersartige Beschwer liegt entgegen der Auffassung des Dienstgerichtshofs auch nicht mit einzelnen Formulierungen des Vermerks vom 12. Oktober 2011 deshalb vor, weil diese im endgültigen Bescheid inhaltlich nicht mehr enthalten sind. Dass eine Verfahrenshandlung nicht selbständig anfechtbar ist, bezieht sich nicht nur auf die Vornahme der Verfahrenshandlung, also hier die Einleitung des Verfahrens und die Gelegenheit zur Stellungnahme, sondern auch auf den Inhalt der beabsichtigten Maßnahme, hier also den beabsichtigten Inhalt von Vorhalt und Ermahnung. Daher sind einzelne Formulierungen des Vermerks, mit dem die Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden soll, nicht selbständig anfechtbar, soweit sie Vorhalte oder Ermahnungen ankündigen. Wenn diese im endgültigen Bescheid weggefallen sind, gibt es keinen Anlass für Rechtsschutz durch die Richterdienstgerichte. Soweit sie im endgültigen Bescheid wiederholt werden oder darauf Bezug genommen wird, kann dies mit dem Rechtsbehelf gegen den endgültigen Bescheid geltend gemacht werden. Die Ausführungen im Vermerk, der Antragsteller habe das Recht der Verfahrensbeteiligten auf ein faires und zügiges Verfahren und ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde verletzt, haben im Hinblick auf die beabsichtigten Vorhalte keine selbständige Bedeutung, enthalten insbesondere keine eigenständige Beschwer.

21

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Mayen     

      

Drescher     

      

Menges

      

Koch     

      

Gericke     

      

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