Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 51/17
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
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Die "sofortige Beschwerde" des Insolvenzverwalters ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts auszulegen, weil eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).
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Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Landgerichte nur gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist die Rechtsbeschwerde gesetzlich vorgesehen noch wurde sie durch das Landgericht zugelassen. Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 f) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt worden ist.
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Kayser
Lohmann
Pape
Möhring
Meyberg
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Referenzen
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 2x
- IX ZB 11/02 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 18/02 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 78 Anwaltsprozess 1x