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ZPO § 78 Anwaltsprozess

Zivilprozessordnung

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 7 U 3795/25 e
2. März 2026
7 U 3795/25 e 2. März 2026
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZB 17/25
24. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 97/25
22. Dezember 2025
II ZR 97/25 22. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/24
17. Dezember 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 174/25
18. November 2025
VIII ZR 174/25 18. November 2025
Hinweisbeschluss vom Oberlandesgericht München - 24 U 573/25 e
4. November 2025
24 U 573/25 e 4. November 2025
Beschluss vom Landgericht Münster - 5 T 415/25
28. Oktober 2025
5 T 415/25 28. Oktober 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 116/24
22. Oktober 2025
11 U 116/24 22. Oktober 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg - 13 WF 1/25
21. August 2025
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