Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 513/16
Tenor
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1. Die Revisionen der Angeklagten K. -H. H. und M. gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Mai 2016 werden verworfen.
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Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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2. Auf die Revisionen der Angeklagten N. H. und L. wird das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
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Das Landgericht hat die Angeklagten K. -H. H. , N. H. und L. jeweils wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und beim Angeklagten K. -H. H. die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Angeklagte M. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, den weiteren Angeklagten Ha. hat es freigesprochen. Die Strafkammer hat außerdem Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten K. -H. H. , N. H. und M. jeweils mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde sowie die Revision des Angeklagten L. mit der Sachrüge. Die Revisionen der Angeklagten K. -H. H. und M. haben keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten N. H. und L. führen dagegen - soweit es sie betrifft - zur Aufhebung des Urteils.
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I.
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1. Das Schwurgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
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a) Der Angeklagte K. -H. H. und seine Ehefrau, die Angeklagte N. H. , richteten im Jahr 2014 ihrer damals 12-jährigen Tochter Ch. zur Kommunikation mit Freunden einen Account bei Facebook ein. Um ihrer Tochter das soziale Netzwerk uneingeschränkt nutzbar zu machen, gaben sie deren Alter wahrheitswidrig mit 22 Jahren an. Anfang 2015 wurde Ch. von einer Person kontaktiert, die sich „B. “ nannte und vorgab, sie könne einen Vertrag mit einer Modelagentur vermitteln, wenn Ch. Bilder von sich übersende. Nachdem Ch. zunächst darauf eingegangen war und einige Bilder verschickt hatte, verlangte „B. “ auch Nacktfotos des Mädchens. Als diese sich weigerte solche Bilder anzufertigen, drohte „B. “ Geldforderungen für den ihm entstandenen Vermittlungsaufwand geltend zu machen. Daraufhin vertraute sich Ch. ihren Eltern an, die in der Folge Strafanzeige erstatteten. Da die Identität von „B. “ nicht ermittelt werden konnte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Darüber waren die Angeklagten H. sehr verärgert und planten, in einer vergleichbaren Situation künftig das Recht in die eigene Hand zu nehmen.
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b) Am 30. Juli 2015 nahm der später Geschädigte Li. , der mit „B. “ nicht identisch war, auf Facebook Kontakt zu Ch. auf, die er - entsprechend den Profildaten des Eintrags - für 22 Jahre alt hielt. Li. wirkte infolge einer Lernbehinderung in seinem Auftreten linkisch und war in seinen Kommunikationsmöglichkeiten erkennbar eingeschränkt; da er sich jedoch sehnlich eine Beziehung zu einer gleichaltrigen Frau wünschte, nutzte er Facebook regelmäßig als Möglichkeit, um zu Frauen Kontakt aufzunehmen. Auf seine Anfrage reagierte Ch. H. nicht. Am 2. August 2015 nahm er - ebenfalls über Facebook - Kontakt zur Angeklagten N. H. auf, die darauf zum Schein einging.
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Der Angeklagte K. -H. H. , der von den Kontaktversuchen des Geschädigten Kenntnis erlangt hatte, entwickelte den haltlosen Verdacht, bei diesem handele es sich um einen Pädophilen, der in unsittlicher Absicht Kontakt zu seiner 12-jährigen Tochter suche. Mittels des hergestellten Kontakts konfrontierte seine ebenfalls davon überzeugte Ehefrau, die Angeklagte N. H. , den Geschädigten mit dem Vorwurf, ihre minderjährige Tochter belästigt zu haben, und drohte ihm mit „Stress“ seitens ihres Ehemanns. Li. entschuldigte sich, beteuerte, das wahre Alter Ch. s nicht gekannt zu haben, und sicherte zu, das Mädchen aus seiner Kontaktliste zu streichen. Davon ließ sich der Angeklagte K. -H. H. jedoch nicht besänftigen, sondern sprach über Facebook gegenüber dem Geschädigten Drohungen aus und forderte ihn zu einem Treffen auf, um die Sache „auszudiskutieren“.
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Die Eheleute beschlossen in der Folge, den von ihnen für pädophil gehaltenen Geschädigten in eine Falle zu locken, um eine persönliche Konfrontation herbeizuführen. Dabei war geplant, Li. eine „Abreibung“ zu verpassen und ihn schwer zu verletzen. In diese Planung bezogen die beiden Angeklagten auch den mit ihnen befreundeten Angeklagten L. ein. Dieser war ebenfalls der Auffassung, dem Geschädigten müsse eine Lektion erteilt werden.
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In der zutreffenden Annahme, dass der Geschädigte durch die aggressive und drohende Korrespondenz verschreckt war, gingen die Eheleute H. davon aus, dass es ihnen nicht gelingen werde, mit ihm ein Treffen zu vereinbaren. So entstand die Idee, eine weitere Person einzuschalten. Die Angeklagten H. gewannen die Angeklagte M. dafür, Kontakt mit Li. herzustellen, dessen Vertrauen zu gewinnen und mit ihm eine Zusammenkunft zu vereinbaren. In der Folge nahm die Angeklagte M. unter dem Namen „Le. “ Verbindung zum Geschädigten auf und stellte ihm für den Fall einer persönlichen Begegnung sexuelle Kontakte in Aussicht. In Absprache mit K. -H. H. verabredete sie im Zuge der weiteren Kommunikation mit dem Geschädigten für den 14. August 2015 um 22 Uhr ein Treffen an einem einsam gelegenen Angelweiher in E. . Dabei ging sie davon aus, dass K. -H. H. dem Geschädigten dort „eine Abreibung verpassen“ und ihn jedenfalls ernsthaft verletzen wolle.
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Als Ort des Übergriffs auf den Geschädigten hatten die Eheleute H. und der Angeklagte L. einen abgelegenen, an Bahngleisen endenden Straßenabschnitt hinter dem Angelweiher ausgewählt. Um Li. dazu zu bewegen, bis zu dieser Stelle zu gehen, kamen sie überein, dass die Angeklagte N. H. ihn am vereinbarten Treffpunkt erwarten, sich als „Le. “ ausgeben und Li. unter dem Versprechen intimer Kontakte zum Tatort führen sollte.
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Am Nachmittag des 14. August 2015 trafen sich die Eheleute H. und der Angeklagte L. , um den Ablauf des bevorstehenden Treffens mit dem Geschädigten zu besprechen. Sie beschlossen - spätestens jetzt in Tötungsabsicht - sich mit einem Bajonett-Klappmesser, einem Schlagmesser, einem Würgedraht und einem Schlagring zu bewaffnen. Anschließend begaben sie sich zu dem mit dem Geschädigten vereinbarten Treffpunkt am Angelweiher und nahmen die zuvor verabredeten Positionen ein.
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Gegen 22 Uhr traf der Geschädigte, der sich zunächst noch in Begleitung eines Freundes befunden hatte, am vereinbarten Treffpunkt auf die Angeklagte N. H. , die er für die Frau hielt, mit der er sich verabredet hatte und die ihm sexuelle Kontakte in Aussicht gestellt hatte. N. H. , die ihn in diesem Irrtum bestärkte, ging mit Li. in Richtung der Bahngleise. Der Angeklagte L. folgte beiden in kurzem Abstand. Am Ende des Weges traf der Geschädigte auf den Angeklagten K. -H. H. . Dieser schrie den Geschädigten an: „Ich bin K. . Ich habe dir doch gesagt, dass ich dich kriege. Die, die du ficken wolltest, ist meine Frau N. H. und die, die du angeschrieben hast, ist meine Tochter Ch. !“ und versetzte ihm mindestens einmal mit der Faust einen Schlag gegen den Kopf. Er forderte vom Geschädigten die Herausgabe des Mobiltelefons, um zu kontrollieren, ob darauf Nacktbilder seiner Tochter gespeichert waren. Nach Herausgabe des Handys versetzte er Li. insgesamt sieben mit großer Wucht geführte Stiche mit dem von ihm mitgeführten Bajonettmesser, durch die der Geschädigte zu Fall kam. Infolge von drei Stichen, die in den Oberkörper eindrangen, verstarb der Geschädigte innerhalb weniger Minuten durch Verbluten. Nach Beibringung der Stiche verließen die Angeklagten K. -H. H. , N. H. und L. den Tatort und begaben sich in die Wohnung der Eheleute H. . Entsprechend der dort getroffenen Absprache beseitigte der Angeklagte L. die Tatwaffe und die bei der Tat getragene Kleidung und deponierte das Mobiltelefon des Geschädigten in seiner Wohnung. Die Leiche des Geschädigten wurde am Mittag des nächsten Tages von einem Spaziergänger gefunden.
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2. Die Angeklagten haben sich wie folgt eingelassen:
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a) Der Angeklagte K. -H. H. hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, den Geschädigten aus Wut über die Kontaktaufnahme mit seiner Tochter unter Mitwirkung seiner Ehefrau und der Angeklagten M. in eine Falle gelockt zu haben, um ihn dort gemeinsam mit dem Angeklagten L. mit einem Messer zu verletzen. Am vorgesehenen Tatort sei er alleine gewesen, habe infolge des Konsums von Alkohol und Amphetamin die Kontrolle über das Geschehen verloren und dem Geschädigten mehrfach Stiche in den Oberkörper versetzt, wobei er dessen Tötung in Kauf genommen habe. Anschließend sei er davongerannt und in einiger Entfernung auf seine Ehefrau und L. getroffen. Gemeinsam sei man dann geflüchtet.
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b) Die Angeklagte N. H. hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Im Ermittlungsverfahren hat sie mehrere, sich teilweise widersprechende Einlassungen abgegeben. Zuletzt hat sie eingeräumt, den Geschädigten in eine Falle gelockt zu haben, um diesem eine Lektion zu erteilen. Von der Mitführung eines Messers habe sie nichts gewusst. Bei der Tatbegehung sei sie nicht anwesend gewesen und habe erst später erfahren, dass der Geschädigte getötet worden sei.
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c) Der Angeklagte L. , der in seiner ersten polizeilichen Vernehmung gestanden hatte, den Geschädigten alleine mit dem Messer getötet zu haben, hat sich in späteren Vernehmungen davon distanziert und in der Hauptverhandlung lediglich eingeräumt, gemeinsam mit den Angeklagten H. den Plan gefasst zu haben, den Geschädigten in eine Falle zu locken und körperlich heftig zu attackieren. Am Tattag habe er Drogen und Alkohol konsumiert. Am geplanten Tatort habe er sich von K. -H. H. getrennt und abseits gewartet. Das Tatgeschehen habe er ebenso wenig gesehen wie N. H. , sondern nur Schreie vom Tatort vernommen. Kurz darauf sei der Angeklagte K. -H. H. gekommen und habe berichtet, zugestochen zu haben. Über diese Erklärung seien alle entsetzt gewesen. Später habe er die Tatwaffe beseitigt und das Mobiltelefon des Geschädigten bei sich deponiert.
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d) Die Angeklagte M. hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen, ihre Tatbeteiligung aber wie festgestellt im Ermittlungsverfahren eingeräumt.
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3. Das Landgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Eheleute H. und L. gemeinsam den Tatplan gefasst haben, den Geschädigten nicht nur körperlich zu attackieren, sondern auch zu töten. Dies folge aus den Tatumständen, der Art und Weise der Tatanbahnung und dem Verhalten der Angeklagten nach der Tat.
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4. Das Schwurgericht hat die Angeklagten K. -H. und N. H. und den Angeklagten L. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes verurteilt, wobei es die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als erfüllt angesehen und beim Angeklagten K. -H. H. die besondere Schwere der Schuld festgestellt hat. Die Angeklagte M. hat das Landgericht wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verurteilt. Sachverständig beraten hat die Strafkammer angenommen, dass alle Angeklagten zum Tatzeitpunkt voll schuldfähig waren.
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II. Revisionen der Angeklagten K. -H. H. und M.
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Die Revisionen der Angeklagten K. -H. H. und M. sind aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts jeweils unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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III. Revisionen der Angeklagten N. H. und L.
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1. Die Rechtsmittel der Angeklagten N. H. und L. haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg, weil die im Rahmen der Beweiswürdigung vom Landgericht angestellten Erwägungen zum gemeinschaftlich gefassten Entschluss, den Geschädigten zu töten, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten. Eines Eingehens auf die Verfahrensbeanstandungen bedarf es daher nicht.
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2. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen und in der Lage. Es hat die tatrichterliche Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184). Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen aber ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.; Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).
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3. Gemessen daran hält die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagten K. -H. und N. H. im Rahmen eines Treffens am frühen Abend des Tattags beschlossen haben, sich mit dem Bajonett-Klappmesser, dem Schlagmesser, dem Würgedraht und einem Schlagring zu bewaffnen, um den Geschädigten zu töten, ist nicht tragfähig begründet.
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Insoweit lässt das Urteil Ausführungen zu der Frage vermissen, woher die Angeklagte N. H. Kenntnis von den mitgeführten Waffen gehabt haben soll. Hinsichtlich der Frage, wer welche Waffen mit sich führte, hat sich das Landgericht auf die Einlassungen der Angeklagten K. -H. H. und L. gestützt, die übereinstimmend angegeben haben, zwei Stich-, ein Würge- und ein Schlagwerkzeug zum Tatort mitgenommen zu haben (UA S. 127). Dass die Angeklagte N. H. über die Waffenmitnahme informiert oder später in Kenntnis gesetzt wurde, das Einstecken dieser Waffen durch die Mitangeklagten selbst wahrgenommen hat oder in sonstiger Weise vor der Tatbegehung davon erfuhr, ist aber weder durch die Einlassungen noch sonst belegt.
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b) Auch die Erwägung des Landgerichts, das Locken zu einem einsam gelegenen Tatort lasse auf einen gemeinsamen Tötungsplan schließen, da für eine „Abreibung“ „nahezu jeder Ort innerorts mit Ausnahme abendlich stärker frequentierter Straßen und Plätze ausgereicht“ hätte (UA S. 110), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie steht in Widerspruch zu der Annahme der Strafkammer, dass der spätere Tatort von den Angeklagten bereits am Abend des 10. August 2015 ausgewählt wurde - und damit zu einem Zeitpunkt, als der gemeinsame Plan ausschließlich auf eine körperliche Züchtigung des Geschädigten gerichtet war. Maßgeblich für diese vier Tage vor der Tat getroffene Entscheidung war, wie das Landgericht angenommen hat, die Überlegung der Angeklagten H. und L. , die Örtlichkeit „nach dem Zusammentreffen mit dem Geschädigten ungesehen und ungehindert verlassen zu können“ (UA S. 65).
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c) Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Erwägung des Landgerichts, die vor dem ersten Einsatz des Bajonett-Klappmessers erfolgte eigene Namensnennung durch den Angeklagten K. -H. H. spreche für einen von vornherein bestehenden gemeinsamen Tötungsplan der Angeklagten, da in deren Folge die Tötung des Geschädigten unumgänglich gewesen sei (UA S. 116). Feststellungen, wonach davon auszugehen ist, dass die Namensnennung in Absprache mit den Mitangeklagten erfolgte, fehlen, so dass sich nicht erschließt, warum dieser Umstand geeignet sein soll, eine gemeinsame Planung aller drei Angeklagten zur Tötung des Geschädigten zu begründen. Hinzu kommt, dass die insoweit getroffene Feststellung nicht belegt ist. Der in den Feststellungen zitierte Wortlaut der Äußerung findet sich in keiner Einlassung der Angeklagten wieder, sondern resultiert aus einer willkürlichen Vermischung unterschiedlicher Versionen des Angeklagten L. (UA S. 43 ff.). Überdies fehlt die gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Strafkammer insoweit den Angaben des Angeklagten L. gefolgt ist, die sie im Übrigen in weiten Teilen als widerlegt erachtet hat.
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d) Nicht nachvollziehbar ist, dass das Landgericht zur Begründung eines gemeinsamen Tötungsplans den Umstand heranzieht, dass der Angeklagte K. -H. H. gegenüber der Angeklagten M. wenige Stunden vor dem Tatgeschehen erklärte, sie solle sich „keinen Kopf machen“, weil der Geschädigte nicht herausbekommen werde, dass sie das Treffen nur vereinbart habe, damit dieser eine Abreibung bekomme (UA S. 117). Diese Äußerung des Angeklagten lässt keinen Rückschluss darauf zu, mit welchem Mittel der Angeklagte K. -H. H. ein „Heraushalten“ der Angeklagten M. sicherzustellen beabsichtigte.
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e) Als nicht tragfähig erweist sich die Annahme der Strafkammer, gegen einen Exzess des Angeklagten K. -H. H. spreche „der Umstand, dass die Angeklagten nach der Tat unvermindert zusammenstanden, es zu keinem Streit unter ihnen kam, sondern alle drei an der Beseitigung der Tatspuren mitwirkten“ (UA S. 124). Denn auch und gerade dann, wenn es zur Tötung des Geschädigten in Abweichung von dem auf eine „Abreibung“ gerichteten Tatplan der Angeklagten N. H. und L. gekommen ist, hätten alle an dem gestellten Hinterhalt Beteiligten ein Interesse gehabt, nicht mit dem Geschehen in Verbindung gebracht zu werden, zumal sie kurz vor der Tat vom Zeugen Ha. in Tatortnähe gesehen worden waren und ihren gemeinsamen Plan eines gewalttätigen Übergriffs auf den Geschädigten gegenüber der Angeklagten M. und einem Arbeitskollegen, dem Zeugen Br. , offenbart hatten.
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f) Die Beweiswürdigung ist auch lückenhaft, soweit die Strafkammer aus der „vielfältigen Bewaffnung“ (UA S. 111) auf einen gemeinsamen Tötungsplan schließt. Denn das Landgericht hat die naheliegende Frage nicht erörtert, ob die Waffen lediglich dazu gedient haben könnten, den Geschädigten nachhaltig einzuschüchtern, ihm zu verdeutlichen, dass man es „ernst meine“ bzw. um der Forderung nach Herausgabe des Mobiltelefons, auf dem man Fotos von Ch. vermutete, Nachdruck zu verleihen.
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g) Ebenfalls lückenhaft ist die Beweiswürdigung im Hinblick darauf, dass das Landgericht in seine Überlegungen nicht einbezogen hat, dass der Angeklagte L. gegenüber dem Zeugen Br. angegeben hat, den Tatabend beim Schützenverein verbracht zu haben (UA S. 120). Dass der Angeklagte L. die Notwendigkeit sah, den Zeugen anzulügen und ein Alibi zu behaupten, spricht gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte H. und der Angeklagte L. hätten darauf vertraut, der Zeuge Br. werde sie auch dann nicht verraten, wenn der Geschädigte bei dem im Vorfeld offenbarten Übergriff zu Tode kommen werde.
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4. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil - soweit es die Angeklagten N. H. und L. betrifft - auf den genannten Rechtsfehlern beruht. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter die nach den Tatumständen naheliegende Möglichkeit eines Exzesses des Angeklagten K. -H. H. genauer in den Blick zu nehmen haben.
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Appl
Zeng
Bartel
Grube
Schmidt
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung 1x
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- 2 StR 534/96 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 94/98 1x (nicht zugeordnet)