Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZA 1/18
Tenor
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 € festgesetzt.
Gründe
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1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits- und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
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Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung festgestellt werden soll. Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 f mwN).
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§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung (vgl. BGH aaO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, MDR 2015, 230 Rn. 9). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 mwN).
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Vorliegend unterschreitet der Wert des Beschwerdegegenstands selbst dann die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, wenn man das Interesse des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten gleichsetzt. Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500 €.
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2. Ein Notanwalt ist dem Nichtigkeits- und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
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Kayser
Lohmann
Pape
Schoppmeyer
Meyberg
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Referenzen
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO 2x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 389/11 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 78b Notanwalt 1x
- ZPO § 591 Rechtsmittel 2x
- § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO 3x (nicht zugeordnet)
- § 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- III ZR 472/13 1x (nicht zugeordnet)