Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 15/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 28. Oktober 2016 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beigeladene ist bei der H.             AG beschäftigt und wird als Mitarbeiterin im Bereich "Haftpflicht Unfall Sachschaden - Kompetenzcenter Firmenschaden - Betriebshaftpflicht" eingesetzt. Ihre Zulassung als niedergelassene Rechtsanwältin erfolgte am 17. März 2016. Mit am 15./31. März 2016 unterzeichnetem "Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 04.10.2007" vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Beigeladenen, sie nach Zulassung durch die Beklagte als Syndikusrechtsanwältin zu beschäftigen. Vertraglich wurde ihr die unabhängige Ausübung und Weisungsfreiheit der anwaltlichen Tätigkeit zugesichert und darauf hingewiesen, dass sie bei der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen fachlich eigenverantwortlich handele und den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen sei. Etwaige vormalige Regelungen im ursprünglichen Anstellungsvertrag, die der fachlichen Unabhängigkeit entgegenstehen könnten, wurden mit dem Nachtrag aufgehoben. In ihrer Funktion als Syndikusrechtsanwältin prüft die Beigeladene in der Abteilung Betriebshaftpflicht-/Transportschaden Schadenersatz-/Regressansprüche gegen die bei der H.  AG versicherten Firmen im Rahmen der Betriebshaftpflicht- und der Transportversicherung sowie die Haftpflichtnebenrisiken der bei der H.   AG versicherten Freiberufler, reguliert die berechtigten Ansprüche, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und führt Regresse durch. Außerdem prüft und bearbeitet sie Ansprüche gegen die H.   AG aus dem Versicherungsverhältnis.

2

Die Beklagte hat die Beigeladene mit Bescheid vom 3. Mai 2016 als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.

II.

3

Der Antrag der Klägerin ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1-3, 5 VwGO) liegen nicht vor.

4

1. Die Klägerin macht insoweit in erster Linie geltend, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), und wirft dem Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch Verfahrensfehler durch Verletzung der Aufklärungspflicht vor (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

5

Ernstliche Zweifel sind dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 3 und vom 1. August 2017 - AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 6; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin, die die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen in Frage stellt, nicht darzulegen. Sie setzt vielmehr im Ergebnis nur ihre eigene Bewertung an die Stelle der - verfahrensfehlerfrei gewonnenen - Würdigung des Anwaltsgerichtshofs.

6

Eine anwaltliche Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt liegt nach § 46 Abs. 3 BRAO vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch fachlich unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeiten im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 1-4 BRAO geprägt ist.

7

a) Die Klägerin rügt insoweit, es sei nicht nachvollziehbar, dass die berufliche Tätigkeit der Beigeladenen, die im Rahmen des ursprünglichen Anstellungsvertrags vom 4. Oktober 2007 offenbar nicht fachlich unabhängig gewesen sei, nunmehr seit dem Nachtrag in die unabhängige Arbeit einer Syndikusrechtsanwältin "mutiert" sei. Hier hätte der Anwaltsgerichtshof weitere Aufklärung betreiben müssen.

8

Dieser Einwand ist unbegründet. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung vom 26. Februar 2016, des Inhalts des Nachtrags vom 15./31. März 2016 sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen im Termin am 28. Oktober 2016 bejaht. Die diesbezügliche Bewertung der schriftlichen Unterlagen, denen für den Nachweis maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. § 46a Abs. 3 BRAO; BT-Drucks. 18/5201, S. 34), und der mündlichen Anhörung ist nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass jedenfalls die aktuelle und damit für die Zulassung entscheidende Tätigkeit der Beigeladenen den gesetzlichen Anforderungen genügt.

9

Zu einer weiteren Aufklärung war der Anwaltsgerichtshof nicht verpflichtet. Die Klägerin hat insoweit ihrerseits keinen gegenteiligen Beweisantrag gestellt. In ihrer Zulassungsbegründung hat sie darauf hingewiesen, sie hätte einen solchen Antrag nicht mit Erfolg stellen können, unter anderem deshalb, weil ihr möglicherweise entgegengehalten worden wäre, der Antrag diene Ausforschungszwecken und sei daher unzulässig. Ihr selbst sei eine substantiierte Behauptung, bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen existierten konkrete, die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen bei ihrer Tätigkeit beeinträchtigende Regelwerke, nicht möglich gewesen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung aber grundsätzlich nicht, wenn es von einer sich nicht aufdrängenden Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04, juris Rn. 6; siehe auch BVerwG, NJW 1997, 3328; NJW-RR 1998, 784, 785). Vor diesem Hintergrund muss mit der Aufklärungsrüge - in Auseinandersetzung mit dem Prozessgeschehen und der gerichtlichen Begründung - schlüssig aufgezeigt werden, dass sich dem Gericht auch ohne Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung aufdrängen musste (BVerwG aaO). Dafür, dass der Inhalt der schriftlichen Unterlagen falsch ist und die Beigeladene gegenüber dem Anwaltsgerichtshof die Unwahrheit gesagt hat, fehlt es aber an ausreichenden Anhaltspunkten. Zu weitergehenden Nachforschungen beim Arbeitgeber der Beigeladenen war der Anwaltsgerichtshof deshalb nicht verpflichtet, zumal sowohl die Tätigkeitsbeschreibung als auch der Nachtrag vom Arbeitgeber unterschrieben worden sind, insoweit mithin bereits schriftliche Erklärungen des Arbeitgebers vorlagen.

10

Die Klägerin vermutet dagegen, dass es bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen eine sogenannte "Stabsstelle" gebe, die bindende Regelungen für alle Schadenssachbearbeiter vorgebe, sodass auch die Beigeladene durch entsprechende standardisierte Maßgaben in ihrer fachlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sei. Der Anwaltsgerichtshof ist demgegenüber in tatrichterlicher Würdigung unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung und des Nachtrags sowie der Anhörung der Beigeladenen davon ausgegangen, dass es eine solche Stelle nicht gibt beziehungsweise solche die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen einschränkenden Vorgaben nicht existieren. Ernstliche Zweifel an dieser Bewertung ergeben sich - entgegen der Meinung der Klägerin - nicht aus dem Inhalt der von ihr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellenausschreibung der H.               AG. Weder der Umstand, dass es bei der Arbeitgeberin der Beigeladenen auch einen Bereich "Recht - Produktrecht Sach- & Vertriebsrecht" gibt, noch der Inhalt der Stellenbeschreibung lassen darauf schließen, dass der gesuchte Mitarbeiter Aufgaben einer Art Stabsstelle erfüllen und der Beigeladenen im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Abteilung Betriebshaftpflicht-/Transportschaden Weisungen oder entsprechende allgemeine Richtlinienvorgaben erteilen sollte, die ihre fachliche Unabhängigkeit beeinträchtigen konnten. Dass - wie die Klägerin unter Hinweis auf ein anderes Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof geltend macht - bei der dortigen Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Krankenversicherung, eine Stabsstelle existiert haben soll, stellt kein die gegenteiligen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs im anhängigen Verfahren ernstlich in Frage stellendes Indiz dar. Genauso wenig überzeugt der Hinweis der Klägerin, dass es bei der H.   -G.              GmbH im Funktionsbereich "Rechtsschutz Schaden Industrie" eine Regulierungsvollmacht gibt, nach der der Bevollmächtigte verpflichtet ist, unter anderem Ausführungsbestimmungen und Geschäftsprozesse (einschließlich Arbeitsanweisungen) zu beachten. Wieso der Anwaltsgerichtshof verpflichtet gewesen sein soll, dem in Bezug auf die Arbeitgeberin der Beigeladenen durch Anforderung von ggfs. entsprechenden Dokumenten nachzugehen, erschließt sich dem Senat nicht. Die Vollmacht bezieht sich auf einen anderen Arbeitgeber. Die Beigeladene hat auch ausdrücklich verneint, dass bei ihrem Arbeitgeber für sie entsprechend beschränkte Vollmachten existierten. Auch die vom Arbeitgeber der Beigeladenen unterzeichneten schriftlichen Unterlagen geben für eine etwaige Beschränkung nichts her. Der Vortrag der Klägerin erweist sich daher, was den Arbeitsplatz der Beigeladenen anbetrifft, als eine nicht aufklärungsbedürftige bloße Vermutung.

11

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Beeinträchtigung der fachlichen Unabhängigkeit der Beigeladenen auch nicht aus aufsichtsrechtlichen Bestimmungen. Die Klägerin verweist insoweit auf die in Umsetzung der EU-Richtlinie Solvabilität II (2009/138/EG vom 25. November 2009, ABl. EU Nr. L 335/1) in nationales Recht in §§ 23-32 VAG getroffenen Regelungen zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen und die hierzu in Rundschreiben an die Versicherungswirtschaft gemachten Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

12

Zwar kann die fachliche Unabhängigkeit eines Syndikusrechtsanwalts durch arbeitsrechtlich relevante Regelungen zur Auslegung der Rechtslage, deren Inhalt und Dichte vom Arbeitgeber - ähnlich einer allgemeinen Weisung - einseitig bestimmt werden, beeinträchtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10; siehe zur fehlenden unabhängigen Tätigkeit eines richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiters auch BT-Drucks. 18/5201 S. 27, 29). Hiervon zu unterscheiden sind aber zunächst schon Vorgaben, die sich aus dem geltenden Recht ergeben und auch für den Arbeitgeber verbindlich sind, d.h. sich nicht nur als reine Weisungen des Arbeitgebers an den Syndikusrechtsanwalt richten (vgl. Senat aaO Rn. 10 ff.). Zum anderen sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausgenommen auch Regelungen, die - wie zum Beispiel unternehmensinterne Compliance-Vorschriften - keinen unmittelbaren fachlichen Bezug aufweisen, sondern lediglich den Verhaltenskodex im Unternehmen festschreiben (vgl. BT-Drucks. aaO S. 27, 29). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin thematisierten Regelungen zur Geschäftsorganisation die Beigeladene in ihrer konkreten Tätigkeit fachlich an bestimmte Vorgaben binden und dadurch die ihr arbeitsvertraglich eingeräumte Unabhängigkeit bei der Beurteilung der Rechtslage einschränken.

13

c) Dass die Beigeladene bezüglich ihrer Vergütung vormals (Anstellungsvertrag vom 4. Oktober 2007) in der Tarifgruppe V nach dem Manteltarifvertrag (MTV) für das private Versicherungsgewerbe und seit 2016 in der Tarifgruppe VI eingestuft ist, begründet - entgegen der Auffassung der Klägerin - keine ernstlichen Zweifel an der Unabhängigkeit der Beigeladenen. Dies hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt. Ergänzend ist anzumerken, dass die Höhergruppierung der Beigeladenen gegen den Vorwurf der Klägerin spricht, die Syndikustätigkeit stehe nur auf dem Papier und die Tätigkeit der Beigeladenen sei jetzt nicht anders als früher. Die Frage, ob die jetzige Vergütung in vollem Umfang "amtsangemessen" ist, stellt im Übrigen keinen Gesichtspunkt dar, der geeignet wäre, die auf den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung, den Nachtrag sowie das Ergebnis der Anhörung gestützte Beurteilung des Anwaltsgerichtshofs zur Unabhängigkeit der Beigeladenen ernstlich zu erschüttern.

14

2. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2016 aaO Rn. 5 mwN).

15

Die Klägerin ist insoweit der Auffassung, dieser Zulassungsgrund sei im Hinblick auf die Frage gegeben, ob eine unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 4 BRAO auch dann vorliege, wenn Vorgaben zu Art und Weise der Bearbeitung und Bewertung bestimmter Rechtsfragen bestünden, wie dies etwa bei einem richtliniengebundenen Schadenssachbearbeiter der Fall sei. Gleiches gelte für die Frage, welches Indiz für beziehungsweise gegen die Annahme der fachlichen Unabhängigkeit schwerer wiege, die tarifliche Eingruppierung oder die Tätigkeitsbeschreibung.

16

Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich. Denn der Anwaltsgerichtshof ist verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der Beigeladenen nicht um eine richtliniengebundene Schadenssachbearbeiterin handelt beziehungsweise für ihre Tätigkeit keine entsprechenden Vorgaben bestehen. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs auf S. 9 des Urteils bezieht, geht es dort nur um die Bindung an Versicherungsbedingungen. Eine solche Bindung steht aber der Unabhängigkeit nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. August 2017 aaO Rn. 10 ff.). Die zweite Frage stellt sich jedenfalls in dieser zugespitzten Form so ebenfalls nicht. Im Verfahren der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist immer eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Insoweit hat der Anwaltsgerichtshof die fachliche Unabhängigkeit unter Berücksichtigung der Tätigkeitsbeschreibung, des Inhalts des Nachtrags sowie des Ergebnisses der Anhörung der Beigeladenen bejaht. Wenn er im Rahmen dieser Gesamtbewertung der tariflichen Eingruppierung der Beigeladenen kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Notwendigkeit einer solchen Gesamtbewertung macht den Fall auch nicht zu einem besonders schwierigen, sondern ist jedem Zulassungsfall immanent.

17

3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stellen sich ebenfalls nicht. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 17. März 2016 aaO Rn. 10 und vom 1. August 2017 aaO Rn. 16).

18

Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls aufgeworfene Frage zur Beeinträchtigung der Unabhängigkeit durch Richtlinien des Arbeitgebers stellt sich aus den bereits erörterten Gründen nicht.

III.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 BRAO.

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