Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 573/17
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entspricht den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der vom 30. Juli 2010 bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 19 ff. und vom 5. Dezember 2017 - XI ZR 253/15, juris Rn. 19 ff.). Der im Abschnitt "Widerrufsfolgen" zu § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung formulierte Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob die Beklagte Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbringt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 52.692,45 €.
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Ellenberger
Joeres
Matthias
Menges
Dauber
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Referenzen
- § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 741/16 1x
- BGB § 495 Widerrufsrecht; Bedenkzeit 1x
- XI ZR 253/15 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x