Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 336/16

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert: 1.000 €

Gründe

I.

1

Die am 30. Mai 2003 geschlossene Ehe der 1971 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des 1958 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann), die beide deutsche Staatsangehörige sind, wurde auf den am 18. Februar 2013 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss des Amtsgerichts vom 22. März 2016 geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.

2

In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Januar 2013 hat nur die Ehefrau inländische Versorgungsanrechte erworben, nämlich ein Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beteiligten zu 1 (DRV Bund) mit einem Ausgleichswert von 0,6746 Entgeltpunkten und ein Anrecht aus einem privaten Altersvorsorgevertrag - einer sogenannten hybriden Rentenversicherung - bei der Beteiligten zu 2 (V. Lebensversicherung AG), dessen Ausgleichswert der Versorgungsträger mit 4.492,38 € angegeben hat. Bei dieser Rentenversicherung werden die vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge entweder zum Kauf von Anteilen des "Fondszertifikats Europa" (ISIN DE000HV5YE23) oder zur Bildung eines klassischen Deckungskapitals mit einer rechnungsmäßigen Verzinsung von 2,25 % verwendet. Am Ende der Ehezeit bestand das ausschließlich in der Ehezeit erworbene Vertragsvermögen aus 100,613140 Anteilen am "Fondszertifikat Europa" mit einem seinerzeitigen Rücknahmepreis von 89,30 € je Anteil; ein klassisches Deckungskapital wurde in der Ehezeit nicht gebildet. Die V. Lebensversicherung AG hat die externe Teilung verlangt. Der Ehemann hat ein schweizerisches Vorsorgeanrecht in bislang nicht ermittelter Höhe auf einem Freizügigkeitskonto bei der C.S. Freizügigkeitsstiftung erworben.

3

Das Amtsgericht hat ausgesprochen, dass ein Ausgleich des schweizerischen Anrechts des Ehemanns bei der Scheidung nicht stattfindet und dem Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten bleibt. Das von der Ehefrau erworbene Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung hat das Amtsgericht mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert intern geteilt und weiter angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des Anrechts bei der V. Lebensversicherung AG zugunsten des Ehemanns bei der DRV Bund ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Januar 2013 bezogenes Anrecht in Höhe von 4.492,38 € begründet wird; darüber hinaus hat es die V. Lebensversicherung AG verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,25 % Zinsen vom 1. Februar 2013 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die DRV Bund zu zahlen.

4

Mit ihrer gegen den Ausspruch zum Ausgleich der privaten Altersvorsorge gerichteten Beschwerde hat die V. Lebensversicherung AG geltend gemacht, dass der Ausgleichswert nicht zu verzinsen sei. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abgeändert und angeordnet, dass zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der V. Lebensversicherung AG "ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des Fondszertifikats Europa (ISIN DE000HV5YE23) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung" auf dem Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund mit der Maßgabe begründet wird, dass die Umrechnung des Zahlbetrags in Entgeltpunkte mit dem bei Rechtskraft der Entscheidung maßgebenden Umrechnungsfaktor erfolgt. Ferner hat es die V. Lebensversicherung AG verpflichtet, einen Betrag "in Höhe des im Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung zuletzt veröffentlichten Rücknahmepreises des vorstehend genannten Fonds" an die DRV Bund zu zahlen.

5

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der DRV Bund. Sie beanstandet, dass die vom Oberlandesgericht angeordnete Umrechnung des zu zahlenden Kapitalbetrags in Entgeltpunkte nicht den gesetzlichen Regelungen in § 76 Abs. 4 SGB VI entspricht und die Beschlussformel darüber hinaus nicht hinreichend bestimmt ist.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Das Amtsgericht habe zu Unrecht die Verzinsung des Ausgleichsbetrags angeordnet. Der Kapitalbetrag, den der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person im Rahmen der externen Teilung als Ausgleichswert zu zahlen habe, sei nicht mit einem Rechnungszins oder einem anderen Zinssatz zu verzinsen, wenn das auszugleichende Anrecht in einer fondsgebundenen Altersversorgung bestehe. Eine Verzinsung des Kapitalbetrags zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes komme nur in Betracht, wenn dem zu zahlenden Ausgleichswert tatsächlich eine von vornherein zugesagte Wertsteigerung innewohne. Dies sei bei fondsbasierten Anlageformen, deren Wertentwicklung durch Kursschwankungen in beide Richtungen gekennzeichnet sei, nicht der Fall.

9

Gleichwohl müsse der nachehezeitlichen Wertentwicklung des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens Rechnung getragen werden. Um den Ausgleichsberechtigten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts teilhaben zu lassen, sei der Ausgleichswert nicht durch einen Kapitalbetrag, sondern durch die Angabe von "Fondsanteilen" zu beziffern. Eine solche Beschlussfassung versetze den Versorgungsträger des auszugleichenden Anrechts und die anderen Beteiligten in die Lage, mit Hilfe des Rücknahmepreises des Fonds den an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Betrag einschließlich aller bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufgelaufenen Gewinne und Verluste zu bestimmen. Der Halbteilungsgrundsatz gebiete eine Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Fondsvermögens. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, bei der externen Teilung die nachehezeitliche Wertentwicklung kapitalgedeckter Anrechte durch Verzinsung zu berücksichtigen, die nachehezeitliche Wertentwicklung fondsbasierter Anrechte demgegenüber außer Betracht zu lassen. Ein nachehezeitlicher Wertzuwachs müsse auch dann berücksichtigt werden, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesetzliche Rentenversicherung als Zielversorgung wähle oder wenn diese - wie im vorliegenden Fall - als Auffangversorgungsträger zuständig sei. Denn andernfalls würde der nachehezeitliche Wertzuwachs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Scheidung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten nicht aus dem Anrecht selbst, sondern zu Lasten der Versichertengemeinschaft in der allgemeinen Rentenversicherung finanziert.

10

Die Zahlungsverpflichtung sei auch hinreichend bestimmt und vollstreckbar tituliert, weil sie sich aus den Angaben in der Beschlussformel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln lasse.

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2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass auf die Beschwerde eines Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich das betroffene Anrecht insgesamt den Beschwerdegegenstand bildet. Der Prüfungsgegenstand für das Beschwerdegericht ist in diesem Fall weder durch das Verschlechterungsverbot noch dadurch beschränkt, dass sich der Beschwerdeangriff nur gegen ein bestimmtes Element der Entscheidung - wie im vorliegenden Fall die Verzinsung des nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Ausgleichsbetrags - richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 8).

13

b) Die angefochtene Entscheidung kann aber schon deshalb keinen Bestand haben, weil sich das Beschwerdegericht nicht zur möglichen Anwendung von § 19 Abs. 3 VersAusglG verhalten hat. Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife (ausländische) Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen (inländischen) Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre; zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechten gehören auch schweizerische Anrechte, die auf Freizügigkeitsleistungen gerichtet sind (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2016 - XII ZB 514/15 - FamRZ 2016, 1576 Rn. 11 ff.). Das Bestehen ausländischer Anrechte bewirkt zwar keine generelle Ausgleichssperre in Bezug auf die sonstigen ausgleichsreifen Anrechte der Ehegatten, verpflichtet das Gericht aber zu einer Billigkeitsprüfung, nach der jeweils im Einzelfall festzustellen ist, inwieweit die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung für den Ehegatten unbillig ist, der - wie hier die Ehefrau - ausgleichsreife inländische Anrechte abgeben muss und in Bezug auf die ausländischen Anrechte des anderen Ehegatten auf den deutlich schwächeren Wertausgleich nach der Scheidung verwiesen wird. Die korrekte Durchführung der Billigkeitsprüfung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht von Amts wegen nicht nur Feststellungen zum Grund, sondern auch zur Höhe der ausländischen Anrechte vornimmt und zumindest überschlägig zu ermitteln versucht, ob der Wert der nicht ausgleichsreifen ausländischen Anrechte dem Wert der ausgleichsreifen inländischen Gegenanrechte des anderen Ehegatten entspricht (vgl. BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: Mai 2018] § 19 Rn. 81; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 32; Erman/Norpoth/Sasse BGB 15. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 19 mwN). Sofern Auskünfte von ausländischen Versorgungsträgern, Auslandsvertretungen oder Verbindungsstellen tatsächlich nicht zu erlangen sind, kommt es insbesondere in Betracht, von dem versorgungsberechtigten Ehegatten Unterlagen - hier beispielsweise Mitteilungen des schweizerischen Versorgungsträgers über die Höhe des Freizügigkeitsguthabens - anzufordern oder ihn zum konkreten Vortrag zu Zeit und Umfang seiner Auslandsbeschäftigung anzuhalten (vgl. BeckOGK/Fricke VersAusglG [Stand: Mai 2018] § 19 VersAusglG Rn. 91.1). Scheitern Feststellungen zur Höhe des ausländischen Anrechts allein an der fehlenden Mitwirkung dieses Ehegatten, kann dies im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG berücksichtigt werden.

14

c) Unabhängig davon begegnet die Entscheidung des Beschwerdegerichts, im Wege der externen Teilung "ein Anrecht in Höhe des Geldwerts von 50,30657 Anteilen des Fondszertifikats Europa (ISIN DE000HV5YE23) im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung" zu begründen, ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

15

aa) Dabei ist es allerdings nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht auch bei der externen Teilung nach § 14 Abs. 1 VersAusglG die nachehezeitliche Wertentwicklung des Fondszertifikats in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich berücksichtigen will.

16

Der Senat hat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts - seine frühere Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Februar 2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694 Rn. 26 ff.) aufgegeben, wonach nachehezeitliche Wertveränderungen eines fondsgebundenen Anrechts nicht auf den Ehezeitanteil zurückwirkten und es auch der Halbteilungsgrundsatz nicht gebiete, den nachehezeitlichen Zuwachs im Wert eines fondsgebundenen Anrechts bei der externen Teilung zu berücksichtigen. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass mit der Begründung eines Anrechts für den Ausgleichsberechtigten bezogen auf das Ehezeitende für diesen ein Anrecht geschaffen werde, welches rückwirkend an der Dynamik der Zielversorgung teilhaben könne. Diese Annahme entsprach zwar der Gesetzeslage bei der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 76 Abs. 4 SGB VI); sie stimmte aber nicht mit der Rechtspraxis der sonstigen Zielversorgungsträger überein, die das neue Versorgungsverhältnis für den ausgleichsberechtigten Ehegatten - teils schon aus versicherungsrechtlichen Notwendigkeiten - nicht mit Wirkung vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich begründen und dem Ausgleichsberechtigten folglich auch keine rückwirkende Teilhabe an der Dynamik der Zielversorgung bieten konnten. Entsprechend hat der Senat zum Zahlungsanspruch zwischen den Versorgungsträgern nach § 14 Abs. 4 VersAusglG beim Ausgleich kapitalgedeckter bzw. rückstellungsfinanzierter Anrechte ausgesprochen, dass der vom abgebenden Versorgungsträger an den aufnehmenden Versorgungsträger zu zahlende Ausgleichswert grundsätzlich ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des Rechnungszinses der auszugleichenden Versorgung zu verzinsen ist, um damit eine Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der Anrechtsentwicklung in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich sicherzustellen. Die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten an der zwischenzeitlich realisierten Dynamik kann allerdings - wie der Senat nunmehr entschieden hat - nicht davon abhängen, dass sich diese im Berechnungswege einer Barwertaufzinsung vollzieht. Folgerichtig ist es vielmehr, wenn der Ausgleichsberechtigte generell und unabhängig von der Art der Dynamik des auszugleichenden Anrechts an der allgemeinen zwischenzeitlichen Wertsteigerung teilhat; dazu muss bei Anrechten, die an ein Investmentvermögen oder sonstige Finanzinstrumente gebunden sind, auch die Anteilpreissteigerung aufgrund positiver Kapitalmarktentwicklung als Dynamik der Versorgung des Ausgleichspflichtigen berücksichtigt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 17 ff.).

17

bb) Es ist auch - jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt - zutreffend, dass der Ausgleichswert bei der nach § 14 Abs. 1 VersAusglG zu treffenden rechtsgestaltenden Entscheidung über die Teilung eines Anrechts, welches an ein Investmentvermögen oder an ein sonstiges Finanzinstrument gebunden ist, in Anteilen an diesem Vermögen angegeben werden kann.

18

Wie der Senat entschieden hat, entspricht die Teilung in Form der jeweiligen Bezugsgröße des Anrechts der Funktion des Versorgungsausgleichs nicht nur bei der internen, sondern auch bei der externen Teilung grundsätzlich am besten. Die für den Gestaltungsausspruch maßgebliche Bezugsgröße des Anrechts kann beispielsweise bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung auch in Fondsanteilen bestehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 15 ff. und vom 19. November 2014 - XII ZB 353/12 - FamRZ 2015, 313 Rn. 20 ff. zur internen Teilung). Eine Umrechnung des Ausgleichswerts in einen Kapitalbetrag erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem weiteren (Zahlungs-)Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Versorgungsträger des Ausgleichsberechtigten zu zahlen ist. Anhand dieser Geldsumme gestaltet sich bei dem Zielversorgungsträger das neu zu begründende Anrecht für den Ausgleichsberechtigten. Kann der Ausgleichswert auf der Grundlage der Bezugsgröße der abgebenden Versorgung für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in vollstreckbarer Weise abstrakt angegeben werden, ist dieser Wert gleichermaßen sowohl für den Gestaltungsausspruch nach § 14 Abs. 1 VersAusglG als auch für den Zahlungsausspruch nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG geeignet (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 14).

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cc) In diesem Zusammenhang beanstandet die Rechtsbeschwerde zu Recht die hier fehlende Bestimmtheit der Beschlussformel. Für die Annahme des Beschwerdegerichts, dass "der Zahlungsbetrag sich aus den Angaben im Titel unter Auswertung offenkundiger Quellen über die Rücknahmepreise des Fonds rechnerisch ermitteln" ließe, fehlt es an tragfähigen Feststellungen.

20

(1) Ein Titel ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Zwar genügt es für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist. Es reicht indessen nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 39 und vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 22 mwN).

21

(2) Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Senat eine solche Tenorierung zwar als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 201/17 - FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.). Denn soweit im Anwendungsbereich dieser Vorschrift die maßgeblichen Preise in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im Verkaufsprospekt oder in elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen sind, ist damit typischerweise gewährleistet, dass im Rahmen der Vollstreckung ein künftiger Geldkurs des Anteils taggenau aus jedermann zugänglichen Quellen ohne besonderen Rechercheaufwand ermittelt werden kann.

22

Die angefochtene Entscheidung lässt aber nicht erkennen, ob das Beschwerdegericht von einer aus § 170 KAGB folgenden Verpflichtung zur Veröffentlichung von Rücknahmepreisen für die hier interessierenden Zertifikatsanteile ausgegangen ist. Dies dürfte zweifelhaft sein. Bei dem "Fondszertifikat Europa" mit der ISIN DE000HV5YE23 handelt es sich um ein im Juni 2008 emittiertes Zertifikat der - früher als Bayerische Hypo- und Vereinsbank AG firmierenden - Unicredit Bank AG mit einer Laufzeit von dreißig Jahren, welches auf einen in europäische Aktien investierenden Investmentfonds (MEAG EuroInvest A) bezogen ist. Zertifikate sind Schuldverschreibungen. Die Rückzahlungsansprüche der Anleger gegen den Emittenten lassen auch in ihrer Gesamtheit kein verselbständigtes Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB entstehen, so dass der Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches für dieses Finanzinstrument nicht eröffnet ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Bank eine Schuldverschreibung in Form eines Zertifikats emittiert, dessen Wertentwicklung an ein Investmentvermögen als Basiswert gekoppelt ist (vgl. Ziff. I. 6. des BAFin-Auslegungsschreibens zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des "Investmentvermögens" - Q 31-Wp 2137- 2013/0006 - vom 14. Juni 2013, geändert am 9. März 2015, veröffentlicht auf www.bafin.de; vgl. weiter Köndgen/Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowsky Bankrechts-Handbuch 5. Aufl. § 113 Rn. 76; Eckhold/Balzer in Assmann/Schütze Handbuch des Kapitalanlagerechts 4. Aufl. § 22 Rn. 25).

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(3) Auch im Übrigen hat das Beschwerdegericht keine belastbaren Feststellungen dazu getroffen, ob der Rücknahmepreis für Anteile des "Fondszertifikats Europa" in dem Sinne offenkundig ist, dass er aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer und zuverlässig nachgewiesen werden könnte. Die Rechtsbeschwerde macht insoweit insbesondere geltend, dass eine Internetrecherche nach dem Rücknahmepreis für die Zertifikatsanteile auch unter der angegebenen internationalen Wertpapierkennnummer ISIN erfolglos geblieben sei. Tatsächlich lässt sich - soweit ersichtlich - über ein Internetangebot der emittierenden Bank (www.onemarkets.de) ein Geldkurs für diese Zertifikatsanteile ermitteln. Sofern es sich hierbei allerdings um eine vereinzelte Veröffentlichung handeln sollte, dürfte dies die Anforderungen an die Offenkundigkeit des Rücknahmepreises nicht erfüllen, zumal die Bank in den Bedingungen für die Nutzung ihres Internetangebots eine Gewähr für die Richtigkeit der dort zu entnehmenden Informationen ausdrücklich ausschließt.

24

(4) Schließlich genügt es den vollstreckungsrechtlichen Anforderungen auch nicht, wenn ein nicht nach § 170 KAGB veröffentlichter und auch sonst nicht offenkundiger Wertpapierkurs durch eine entsprechende Mitteilung des Versorgungsträgers zum Stichtag zuverlässig festgestellt werden könnte (aA OLG München FamRZ 2018, 586, 588). Denn unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungsorgan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt (vgl. BGHZ 22, 54, 57 = NJW 1957, 23, 24; Müller in Kindl/Meller-Hannich/Wolf Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung 3. Aufl. § 794 ZPO Rn. 51; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055 Rn. 23). Weil die nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geldbetrags zugleich Vollstreckungsgrundlage für den Träger der Zielversorgung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2016 - XII ZB 84/13 - FamRZ 2016, 2000 Rn. 38), kann auch die Bestrebung, dem Halbteilungsgrundsatz möglichst genau entsprechen zu wollen, keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels rechtfertigen. Insoweit liegt die Sache anders als bei der internen Teilung fondsgebundener Anrechte, wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs ausreicht, weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Teilungsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 178/12 - FamRZ 2014, 1982 Rn. 26) und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist.

25

3. Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Die Sache ist auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Sollte eine Anwendung des § 19 Abs. 3 VersAusglG nach dem Ergebnis der weiterführenden Ermittlungen des Beschwerdegerichts nicht in Betracht kommen, sind für das weitere Verfahren noch die folgenden Hinweise veranlasst:

26

a) Wenn der Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung wegen fehlender Offenkundigkeit des Rücknahmepreises nicht vollstreckbar auf der Grundlage von Zertifikatsanteilen angegeben werden kann und die externe Teilung dementsprechend auf der Grundlage eines Kapitalbetrags durchzuführen ist, steht dies der Berücksichtigung einer nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts nicht entgegen. In diesem Fall kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts wiederspiegelt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2018, 905, 910 f.).

27

b) Unabhängig davon dürfte die Einholung einer aktualisierten Auskunft unter den hier obwaltenden Umständen mit Blick auf das lange zurückliegende Ehezeitende auch deshalb geboten sein, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Vertragsvermögen - infolge etwaiger Umschichtungen von Zertifikatsanteilen in Deckungskapital - zwischenzeitlich anders strukturiert worden ist.

28

c) Mit der Einbeziehung eines nachehezeitlichen Wertzuwachses der Rentenversicherung hat das Beschwerdegericht die Anordnung verbunden, dass die Umrechnung des Zahlbetrags bei der DRV Bund als Zielversorgungsträger anhand des aktuellen Rentenwerts erfolgt, der am Tag des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung gilt (vgl. ebenso OLG Frankfurt FamRZ 2013, 1806, 1809 und Beschluss vom 11. September 2017 - 4 UF 132/17 - juris Rn. 13). Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht grundsätzlich zu beanstanden. Richtig ist, dass für die Durchführung der externen Teilung gemäß §§ 14 Abs. 3, 10 Abs. 3 VersAusglG die Rechtsgrundlagen der aufnehmenden Versorgung maßgebend sind. Zutreffend ist ferner, dass gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 SGB VI Entgeltpunkte aus einer Begründung von gesetzlichen Rentenanrechten durch externe Teilung dadurch ermittelt werden, dass der vom Familiengericht festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. Allerdings enthält § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI eine ausdrückliche Ausnahme von dieser Regel für solche Fälle, in denen nach der Entscheidung des Familiengerichts der Kapitalbetrag zu verzinsen ist. Für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte ist der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem nach der Entscheidung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen sind. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass die ausgleichsberechtigte Person in dem Zeitraum, in dem Zinsen zu berechnen sind, doppelt sowohl an der Wertentwicklung der Ausgangsversorgung (durch die Verzinsung des Ausgleichswerts) als auch an der Wertentwicklung der Zielversorgung (durch die Rückbeziehung der Umrechnungsfaktoren auf das Ehezeitende) teilhaben kann (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 130/13 - FamRZ 2016, 1144 Rn. 7; BT-Drucks. 17/11185 S. 5). Ausgehend von diesem Normzweck ist es folgerichtig, § 76 Abs. 4 Satz 4 SGB VI auch in solchen Fällen entsprechend anzuwenden, in denen die Teilhabe des Ausgleichsberechtigten am Wertzuwachs des auszugleichenden Anrechts im System der abgebenden Versorgung nicht auf einem Zinslauf, sondern auf der Entwicklung an den Kapitalmärkten beruht (ebenso Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 475).

Dose     

      

Schilling     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Guhling     

      

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