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FamFG § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 244/25 e
24. November 2025
34 Wx 244/25 e 24. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XIII ZB 21/24
8. April 2025
XIII ZB 21/24 8. April 2025
Beschluss vom Landgericht Kempten (Allgäu) - 42 T 335/25
24. März 2025
42 T 335/25 24. März 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 209/23
11. Dezember 2023
101 VA 209/23 11. Dezember 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 499/22
16. August 2023
XII ZB 499/22 16. August 2023
Beschluss vom Landgericht Bamberg - 45 T 23/23
3. Juli 2023
45 T 23/23 3. Juli 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 162/22
28. April 2023
101 VA 162/22 28. April 2023
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 200/22
7. Dezember 2022
XII ZB 200/22 7. Dezember 2022
Beschluss vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 1 HK O 7642/21
10. November 2022
1 HK O 7642/21 10. November 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 75/21(Wx)
28. Juli 2022
19 W 75/21(Wx) 28. Juli 2022