FamFG § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Die Gerichtsakten können elektronisch geführt werden. § 298a Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Die Beteiligten können Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Für das elektronische Dokument gelten § 130a Abs. 1 und 3 sowie § 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Für das gerichtliche elektronische Dokument gelten die §§ 130b und 298 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die geltenden organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte und der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Akten elektronisch zu führen sind.

(5) Sind die Gerichtsakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden. Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei dem Nachweis angebracht.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 75/21(Wx)
28. Juli 2022
19 W 75/21(Wx) 28. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Bamberg - 2 UF 8/22
17. Februar 2022
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (5. Zivilsenat) - 5 W 39/21
23. September 2021
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 16 UF 31/21
20. Mai 2021
16 UF 31/21 20. Mai 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (2. Senat für Familiensachen) - 8 UF 58/19
18. Juli 2019
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Beschluss vom Landgericht Mainz - 8 T 215/18
24. Oktober 2018
8 T 215/18 24. Oktober 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 336/16
11. Juli 2018
XII ZB 336/16 11. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 201/17
19. Juli 2017
XII ZB 201/17 19. Juli 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 1 UF 146/15
18. Dezember 2015
1 UF 146/15 18. Dezember 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 424/14
18. März 2015
XII ZB 424/14 18. März 2015