Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 443/16

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 550.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz nach einem angeblich vom Beklagten zum Nachteil ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden ebenfalls: Klägerin) begangenen Betrug.

2

Die Klägerin wurde im Jahr 2008 auf die Möglichkeit, EU-Fördergelder zu beantragen, hingewiesen. Sie trat deshalb in Kontakt zum Beklagten als Vertreter der Fa. B. Am 8. Dezember 2008 kam es in einem Hotel in Dortmund zu einem Treffen zwischen dem damaligen Geschäftsführer der Klägerin und dem Beklagten. Am nächsten Tag unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin und die Fa. B., vertreten durch deren Geschäftsführer, einen Vertrag, der Beratungs- und Umsetzungsdienstleistungen zur Administrierung von Fördermitteln zum Gegenstand hatte. Zugleich stellte die Fa. B. der Klägerin eine Rechnung über eine sogenannte "Initialpauschale" in Höhe von 550.000 € zzgl. Umsatzsteuer. Die Klägerin überwies den Rechnungsbetrag auf das in der Rechnung angegebene Konto. EU-Fördergelder erhielt sie in der Folge nicht. Mit Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Juni 2013 wurde der Beklagte wegen Betrugs in vier Fällen, darunter der hier streitgegenständliche Sachverhalt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Strafurteil ist rechtskräftig.

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Mit der - zusammengefassten - Behauptung, der Beklagte habe gegenüber ihrem damaligen Geschäftsführer wahrheitswidrig behauptet, der Klägerin Fördermittel von 5,5 Mio. € beschaffen zu können, wenn diese nur die Initialpauschale an die Fa. B. bezahle, nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage, soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung, stattgegeben, das Oberlandesgericht die vom Beklagten dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

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1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe einen Betrug zulasten der Klägerin begangen, in dessen Folge er gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB den hierdurch entstandenen Schaden ersetzen müsse. Er habe den damaligen Geschäftsführer der Klägerin getäuscht, indem er ihm im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Dadurch sei der damalige Geschäftsführer der Klägerin zu der Fehlvorstellung gelangt, bei Abschluss des Beratungsvertrags mit der Fa. B. sei die Bewilligung der Fördermittel so gut wie sicher, weil es sich beim Geschäftsführer der Fa. B. und beim Beklagten um hochspezialisierte Kontaktpersonen handle, die unmittelbaren Einfluss auf die Vergabeentscheidung hätten. Aufgrund dieser Fehlvorstellung habe er über das Vermögen der Klägerin verfügt, indem er am 9. Dezember 2008 den Beratungsvertrag in deren Namen unterzeichnet und auf die Rechnung der Fa. B. einen Bruttobetrag von 654.500 € überwiesen habe. Dadurch sei bei der Klägerin ein Vermögensschaden in Höhe des Nettobetrags von 550.000 € eingetreten, ohne dass dem auf der anderen Seite eine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden habe. Der Beklagte habe in Bezug auf sämtliche Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen gehandelt und die Absicht gehabt, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen.

6

Dieser Sachverhalt - so das Berufungsgericht weiter - sei der vom Berufungsgericht zu treffenden Entscheidung zugrunde zu legen, weil der Beklagte die entsprechenden Feststellungen im gegen ihn ergangenen Strafurteil des Landgerichts Mannheim, auf die sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs bezogen habe, nicht hinreichend substantiiert bestritten habe. Zwar müsse der Anspruchsteller die seinen Anspruch tragenden Tatsachen im Zivilrecht auch dann darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, wenn ein Strafurteil vorliege. Beziehe er sich aber - was er dürfe - auf das Strafurteil, durch das der Anspruchsgegner zu einer Strafe verurteilt worden sei, enthalte dieses zumeist einen ausführlicheren und genaueren Sachverhalt. Dies führe dazu, dass sich unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchgegners erhöhe. Erforderlich sei dann eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem durch Vorlage des Strafurteils vorgetragenen Sachverhalt in der Weise, dass die Sachverhaltsschilderung des Anspruchsgegners die gleiche Ausführlichkeit und Qualität wie diejenige im strafrechtlichen Urteil aufweise. Der Anspruchsgegner müsse in einem solchen Fall die fortschreitende Entwicklung des Sachverhalts aus seiner Sicht darlegen und den Darstellungen im Strafurteil einen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetzen; nicht ausreichend sei, wenn er sich nur auf einzelne Teile der Strafakte beziehe, einzelne Tatsachen einräume und andere ohne nähere Erläuterungen bestreite und sich zu einer Vielzahl von Einzelfakten, die im Strafurteil genannt seien, nicht oder nicht näher äußere.

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Der Vortrag des Beklagten erfülle die danach an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Anforderungen nicht. Zwar befasse er sich umfänglich mit den Feststellungen des Strafurteils, so auch mit dem entscheidenden Gespräch vom 8. Dezember 2008; die diesbezüglichen Ausführungen erreichten aber nicht die Darstellungstiefe des Strafurteils. So verhalte er sich gar nicht zu den Randbedingungen des Gesprächs, die für dessen Beurteilung von besonderer Bedeutung seien. So befasse sich der Beklagte insbesondere nicht damit, dass er nach den Feststellungen des Strafurteils als Professor Dr. "von" B.    aufgetreten und in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und dass er den Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe; gerade diese Umstände spielten aber für die Beurteilung des Vortrags des Beklagten zum behaupteten Gesprächsinhalt eine nicht unerhebliche Rolle. Vermöge sich die Darstellung in Bezug auf das Gespräch bereits nicht mit dem Strafurteil zu messen, so gelte dies erst recht in Bezug auf dessen weitere Feststellungen. In der Gesamtschau führe dies dazu, dass der Beklagte der Darstellung im Strafurteil keinen spiegelbildlichen, in gleicher Weise in sich geschlossenen Entwurf des Gesamtgeschehens entgegensetze. Da erheblicher Vortrag des Beklagten damit nicht vorliege, bedürfe es auch der von ihm angeregten weiteren Beweisaufnahme nicht.

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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe mit diesen Ausführungen die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten der im Strafverfahren getroffenen und von der Klägerin in Bezug genommenen Feststellungen überspannt und den Beklagten damit in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. zum Überspannen der an ein wirksames Bestreiten zu stellenden Substantiierungsanforderungen als Gehörsverstoß: Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13, NJW-RR 2014, 830 Rn. 3, 7 f.).

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a) Zutreffend ist allerdings, dass der Anspruchsteller seinen Anspruch im Zivilprozess durch konkrete Bezugnahme auf ein als Anlage vorgelegtes, ausführlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig darlegen kann und dies nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast des Anspruchsgegners erhöht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Januar 2012 - VI ZR 132/10 Rn. 3, juris). Schon die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe in einem solchen Fall einer den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildlichen, in sich geschlossenen Darstellung des Gesamtgeschehens, trifft aber nicht zu. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte - wie sonst auch - darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Anspruchstellers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Die fehlende Gesamtdarstellung mag im Rahmen der eigenen Beweiswürdigung des Zivilgerichts Bedeutung erlangen können; für die Frage nach dem Vorliegen hinreichend substantiierten Bestreitens ist sie unerheblich.

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b) Hängt aber die Wirksamkeit des Bestreitens des Anspruchsgegners in einem solchen Fall nicht davon ab, dass er eine in sich geschlossene, den vom Anspruchsteller in Bezug genommenen strafgerichtlichen Feststellungen spiegelbildliche Gesamtdarstellung des Geschehens vorlegt, so kann im Streitfall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schon nicht davon ausgegangen werden, der Beklagte habe das Vorliegen einer Täuschung, die notwendige Voraussetzung für den vom Berufungsgericht bejahten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB ist, nicht wirksam bestritten.

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aa) Wie ausgeführt hat das Berufungsgericht die Täuschungshandlung des Beklagten darin gesehen, dass er dem vormaligen Geschäftsführer der Klägerin im Gespräch vom 8. Dezember 2008 wahrheitswidrig vorgespiegelt habe, dass er aufgrund seiner guten Kontakte in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, dass Voraussetzung für die Erlangung der Fördergelder nur noch der Abschluss des Beratungsvertrages und die Zahlung der Initialpauschale bis Ende 2008 sei und dass die Zahlung der Initialpauschale lediglich einen durchlaufenden Posten für die Klägerin darstelle, weil die Europäische Union Verwaltungskosten bei einem positiven Fördermittelbescheid erstatte. Genau diese Behauptungen hatte der Beklagte - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend aufzeigt - aber bestritten. So hatte er vorgetragen, bei dem Gespräch nur die Aufgabe gehabt zu haben, Auskunft zu allgemeinen Förderrichtlinien zu geben, dies im Außenverhältnis auch so dargestellt und nur allgemeine Informationen gegeben zu haben. Weiter hatte er angegeben, nicht behauptet zu haben, dass er aufgrund besonders guter Kontakte zu den Entscheidungsträgern der Europäischen Union in der Lage sei, der Klägerin Fördermittel zu verschaffen, und die Fördergelder darüber hinaus auch nicht zugesagt zu haben. Schließlich hatte er ausgeführt, nicht behauptet zu haben, dass eventuelle Beraterkosten von den Institutionen der Europäischen Union erstattet würden.

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bb) Dieses Bestreiten ist wirksam. Der Beklagte hat damit klar zum Ausdruck gebracht, die ihm in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Strafurteil vorgeworfenen, strafrechtlich relevanten Äußerungen nicht getätigt zu haben. Auch hat er - darüber hinaus - dargelegt, was tatsächlich Inhalt seiner Aussagen gewesen sein soll, nämlich allgemeine Auskünfte zu Förderrichtlinien. Weitergehender Ausführungen bedurfte es für ein wirksames Bestreiten der Täuschungshandlung nicht. Dass der Beklagte - wie das Berufungsgericht ausführt - nicht dargelegt hat, welche konkreten "allgemeinen Informationen" gegeben worden sein sollen, warum er als Professor Dr. "von" B.    aufgetreten sei, warum er in einer gemieteten Oberklasselimousine samt Fahrer angereist sei und warum er den damaligen Geschäftsführer der Klägerin auf dessen Mitgliedschaft im "Rotary-Club" angesprochen habe, ist insoweit unerheblich und kann erst im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung erlangen.

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3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Tatrichter - wie vom 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm im Parallelverfahren (vgl. Urteil vom 23. Dezember 2014 - 28 U 166/13, nicht veröffentlicht) zutreffend erkannt - nicht daran gehindert ist, seine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO auf das Verhalten und die Äußerungen einer Partei im vorangegangenen Strafverfahren und die strafgerichtlichen Feststellungen selbst zu stützen. Auch in diesem Fall ist er allerdings nicht berechtigt, von der Erhebung erheblicher, gegenbeweislich angebotener Beweise abzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2004 - III ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002).

von Pentz     

      

Offenloch     

      

Oehler

      

Roloff     

      

Müller     

      

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