Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 541/18
Tenor
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Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2017, soweit sie den Angeklagten La. L. betreffen, werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumerken:
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Die vom Nebenkläger Dr. H. M. erhobene Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung von § 55 Abs. 1, § 245 Abs. 1 Satz 1 und § 244 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit der Vernehmung des wegen der verfahrensgegenständlichen Tat bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen S. beanstandet wird, dringt nicht durch. Denn die Entscheidung der Strafkammer, dem Zeugen mit Blick auf das gegen ihn wegen des Verdachts einer Diebstahlstat in Litauen geführte Ermittlungsverfahren ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht zuzubilligen, ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. November 2018 zutreffend dargelegt hat – aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. zum revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang BGH, Urteile vom 27. Oktober 2005 – 4 StR 235/05, NStZ 2006, 178; vom 28. November 1997 – 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 326; vom 15. Januar 1957 – 5 StR 390/56, BGHSt 10, 104, 105).
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Die Regelung des § 55 Abs. 1 StPO findet auch Anwendung, wenn ein Zeuge bei der Beantwortung von Fragen in die Gefahr gerät, wegen einer vor der Vernehmung begangenen Tat im Ausland strafrechtlich verfolgt zu werden (vgl. LG Freiburg, NJW 1986, 3036; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., § 55 Rn. 6; Maier in MüKo-StPO, § 55 Rn. 25; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 55 Rn. 15; Rogall in SK-StPO, 5. Aufl., § 55 Rn. 39; Otte in Radtke/Hohmann, StPO, § 55 Rn. 4; Odenthal, NStZ 1985, 117; Ahlbrecht/Börgers, ZIS 2008, 218). § 55 StPO ist Ausfluss der durch die Garantie der Menschenwürde und das Rechtsstaatsgebot verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit (vgl. BVerfG, wistra 2010, 299 mwN; vgl. Maier in MüKo-StPO aaO Rn. 1). Die Vorschrift, deren Wortlaut keine Beschränkung auf eine inländische Verfolgung zu entnehmen ist, soll den Zeugen durch die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechts davor schützen, Angaben machen zu müssen, die geeignet sind, ihn zu belasten (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3045; NStZ 2002, 378; BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 216). Die für die Zuerkennung des Auskunftsverweigerungsrechts maßgebliche Zwangslage besteht aber in gleicher Weise unabhängig davon, ob die Strafverfolgung für den Zeugen im In- oder Ausland droht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten, etwa wegen eines bereits eingeleiteten Strafverfahrens, mit einer Strafverfolgung im Ausland konkret zu rechnen ist (vgl. Rogall aaO; Odenthal aaO; Albrecht/Börgers aaO S. 219 f.).
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Sost-Scheible
Bender
Quentin
Feilcke
Bartel
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StPO § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen 1x
- 4 StR 235/05 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2006, 178 1x (nicht zugeordnet)
- 3 StR 114/97 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 43, 321, 326 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 390/56 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 10, 104, 105 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 55 Auskunftsverweigerungsrecht 2x
- NJW 1986, 3036 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1985, 117 1x (nicht zugeordnet)
- wistra 2010, 299 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2003, 3045 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 2002, 378 1x (nicht zugeordnet)
- BGHSt 11, 213, 216 1x (nicht zugeordnet)