Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 389/21
Tenor
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16. März 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Neben- und Adhäsionskläger B. die aus der Tat vom 3. März 2020 künftig entstehenden immateriellen Schäden zu ersetzen, aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger sowie den weiteren Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Adhäsionsausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der im Adhäsionsverfahren getroffene Feststellungsausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Neben- und Adhäsionskläger B. aus der verfahrensgegenständlichen Tat künftig entstehende immaterielle Schäden zu ersetzen.
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Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 2 StR 397/19, NStZ-RR 2020, 53; vom 6. Oktober 2020 - 4 StR 168/20, NStZ-RR 2020, 367). Vorliegend enthalten die Urteilsgründe keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit zu entfallen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
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2. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).
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Sander
König
Feilcke
Tiemann
von Schmettau
Zitiert von
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 397/19 1x
- NStZ-RR 2020, 53 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 168/20 1x
- NStZ-RR 2020, 367 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 406 Entscheidung über den Antrag im Strafurteil; Absehen von einer Entscheidung 1x
- StPO § 472a Kosten und notwendige Auslagen bei Adhäsionsverfahren 1x