Beschluss vom Bundesgerichtshof - XI ZR 31/22
Tenor
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Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2018 (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/EG derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom 27. Februar 2018, aaO Rn. 21 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2020 - VIII ZR 80/18, BGHZ 224, 302 Rn. 51). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 80.000 €.
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Grüneberg
Matthias
Derstadt
Schild von Spannenberg
Ettl
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- XI ZR 160/17 1x (nicht zugeordnet)
- WM 2018, 729 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 378/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 390/20 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 1x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 80/18 1x
- BGHZ 224, 302 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x