Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 327/22
Tenor
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Der Antrag der Nebenklägerin S. vom 7. September 2022, ihr für das Revisionsverfahren „ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P. “ zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision und die keine besonderen Schwierigkeiten bietende Sach- und Rechtslage ist – auch unter Berücksichtigung des Alters und der familiären Beziehung der Nebenklägerin zum Angeklagten – nicht ersichtlich, dass die Nebenklägerin ihre Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist (st. Rspr.: BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15, NStZ-RR 2015, 351 [dort nicht abgedruckt]; vom 29. Juli 2020 – 6 StR 163/20; vom 23. Juni 2021 – 4 StR 171/21; KK-StPO/Allgayer, 9. Auflage, § 397a Rn. 16).
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Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltschaftlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.
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Sander
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 37/24
27. Februar 2024
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2 StR 37/24 | 27. Februar 2024 |
Referenzen
- StPO § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 2x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 52/15 1x
- NStZ-RR 2015, 351 1x (nicht zugeordnet)
- 6 StR 163/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 StR 171/21 1x (nicht zugeordnet)