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StPO § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe

Strafprozeßordnung

(1) Dem Nebenkläger ist auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er

1.
durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 232 bis 232b und 233a des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,
1a.
durch eine Straftat nach § 184j des Strafgesetzbuches verletzt ist und der Begehung dieser Straftat ein Verbrechen nach § 177 des Strafgesetzbuches oder ein besonders schwerer Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,
2.
durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches oder, sofern auch hier ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der verfahrensgegenständlichen Tat und der Rechtsgutverletzung besteht, nach den §§ 6 bis 8, 11 sowie 12 des Völkerstrafgesetzbuches, die sich gegen das Leben richtet, verletzt ist oder wenn er Angehöriger eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten (§ 395 Absatz 2 Nummer 1) ist,
3.
durch ein Verbrechen nach den §§ 226, 226a, 234 bis 235, 238 bis 239b, 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist, das bei ihm zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird,
4.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k und 225 des Strafgesetzbuchs verletzt ist und er zur Zeit der Tat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann,
5.
durch eine rechtswidrige Tat nach den §§ 221, 226, 226a, 232 bis 235, 237, 238 Absatz 2 und 3, §§ 239a, 239b, 240 Absatz 4, §§ 249, 250, 252, 255 und 316a des Strafgesetzbuches verletzt ist und er bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder
6.
durch ein Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verletzt ist, das ihn nach § 395 Absatz 1 Nummer 4a zur Nebenklage berechtigt.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Bestellung nach Absatz 1 nicht vor, so ist dem Nebenkläger für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auf Antrag Prozesskostenhilfe nach denselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu bewilligen, wenn er seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. § 114 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie Absatz 2 und § 121 Absatz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können schon vor der Erklärung des Anschlusses gestellt werden. Über die Bestellung des Rechtsanwalts, für die § 142 Absatz 5 Satz 1 und 3 entsprechend gilt, und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Dresden (1. Strafsenat) - 1 Ws 357/25
5. November 2025
1 Ws 357/25 5. November 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 440/25
9. Oktober 2025
5 StR 440/25 9. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 356/25
18. September 2025
3 Ws 356/25 18. September 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 238/25
12. August 2025
5 StR 238/25 12. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 224/25
29. Juli 2025
5 StR 224/25 29. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 579/24
16. Juli 2025
5 StR 579/24 16. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 729/24
24. April 2025
5 StR 729/24 24. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 83/25
20. März 2025
1 StR 83/25 20. März 2025
Beschluss vom Landgericht Ansbach - Ks 1060 Js 3390/23
4. März 2025
Ks 1060 Js 3390/23 4. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 531/24
24. Februar 2025
5 StR 531/24 24. Februar 2025