Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZA 10/22
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO iVm § 76 Abs. 1 FamFG). Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft (§ 70 FamFG iVm § 5 Satz 1, § 7 BerHG).
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Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Schmaltz
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- § 7 BerHG 1x (nicht zugeordnet)