Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 4/23
Tenor
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. September 2019 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe
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1. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Ihr mangelt es bereits an der Statthaftigkeit. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts gemäß § 46 Abs. 2 ZPO ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; so auch BGH, Beschluss vom 25. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 22. November 2017 - IX ZB 70/17, BeckRS 2017, 136442). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 69, 116). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 ff).
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2. Der hilfsweise für die Rechtsbeschwerde gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverteidigung des Beklagten mit der unzulässigen Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.
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Schoppmeyer
Möhring
Röhl
Harms
Weinland
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Referenzen
- ZPO § 46 Entscheidung und Rechtsmittel 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 2x
- XI ZB 25/20 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZA 26/06 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 109/07 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 70/17 1x (nicht zugeordnet)
- IX ZB 11/02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 PBvU 1/02 1x (nicht zugeordnet)