Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 3/23
Tenor
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Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.
Gründe
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Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
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Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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Franke
Appl
Krehl
Meyberg
Schmidt
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Referenzen
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- 10 Js 9761/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Js 5009/22 1x (nicht zugeordnet)