Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZA 6/23
Tenor
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Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 2, der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 23. Februar 2023 zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
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1. Der ausdrücklich für die Betroffene gestellte Verfahrenskostenhilfeantrag ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Beteiligte zu 2 als Verfahrenspflegerin nach § 317 Abs. 3 Satz 3 FamFG nicht zur Vertretung der Betroffenen berechtigt ist und sie daher für diese weder Rechtsbeschwerde einlegen noch einen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren stellen kann.
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2. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten dürfte (§ 76 Abs. 1 FamFG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Zulässigkeit einer Elektrokonvulsionstherapie im Rahmen einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 1832 Abs. 1 BGB sind durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Januar 2020 (BGHZ 224, 224 = FamRZ 2020, 534) und vom 30. Juni 2021 (XII ZB 191/21 - FamRZ 2021, 1739) geklärt. Die Entscheidung des Landgerichts hält sich im Rahmen dieser Senatsrechtsprechung. Verfahrens- oder materiell-rechtliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
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Guhling
Klinkhammer
Günter
Krüger
Pernice
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 317 Verfahrenspfleger 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- BGB § 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen 1x
- BGHZ 224, 224 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 534 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 191/21 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2021, 1739 1x (nicht zugeordnet)