Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 475/22
Tenor
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Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren 18 Ds 430 Js 41044/22 wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 14898/20 verbunden.
Gründe
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Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren unter anderem gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das bei dem Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren zu übernehmen.
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Das Amtsgericht Karlsruhe hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
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Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Karlsruhe anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht einer Verbindung nicht entgegen (BGHR StPO § 4 Verbindung 5).
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Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
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Appl
Zeng
Meyberg
Grube
Schmidt
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Referenzen
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- StPO § 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen 1x
- 30 Js 41044/22 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Js 14898/20 1x (nicht zugeordnet)