Beschluss vom Bundesgerichtshof - NotSt (B) 1/23
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2022 - 1 Not 2/22 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unstatthaft.
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Nach § 67 Abs. 1 BDG i.V.m. § 105 BNotO richten sich die Statthaftigkeit, die Form und die Frist der Beschwerde nach §§ 146 f VwGO. Nach § 146 Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Der nach übereistimmender Erledigungserklärung ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 29. Dezember 2022 ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 3 BDG unanfechtbar. Das Gleiche gilt gemäß § 158 Abs. 2 VwGO für die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung (BVerwG, NVwZ-RR 1999, 407, 408).
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Die Kosten der unstatthaften Beschwerde (s. § 78 BDG i.V.m. Nr. 64 GV) fallen dem Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO zur Last.
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Herrmann
Reiter
Klein
Frank
Müller-Eising
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Referenzen
- §§ 146 f VwGO 1x (nicht zugeordnet)
- BNotO § 105 1x
- BDG § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung 1x
- BDG § 78 Gerichtskosten 1x
- BDG § 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde 1x
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 92 1x
- BNotO § 96 1x
- VwGO § 158 1x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 154 1x
- 1 Not 2/22 1x (nicht zugeordnet)