Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZA 1/24

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2023 wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 5 Satz 1 BerHG, § 76 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist nicht statthaft. Weder kommt eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betracht (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 3 FamFG) noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 5 Satz 1 BerHG, § 70 Abs. 1 FamFG). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2024 - I ZB 85/23, juris Rn. 2 mwN).

Koch     

      

Löffler     

      

Schwonke

      

Odörfer     

      

Wille     

      

Zitiert von

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