Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 81/24
BGH, 25.03.2024, 2 ARs 81/24
Tenor
Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter als Jugendschutzgericht – rechtshängige Verfahren 1650 Ds 25/23 wird zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren 15 KLs 31 Js 7804/22 verbunden.
Gründe
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Das Landgericht Freiburg – Jugendkammer –, das am 31. Oktober 2023 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft Freiburg – Zweigstelle Lörrach – hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Köln die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
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Das beim Amtsgericht Köln – Jugendrichter – rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Freiburg – Jugendkammer – rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.
Menges
Appl
Zeng
Meyberg
Schmidt
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Referenzen
- StPO § 3 Begriff des Zusammenhanges 1x
- StPO § 4 Verbindung und Trennung rechtshängiger Strafsachen 1x
- § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- 2 ARs 81/24 1x (nicht zugeordnet)
- 50 Ds 25/23 1x (nicht zugeordnet)
- 31 Js 7804/22 1x (nicht zugeordnet)