Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 169/23

BGH, 23.10.2024, VII ZR 169/23

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1,        § 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert:  206.500 €

Pamp                              Halfmeier                              Jurgeleit

              Graßnack                                Borris

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 169/23
23. Oktober 2024
VII ZR 169/23 23. Oktober 2024

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