Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 458/24

BGH, 12.03.2025, 4 StR 458/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. April 2024 wird aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Strafausspruch dahin berichtigt wird, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 3. Juni 2022 - II-3 KLs 223 Js 143/21-12/22 - zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Quentin   

  

Maatsch   

  

Marks

Ri'inBGH Dr. Tschakert ist
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung gehindert.

  

Quentin

  

Gödicke   

  

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 458/24
12. März 2025
4 StR 458/24 12. März 2025

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