Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 195/24
BGH, 07.05.2025, VII ZR 195/24
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.650 €
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Pamp |
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Halfmeier |
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Graßnack |
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Sacher |
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Boris |
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - VII ZR 195/24
7. Mai 2025
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VII ZR 195/24 | 7. Mai 2025 |