Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 579/24
(Erforderlichkeit einer Reise zur Revisionshauptverhandlung für eine Nebenklägervertreterin)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E. aus Z. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist.
Gründe
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Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.
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Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).
Cirener Mosbacher Köhler
Resch Werner
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Referenzen
- StPO § 397a Bestellung eines Beistands; Prozesskostenhilfe 1x
- RVG § 46 Auslagen und Aufwendungen 1x
- StGB § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung 1x
- § 397 Abs. 1 StPO 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 219/20 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 276/24 1x (nicht zugeordnet)