Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 358/25
BGH, 12.08.2025, 2 StR 358/25
Tenor
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Dezember 2024 werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Der Nebenkläger macht mit der erstrebten Verurteilung aus der Qualifikationsalternative des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB neben derjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts mitgeteilten Gründen kein zulässiges Angriffsziel im Sinne des § 400 Abs. 1 StPO geltend. Der Beschluss des OLG Jena vom 15. Juli 2014 (1 Ws 268/14, NStZ 2016, 63 f.) gibt dem Senat keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2011 – 1 StR 634/10, und vom 23. August 2011 – 1 StR 153/11, Rn. 52 mwN).
Zeng Meyberg Schmidt
Zimmermann Herold
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Referenzen
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 2x
- StPO § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers 1x
- 2 StR 358/25 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 268/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 634/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 StR 153/11 1x (nicht zugeordnet)