(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
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durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, - 2.
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mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, - 3.
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mittels eines hinterlistigen Überfalls, - 4.
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mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
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mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.