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StPO § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers

Strafprozeßordnung

(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 311/25
26. August 2025
5 StR 311/25 26. August 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 411+413-417+425/25
15. August 2025
2 Ws 411+413-417+425/25 15. August 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - 1 StR 9/25
13. August 2025
1 StR 9/25 13. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 358/25
12. August 2025
2 StR 358/25 12. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 688/24
12. August 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 729/24
24. April 2025
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Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 566/24
26. März 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 6 StR 286/24
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 358/24
8. Oktober 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 284/24
11. September 2024
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