Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 190/24
(Insolvenzanfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge)
Leitsatz
1. Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden. 9 31
2. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.27
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2024 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 9. Januar 2019 am 16. Juli 2019 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H. (im Folgenden: Schuldner). Der Schuldner unterhält als Versicherungsnehmer bei der Beklagten zwei Rentenversicherungen (Versicherungsbeginn: 1. August 1987 und 1. September 1987) sowie eine Lebensversicherung (Versicherungsbeginn: 1. September 1995). Auf Verlangen des Schuldners vom 22. August 2018 wurden die Verträge mit Wirkung zum 1. September 2018 gemäß § 167 VVG in solche umgewandelt, die den Voraussetzungen des § 851c ZPO zur Erlangung von Pfändungsschutz entsprechen.
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Der Kläger focht mit Schreiben vom 27. September 2022 die Umstellung der Versicherungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung gemäß § 133 Abs. 1 InsO gegenüber dem Schuldner an. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlungserklärungen zahlungsunfähig gewesen und habe dies gewusst. Durch die Umwandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, indem die betreffenden Versicherungen pfändungsfrei gestellt und damit der Insolvenzmasse entzogen worden seien. Der Schuldner müsse sich daher so behandeln lassen, als sei die Versicherung pfändbar, was auch gegenüber der Beklagten wirke. Des Weiteren meint der Kläger, § 134 InsO sei auf die vorliegende Fallkonstellation entsprechend anwendbar.
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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Umwandlung der Versicherungsverträge nach § 167 VVG in solche, die Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 1 ZPO genießen, unwirksam sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
A.
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Die Revision ist hinsichtlich der vom Kläger verfolgten Anfechtungsansprüche zulässig. Es handelt sich dabei um einen abtrennbaren Teil des Rechtsstreits, auf den die Parteien ihr Rechtsmittel beschränken könnten. Denn die Anfechtbarkeit der Umwandlung der Versicherungen kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden, ohne dass dadurch ein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs - im Streitfall die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Umwandlung - entstehen könnte. Soweit das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revision für die Frage zugelassen hat, ob die Umwandlung von Versicherungsverträgen der Insolvenzanfechtung nach § 133 InsO unterliege, ergibt sich daraus keine (wirksame) Beschränkung auf einzelne Anfechtungstatbestände. Welcher Anfechtungstatbestand erfüllt ist, betrifft nur eine einzelne Rechtsfrage hinsichtlich der Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs nach § 143 Abs. 1 InsO.
B.
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Die Revision ist unbegründet.
I.
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Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet: Nach § 167 Satz 1 VVG könne der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c ZPO entspreche.
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Die auf Umwandlung der Versicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen des Schuldners seien nicht nach § 133 InsO anfechtbar. Eine Anfechtung in direkter Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO scheitere zwar nicht daran, dass in dem Abschluss der Umwandlungsvereinbarung eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners liege. Auch könne unterstellt werden, dass der Schuldner den Vorsatz hatte, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte als anderer Teil im Sinne der Anfechtungsvorschrift habe hiervon jedoch keine Kenntnis gehabt. Es fehle an einer Darlegung des Klägers, weshalb der Beklagten die behauptete Zahlungseinstellung bekannt gewesen sein solle. Weder habe sie einen Gesamtüberblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners gehabt noch habe der Schuldner ihr gegenüber die Zahlungen eingestellt gehabt oder Prämienrückstände auflaufen lassen. Auch aus dem gleichzeitigen Verlangen einer Beitragsfreistellung folge nichts anderes. Dass der Lebensversicherer aus dem Umwandlungsverlangen und dem Verlangen nach Beitragsfreistellung den allgemeinen Schluss ziehe, dass sich der Schuldner in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen befinde, habe der Gesetzgeber bei Schaffung von § 167 VVG und § 851c ZPO hingenommen. Zudem habe der Versicherer keinerlei Möglichkeit zu verhindern, dass er vom Insolvenzverwalter auf Zahlung des Rückkaufswerts in Anspruch genommen werde, da er den Umwandlungsantrag des Versicherungsnehmers zwingend umsetzen müsse. Schließlich ziehe der Versicherer aus der Umwandlung keinerlei Vorteile; seinem Vermögen fließe nichts zu. Es sei daher verfehlt, ohne weitere Anhaltspunkte allein aus der Kenntnis des Umwandlungsverlangens (auch in Kombination mit einer Beitragsfreistellung) die Kenntnis des Versicherers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners abzuleiten.
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Auch in analoger Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO seien die auf Umwandlung der Verträge gerichteten Willenserklärungen nicht anfechtbar. Eine entsprechende Anwendung des § 133 Abs. 1 InsO auf den Fall, dass der Schuldner als Träger seines pfändbaren Vermögens einen Vermögensbestandteil auf sich selbst als Träger seines gemäß §§ 850 ff ZPO pfändungsgeschützten Vermögens übertrage, sei nicht vorzunehmen. Die Fallkonstellation sei mit dem Tatbestand des § 133 Abs. 1 InsO nicht vergleichbar. Der Gesetzeszweck des § 133 Abs. 1 InsO liege darin, den Rechtserwerb eines Dritten, der auf einer vorsätzlichen Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner beruhe, mangels Schutzbedürftigkeit des anderen Teils für unbeständig zu erklären. Die Vorschriften des Pfändungsschutzes seien Ausfluss der in Art. 1 und Art. 2 GG garantierten Menschenwürde und allgemeinen Handlungsfreiheit und enthielten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangehörigen solle durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um unabhängig von Sozialhilfe ein bescheidenes, der Würde des Menschen entsprechendes Leben führen zu können. Da eine Pfändung nicht zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen dürfe, dürften dem Schuldner bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste. Dem entspreche es, privates Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit eines Schuldners unter bestimmten Bedingungen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Vor diesem Hintergrund könne nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber für den Interessenausgleich auf die für gänzlich anders geartete Fälle geschaffene Vorsatzanfechtung zurückgreifen würde; vielmehr sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und denjenigen der Gläubiger ausschließlich über die Regelungen des Pfändungsschutzes vornähme.
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Auch eine Anfechtung nach § 134 InsO scheide aus. Der Schuldner könne keine unentgeltliche Leistung an sich selbst erbringen. Der vom Kläger herangezogene Vergleich mit einer Änderung des unwiderruflichen Bezugsrechts einer Lebensversicherung verfange nicht. Dort sei durch die Änderung des Bezugsrechts ein Dritter begünstigt. An einer dritten Person fehle es vorliegend. Ebenso wenig sei der Fall der Selbstbegünstigung der Einräumung eines Wohnungsrechts oder eines Nießbrauchs an eigenen Grundstücken vergleichbar, deren Pfändbarkeit der Bundesgerichtshof bejaht habe.
II.
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Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht verneint zu Recht eine Anfechtbarkeit des Antrags auf Vertragsumwandlung.
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1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und inwieweit die Umwandlung von Lebensversicherungen gemäß § 167 Satz 1 VVG in solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegen, der Anfechtung nach den §§ 129 ff InsO unterliegt oder ihr entzogen ist.
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a) Teilweise wird eine Anfechtbarkeit grundsätzlich verneint (MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl., § 167 Rn. 21a; Prölss/Martin/Reiff, VVG, 32. Aufl., § 167 Rn. 18). Begründet wird dies damit, dass es an einer relevanten Gläubigerbenachteiligung fehle (vgl. Henning, VIA 2009, 17, 18 f; ebenso Bitter in Festschrift Köndgen, 2016, S. 83, 112 f zum P-Konto), weil Lebensversicherungen unter dem Vorbehalt einer Umwandlung nach § 167 VVG stünden; dass der Gesetzgeber dem Versicherungsnehmer die Umwandlung - sogar noch unmittelbar vor einer Pfändung durch Gläubiger - erlaube (vgl. OLG Karlsruhe, ZInsO 2022, 600, 603; Elster, ZVI 2013, 369, 373; Flitsch, ZVI 2007, 161, 165; Henning, aaO S. 18 f; Schwarz/Facius, ZVI 2009, 188, 189; Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 132 Rn. 49); mit dem Zweck des Anspruchs des Schuldners auf Umwandlung der Versicherung, dem Schuldner eine selbstbestimmte menschenwürdige Existenz im Alter zu ermöglichen (vgl. MünchKomm-VVG/Mönnich, 3. Aufl., § 167 Rn. 21a; Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 5. Aufl., § 167 Rn. 20; Pfündl/Biehl, ZIP 2024, 789, 791 f) oder mit der vom Gesetzgeber angestrebten pfändungsrechtlichen Gleichbehandlung mit Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Kemperdick, ZInsO 2012, 2193, 2194).
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b) Nach anderer Ansicht sind die Anfechtungstatbestände mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung (vgl. Obermüller in Festschrift Haarmeyer, 2013, S. 191, 202 zur Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto) zwar grundsätzlich - zumindest teilweise (Smid, FPR 2007, 443, 446; Wollmann, ZInsO 2012, 2061, 2069 ff) - anwendbar. Soweit die Anfechtungstatbestände für prinzipiell anwendbar erachtet werden, besteht allerdings Uneinigkeit, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung erfüllt sein können. Teilweise wird eine Anfechtung gegenüber dem Versicherer mit der Begründung verneint, er erlange durch die Umwandlung nichts aus dem Vermögen des Schuldners (KG, ZInsO 2012, 218, 220; OLG Naumburg, ZInsO 2011, 677, 680; OLG Stuttgart, ZInsO 2012, 281, 284; OLG Karlsruhe, ZInsO 2022, 600, 602; vgl. Schoppmeyer in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2025, § 132 Rn. 49; Kemperdick, ZInsO 2012, 2193, 2195; Lange, ZVI 2012, 403, 406). Die Gegenansicht stellt darauf ab, dass der Versicherer zumindest temporäre (Zins-)Vorteile erlange, weil er von der unmittelbar drohenden Pflicht zur Auszahlung des Rückkaufswerts befreit worden sei (Thole, EWiR 2022, 118, 120). Streitig ist des Weiteren, ob in direkter oder jedenfalls analoger Anwendung der Anfechtungsvorschriften eine Anfechtung gegenüber dem Schuldner in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - IX ZR 80/11, NZI 2011, 937 Rn. 3; OLG Stuttgart, ZInsO 2012, 281, 284; aA OLG Naumburg, ZInsO 2011, 677, 679 f; vgl. auch BFHE 229, 29 Rn. 14 ff zu § 3 AnfG).
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2. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 Satz 1 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegt, nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) angefochten werden kann.
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a) Der Konflikt zwischen dem durch die Anfechtungstatbestände angestrebten Schutz der Gläubiger vor gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen und der Möglichkeit des Schuldners, pfändbare Ansprüche aus Lebensversicherungen aufgrund eines einseitigen Verlangens gegenüber dem Versicherer in pfändungsgeschützte Versicherungen umzuwandeln und so dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, ist vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt. Ein stillschweigender Ausschluss des Anfechtungsrechts ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber dem (künftigen) Schuldner unter bewusster Hintanstellung der Interessen der Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt hat, jederzeit bis zu einem Verlust der Verfügungsbefugnis des Schuldners über den Versicherungsvertrag nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 173 VVG aF, § 167 VVG nF Versicherungsverträge in pfändungsfreie Verträge umzuwandeln und diese damit einem bis zu diesem Zeitpunkt möglichen Gläubigerzugriff zu entziehen. Es ist die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, Schuldnern innerhalb dieser weit gezogenen Grenzen eine Gläubigerbenachteiligung zu ermöglichen.
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b) § 167 Satz 1 VVG räumt - ebenso wie die gleichlautende Vorgängervorschrift des § 173 VVG in der Fassung durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) - dem Versicherungsnehmer das Recht ein, jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode eine Umwandlung des Versicherungsvertrags zu verlangen. Weitere zeitliche oder inhaltliche Einschränkungen des Anspruchs auf Umwandlung sieht das Gesetz nicht vor. Eine Anfechtbarkeit der Umwandlung liefe der Sache nach auf eine Einengung des Umwandlungsrechts des Versicherungsnehmers hinaus.
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Der Gesetzgeber hat dem Versicherungsnehmer ausdrücklich zugebilligt, jederzeit eine den Pfändungsschutz begründende Umwandlung der Versicherung verlangen zu können. Schranke sollten allein im Zeitpunkt der Umwandlung bereits bestehende Drittrechte - etwa durch Abtretung, Pfändung oder Verpfändung der Versicherung - sein (vgl. BT-Drucks.16/886, S. 14).
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c) Die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der ihm nachfolgenden Umwandlung ist nach Sinn und Zweck des Pfändungsschutzes für Lebensversicherungen und des Anspruchs auf Umwandlung von nicht pfändungsgeschützten Lebensversicherungen geboten.
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aa) Mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 368) wollte der Gesetzgeber insbesondere Selbständigen, die keine - bereits damals nur wie laufende Arbeitseinkommen pfändbaren (vgl. § 54 Abs. 4 SGB I) - Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben, sowie einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge einen am Pfändungsschutz für gesetzliche Renten angelehnten Pfändungsschutz für vertraglich begründete Altersrenten verschaffen. Der laufende Rentenbezug aus privaten Verträgen sollte wie Arbeitseinkommen pfändbar sein (vgl. § 851c Abs. 1 ZPO). Der für den späteren Rentenbezug bei der privaten Altersvorsorge (anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung) notwendige Kapitalstock wurde einem der Höhe nach gedeckelten Pfändungsschutz unterstellt (§ 851c Abs. 2 ZPO).
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Selbständige sind regelmäßig nicht sozialversicherungspflichtig (§§ 1 f SGB VI); sie erwerben während ihrer beruflichen Tätigkeit keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Um für das Alter vorzusorgen, schließen sie oftmals private Rentenversicherungen. Gleiches gilt für die private Altersvorsorge, mit der die zur Erhaltung des Lebensstandards nicht ausreichenden Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgebessert werden. Ohne Pfändungsschutz könnten Gläubiger in der Bezugsphase unbeschränkt auf die Rentenzahlungen und in der Ansparphase auf den Kapitalstock zugreifen - mit der Folge, dass der Schuldner im Alter keine Bezüge aus der privaten Rentenversicherung erhielte und auf staatliche Transferleistungen angewiesen sein könnte. Zweck der Schaffung des Pfändungsschutzes für private Altersrenten ist der Erhalt existenzsichernder Einkünfte, weil insbesondere der selbständige Schuldner im Alter seinen Lebensunterhalt in aller Regel aus solchen Einkünften zu bestreiten hat. Ein an Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) ausgerichtetes Vollstreckungsrecht gebietet es, dem Schuldner zumindest so viel zu belassen, wie er zur Absicherung seines Existenzminimums benötigt. Dem Einzelnen soll eine selbstverantwortete Gestaltung seiner Lebensverhältnisse ermöglicht werden. Dies würde jedoch vereitelt, wenn er durch eine extensive Anwendung der Vollstreckungsgewalt von öffentlicher Fürsorge abhängig würde (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 7; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, WM 2004, 935, 936). Durch einen wirksamen Pfändungsschutz wird zugleich der Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge Zwangsvollstreckung verhindert und dadurch der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet (vgl. BT-Drucks. 16/886, aaO). Die Neuregelung beruht darauf, dass dem Schuldner durch einen Gläubiger - auf Kosten der Allgemeinheit - bei der Zwangsvollstreckung keine Gegenstände entzogen werden sollen, die ihm der Staat aus sozialen Gründen mit Leistungen der Sozialhilfe wieder zur Verfügung stellen müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004, aaO).
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Hinter diesen Anliegen müssen nach der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Wertung des Gesetzgebers die Belange der Gläubiger zurücktreten. Ihren Interessen trägt die gesetzliche Regelung insoweit Rechnung, als der Pfändungsschutz von bestimmten formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig ist und sowohl nach Ansparzeitraum als auch der Höhe nach gedeckelt ist. Gegen eine mehrfache Inanspruchnahme von Pfändungsfreigrenzen sind Gläubiger durch die Möglichkeit der Zusammenrechnung mehrerer Einkommen bei der Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen (§ 851c Abs. 3, § 850e Nr. 2 und 2a ZPO) geschützt. Unberührt bleibt auch die Anfechtbarkeit von Einzahlungen in die Lebensversicherung nach den §§ 129 ff InsO.
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bb) Der hiernach gesetzlich gewährte Pfändungsschutz für eine Altersvorsorge ist sachlich auch dann berechtigt, wenn ein Schuldner den Pfändungsschutz erst unmittelbar vor einer Pfändungsmaßnahme oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis des bevorstehenden Gläubigerzugriffs bewirkt.
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Lebensversicherungen dienen, wenn sie nicht als reine Risikoversicherung ausgestaltet sind, typischerweise dem Vermögensaufbau und sind daher geeignet, der Versorgung im Alter zu dienen. Gläubiger haben, wie ausgeführt, keinen berechtigten Anspruch auf Zugriff auf Vermögen, soweit dieses für die Existenzsicherung des Schuldners benötigt wird, denn ein solcher Zugriff ginge zu Lasten der Allgemeinheit. Keinen Schutz verdient Vorsorgevermögen allerdings dann - und nur dann -, wenn dessen Widmung als Altersvorsorge nicht unwiderruflich feststeht (BT-Drucks. 16/886, S. 8). In diesem Fall ist wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Vermögens durch den Schuldner ein Zurücktreten des Interesses der Gläubiger an einem Zugriff auf das Vermögen nicht gerechtfertigt. Für Pfändungsschutz genügt jedoch, wenn die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion im Zeitpunkt des beabsichtigten Zugriffs der Gläubiger feststeht (BT-Drucks. 16/886, aaO).
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cc) Das Anfechtungsrecht zielt auf die Beseitigung einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO), wenn und soweit ein Tatbestand der §§ 130 ff InsO erfüllt ist. § 167 VVG erlaubt demgegenüber bewusst eine Gläubigerbenachteiligung, indem die Norm dem Schuldner einen Anspruch einräumt, jederzeit die Umwandlung der Versicherung in eine solche mit Pfändungsschutz zu verlangen, und damit den Rückkaufswert der Versicherung den Gläubigern zu entziehen. Die Erlangung eines geschützten Altersvorsorgevermögens zum Nachteil der Gläubiger ist in der Regel wesentlicher Beweggrund für das Verlangen. Vor diesem Hintergrund erschiene es wertungswidersprüchlich, würde der Gesetzgeber dem Schuldner einerseits bewusst eine Gläubigerbenachteiligung erlauben, ihm aber andererseits den gewährten Vorteil über die Anfechtung wieder nehmen.
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d) Diese Sichtweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers: In der Gesetzesbegründung ist ausdrücklich festgehalten, dass es genüge, wenn die Endgültigkeit der Vorsorgefunktion erst zum Zeitpunkt des beabsichtigten Gläubigerzugriffs bestehe (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). Deswegen hat der Gesetzgeber dem Schuldner bewusst das Recht eingeräumt, von dem Versicherer jederzeit eine Umwandlung seiner Versicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung verlangen zu können (BT-Drucks. 16/886, aaO). Dieser Anspruch soll (nur) dann nicht bestehen, wenn Rechte Dritter entgegenstehen, etwa weil Ansprüche abgetreten oder gepfändet sind (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Der Gesetzgeber wollte demnach jedem Versicherungsnehmer bis zu diesem Zeitpunkt das Recht auf Umwandlung der Versicherung einräumen. Das gesetzliche Konzept unterscheidet zwischen den zwangsvollstreckungsrechtlichen Regeln, die die Anforderungen an den Pfändungsschutz festlegen (§ 851c ZPO), und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung (§ 167 VVG). Dabei ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes sowie zum Schutz vor Missbrauch allein entscheidend, ob die Lebensversicherung die Voraussetzungen des § 851c ZPO zum Zeitpunkt der Pfändung bereits erfüllt, die Umwandlung also erfolgt ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2015 - IV ZR 223/15, NZI 2015, 942 Rn. 15).
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e) Für die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der Umwandlung spricht schließlich, dass die angesparten Beträge insoweit in die Insolvenzmasse fallen, als sie die von § 851c Abs. 2 ZPO bestimmten Grenzen überschreiten. Dabei sind im Hinblick auf das dem Gesetz zugrunde liegende Leitbild eines laufenden Aufbaus der Altersvorsorge unter anderem vom Schuldner angesparte Beträge im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.
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aa) § 851c ZPO findet im Insolvenzverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Anwendung. Diese entsprechende Anwendung hat die Interessen der Insolvenzgläubiger zu berücksichtigen und ist dann gerechtfertigt, wenn der Zweck der jeweiligen zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelung mit dem Ziel der Gesamtvollstreckung in Einklang steht (vgl. BT-Drucks. 14/6468, S. 17). Danach ist zu bestimmen, in welchem Umfang § 851c Abs. 2 ZPO das angesparte Kapital vom Insolvenzbeschlag ausnimmt.
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bb) In die Insolvenzmasse fällt zum einen nach Maßgabe von § 851c Abs. 2 Satz 3 und 4 ZPO der Teil des vom Schuldner angesparten Vorsorgebetrags, der den in § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO festgelegten Gesamtbetrag übersteigt. Zum anderen fallen die vom Schuldner in der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung angesparten Beträge insoweit in die Insolvenzmasse, als der Schuldner - sei es vor, sei es nach der Umwandlung einer Versicherung nach § 167 VVG - in den einzelnen Jahren bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens höhere als die in § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen pfändungsfreien jährlichen Beträge in dem betroffenen Vertrag angespart hat.
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Soweit der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung davon ausgegangen ist, dass nicht genutzte jährliche Raten durch spätere Einmalzahlungen ausgeglichen werden können (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 10), beruht diese Annahme auf einem gesetzgeberischen Konzept, das von der Rechtslage bei der Einzelvollstreckung ausgeht und das auf den Insolvenzfall nicht übertragen werden kann. In der Einzelvollstreckung kann der Gläubiger - wenn auch zeitversetzt - auf die Pfändungsfreigrenze überschreitendes Einkommen in der Rentenbezugsphase nach Maßgabe des § 851c Abs. 1 ZPO zugreifen; dabei werden zur Bestimmung der Pfändungsfreigrenze in der Bezugsphase die verschiedenen Einkommen auf Antrag zusammengerechnet (§ 851c Abs. 3, § 850e Nr. 2 und 2a ZPO). Die Lage der Gläubiger in der Gesamtvollstreckung unterscheidet sich in einem maßgeblichen Punkt: Dort fallen Gläubiger bei Erteilung einer Restschuldbefreiung, die bei erstmaliger Erteilung bereits nach einer dreijährigen Wohlverhaltensphase gewährt wird (§ 287 Abs. 2 Satz 1, § 300 Abs. 1 Satz 1 InsO), mit ihren durch die Insolvenzmasse nicht befriedigten Ansprüchen grundsätzlich endgültig aus (§§ 286, 301 Abs. 1 InsO). Diese unterschiedliche Interessenlage verbietet es, im Rahmen einer nur entsprechenden Anwendung des § 851c Abs. 2 ZPO im Insolvenzverfahren Vorsorgekapital, das in Abweichung vom Leitbild eines laufenden Aufbaus einer Altersvorsorge mittels nachträglicher, regelmäßig hoher Einmalzahlungen des Schuldners geschaffen wurde, vom Insolvenzbeschlag auszunehmen und damit den Insolvenzgläubigern endgültig und ohne Möglichkeit eines Zugriffs auf pfändbares Einkommen in der Rentenbezugsphase zu entziehen.
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f) Soweit dem Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011 (IX ZR 80/11, NZI 2011, 937 Rn. 3) etwas anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Da das Umwandlungsverlangen einer Anfechtung grundsätzlich entzogen ist, bedarf keiner Entscheidung, ob der Insolvenzschuldner tauglicher Gegner eines entsprechenden Insolvenzanfechtungsanspruchs sein kann (vgl. BFHE 229, 29 Rn. 14 ff zu § 3 AnfG).
- 32
-
g) Ebenso wenig bedarf einer Klärung, ob im Einzelfall einer Lebensversicherung ein erst durch ein Umwandlungsverlangen erlangter Pfändungsschutz nach § 851c ZPO zu versagen ist, wenn ein Schuldner seinen Gläubigern mittels der Umwandlung der Lebensversicherung Vermögen entzieht, ohne dass dies durch den Zweck des Gesetzes, dem Schuldner ein für die Existenzsicherung im Alter notwendiges Einkommen zu sichern, gerechtfertigt ist. An eine solche missbräuchliche Ausnutzung des Pfändungsschutzes ist etwa bei einer Umwandlung einer Lebensversicherung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens zu denken, wenn der Schuldner bereits anderweitig über unentziehbare Anwartschaften auf Einkünfte im Alter oberhalb der Höchstbeträge nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO verfügt. Im Streitfall fehlt es an Anhaltspunkten für ein derartiges missbräuchliches Verhalten des Schuldners.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
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