Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 377/25
(Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung)
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, das Amtsgericht/Landgericht Schwerin gemäß § 13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
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Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
„Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO nicht vorliegen. Denn es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht an einem zuständigen Gericht. Vielmehr ist im objektiven Verfahren gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht/Landgericht Berlin zuständig, wo die ihren Sitz hat und aufgrund der erfolgten Pfändung des Kontoguthabens des ehemaligen Beschuldigten das Restguthaben von 168.611,34 Euro bankintern vorläufig gesichert hat. Dass es sich bei dem Kontoguthaben nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Zuständigkeitsregelung des § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich daran anknüpft, dass sich der Einziehungsgegenstand (vgl. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Bezirk des Gerichts befindet. Einziehungsgegenstand können jedoch neben beweglichen Sachen aller Art oder Grundstücken auch dingliche oder obligatorische Rechte sein (Fischer/Lutz StGB § 73 Rn. 17).“
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Dem schließt sich der Senat an.
Menges
RiBGH Dr. Appl
ist wegen Sonder-
urlaubs an der
Unterschrift
gehindert.Zeng
Menges
Grube
Lutz
Zitiert von
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