Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 377/25

(Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung)

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Schwerin, das Amtsgericht/Landgericht Schwerin gemäß § 13a StPO als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO nicht vorliegen. Denn es fehlt im Geltungsbereich der Strafprozessordnung nicht an einem zuständigen Gericht. Vielmehr ist im objektiven Verfahren gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO das Amtsgericht/Landgericht Berlin zuständig, wo die               ihren Sitz hat und aufgrund der erfolgten Pfändung des Kontoguthabens des ehemaligen Beschuldigten das Restguthaben von 168.611,34 Euro bankintern vorläufig gesichert hat. Dass es sich bei dem Kontoguthaben nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Zuständigkeitsregelung des § 436 Abs. 1 Satz 2 StPO lediglich daran anknüpft, dass sich der Einziehungsgegenstand (vgl. § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO) im Bezirk des Gerichts befindet. Einziehungsgegenstand können jedoch neben beweglichen Sachen aller Art oder Grundstücken auch dingliche oder obligatorische Rechte sein (Fischer/Lutz StGB § 73 Rn. 17).“

Dem schließt sich der Senat an.

Menges     

  

RiBGH Dr. Appl
ist wegen Sonder-
urlaubs
an der
Unterschrift
gehindert.

  

Zeng

  

  

Menges

  

  

  

Grube     

  

     Lutz     

  

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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