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StPO § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren

Strafprozeßordnung

(1) Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger können den Antrag stellen, die Einziehung selbständig anzuordnen, wenn dies gesetzlich zulässig und die Anordnung nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von dem Antrag absehen, wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat oder das Verfahren einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

(2) In dem Antrag ist der Gegenstand oder der Geldbetrag, der dessen Wert entspricht, zu bezeichnen. Ferner ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen. Im Übrigen gilt § 200 entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gelten die §§ 201 bis 204, 207, 210 und 211 entsprechend, soweit dies ausführbar ist. Im Übrigen finden die §§ 424 bis 430 und 433 entsprechende Anwendung.

(4) Für Ermittlungen, die ausschließlich der Durchführung des selbständigen Einziehungsverfahrens dienen, gelten sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren. Ermittlungsmaßnahmen, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, und verdeckte Maßnahmen im Sinne des § 101 Absatz 1 sind nicht zulässig.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 553/25
29. Januar 2026
4 StR 553/25 29. Januar 2026
Beschluss vom Kammergericht (5. Strafsenat) - 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25
27. Januar 2026
5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 148/25, 5 Ws 149 - 160/25, 5 Ws 149/25, 5 Ws 160/25 27. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Oldenburg (Oldenburg) - 5 Qs 343/25
27. Oktober 2025
5 Qs 343/25 27. Oktober 2025
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 7560/20
24. Oktober 2025
29 K 7560/20 24. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 ARs 377/25
6. Oktober 2025
2 ARs 377/25 6. Oktober 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 45/23
11. September 2025
IX ZB 45/23 11. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 885/23
27. August 2025
16 E 885/23 27. August 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 21/25
10. Juli 2025
StB 21/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Ws 90/25
14. Mai 2025
1 Ws 90/25 14. Mai 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 6/23
29. Januar 2025
X R 6/23 29. Januar 2025