Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 14/25

BGH, 21.10.2025, 5 ARs 14/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 10. Juli 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2021 – 5 ARs 12/20). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Schmitt/Köhler, § 29 EGGVG Rn. 2 mwN).

Cirener                            Gericke                            Mosbacher

                     Köhler                          von Häfen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/25
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5 ARs 14/25 21. Oktober 2025
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6 VAs 10/25 10. Juli 2025

Referenzen