Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/25

BGH, 24.03.2026, 5 ARs 13/25

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).

Cirener    

        

Gericke    

        

Mosbacher

        

Köhler    

        

Resch    

        

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/25
24. März 2026
5 ARs 13/25 24. März 2026

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