Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/25
BGH, 24.03.2026, 5 ARs 13/25
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. August 2025 (III-4 VAs 86-87/25 und 89-91/25) wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG); Schweigen bedeutet Nichtzulassung. Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2025 - 5 ARs 14/25).
Cirener
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/25
24. März 2026
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5 ARs 13/25 | 24. März 2026 |
Referenzen
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 13/25 1x
- § 29 Abs. 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 ARs 14/25 1x