Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 33/25
BGH, 23.12.2025, AnwZ (Brfg) 33/25
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Juli 2025 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Kläger ist seit dem Jahr 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auf seinen Antrag widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2025 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die gegen die beiden Widerrufsbescheide gerichtete Klage hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 22. Juli 2025, dem Kläger zugestellt am 26. August 2025, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat am 23. September 2025 Berufung gegen das Urteil eingelegt.
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Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 5. November 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung "als Antrag auf Zulassung der Berufung umzustellen". Es sei erkennbar gewesen, "dass der seinerzeit gestellte Antrag auf Einlegung des zulässigen Rechtswegs gerichtet war".
II.
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Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft. Eine Auslegung als oder eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht.
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1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht den Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen. Daher ist gegen diese Entscheidung gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft.
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2. Eine Auslegung des als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Zulassungsantrag ist nicht möglich (vgl. Senat, Beschlüsse vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 5 ff.; vom 20. Oktober 2023 - AnwZ (Brfg) 27/23, NJW-RR 2024, 196 Rn. 4 f.; jeweils mwN). In der am 23. September 2025 eingegangenen Rechtsmittelschrift wurde das erhobene Rechtsmittel - trotz ordnungsgemäßer Belehrung über das statthafte Rechtsmittel durch den Anwaltsgerichtshof - vom Kläger ausdrücklich als "Berufung" bezeichnet. Von einer Zulassung des Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsatzes die Rede. Auch sonst finden sich dort keine Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Absicht des Klägers, entgegen seiner Rechtsmittelerklärung nicht Berufung einzulegen, sondern die Zulassung der Berufung zu beantragen.
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3. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. voraus, dass der Kläger diesen Antrag noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt oder innerhalb dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. März 2022 - AnwZ (Brfg) 34/21, juris Rn. 10 mwN). Daran fehlt es. Das Urteil ist am 26. August 2025 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist ist daher gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Fall 1 BGB am 26. September 2025 abgelaufen, ohne dass entsprechende Anträge rechtzeitig gestellt worden sind. Der Antrag des Klägers, sein Rechtsmittel "umzustellen" ist erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Limperg Remmert Grüneberg
Merk Geßner
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