Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 475/25
BGH, 08.01.2026, 1 StR 475/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist auszuführen:
Es erweist sich als rechtsfehlerfrei, dass das Landgericht die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 15. Januar 2024 nicht einbezogen hat (§ 55 StGB). Denn diesem Urteil folgte keine Sachentscheidung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB nach. Das Landgericht hat in der stets bei der Darstellung früherer Verurteilungen gebotenen Gründlichkeit festgestellt, dass der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft ihre jeweilige Berufung im Hauptverhandlungstermin vom 28. Oktober 2024 zurücknahmen (UA S. 13). Die drei verfahrensgegenständlichen Taten beging der Angeklagte im Juni 2024.
Jäger Fischer Wimmer
Leplow Welnhofer-Zeitler
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