Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 570/24
BGH, 11.02.2026, 4 StR 570/24
Tenor
Die „Rechtsschutzbeschwerde“ des Angeklagten vom 3. Februar 2026 wird verworfen.
Gründe
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Die am 20. November 2025 ergangenen Entscheidungen des Senats, der sämtliche Eingaben des Angeklagten zur Kenntnis genommen und bedacht hat, sind unanfechtbar. Für die weiteren sowie erneut vorgebrachten Begehren des Angeklagten ist der Senat nicht oder mit dem Abschluss des Revisionsverfahrens durch die Urteilsaufhebung gemäß § 349 Abs. 4 StPO nicht mehr zuständig.
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz
Marks Gödicke
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- 4 StR 570/24 1x (nicht zugeordnet)