Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 2/25

BGH, 08.04.2026, II ZR 2/25

Tenor

Die Anhörungsrüge der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen den Beschluss des Senats vom 10. März 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat den Anspruch der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte mit der Anhörungsrüge als übergangen gerügte und in Bezug genommene Vorbringen der Nebenintervenientinnen der Klägerin zu 2 und 5 gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe berücksichtigt und umfassend geprüft, aber für nicht durchgreifend befunden. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO analog abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2025 - VIII ZR 143/24, juris Rn. 7 mwN).

Wöstmann                         Bernau                         von Selle

                      C. Fischer                       Adams

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZR 2/25
8. April 2026
II ZR 2/25 8. April 2026
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (11. Zivilsenat) - 11 U 244/18
6. Dezember 2024
11 U 244/18 6. Dezember 2024

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