Urteil vom Berufsgericht für Heilberufe Berlin - 90 K 2.15 T

Tenor

Gegen den Beschuldigten wird ein Verweis ausgesprochen.

Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Der im Jahr 1... geborene Beschuldigte schloss im Jahr ... seine medizinische Ausbildung ab und ist seit 2002 in eigener Praxis tätig. Er führt überwiegend für die Kassenärztliche Vereinigung ärztliche Leichenschauen durch.

2

Der Beschuldigte wendet sich gegen einen Rügebescheid vom 19. Februar 2015 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 11. Mai 2015, mit dem ihm eine Geldauflage i.H.v. 300 € auferlegt wurde.

3

Der Rügebescheid wirft dem Beschuldigten als Berufsvergehen vor:

4

I. Er habe im Jahr 2014 in drei Fällen die ärztliche Leichenschau entgegen den Regelungen der amtlichen GOÄ liquidiert und damit gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 BO verstoßen.

5

Im Einzelnen (Nummerierung nach Rügebescheid):

6

1. Nach der Leichenschau der am 15. Juni 2014 in ihrer Wohnung verstorbenen Frau T... am 16. Juni 2014 setzte der Beschuldigte in der Rechnung vom 25. Juli 2014 (Nr. 3026/201) neben der Leistung nach Ziffer 100 GOÄ die Leistungsziffer 50 GOÄ analog an, wobei er in der Leistungsbeschreibung „Besuch abzüglich Ziffer 5 (Untersuchung) angab und einen einfachen Satz von 13,99 € berechnete, und berechnete weiterhin die Leistungsziffer 4 GOÄ. Außerdem setzte er für Besuch den Zuschlag F an (in der Zeit von 20:00 und 22:00 bzw. 06:00 bis 08:00).

7

Streitig sind:

Ziffer 4:

        

29,49 €

Zuschlag F:

        

15,15 €

Ziffer 50:

        

32,18 €

                 

76,82 €

Unstreitig sind:

Wegegeld

        

25,56 €

Ziffer 100

        

33,52 €

8

3. Nach der Leichenschau der im H... um 22:50 Uhr verstorbenen Frau L... am 9. August 2014 setzte der Beschuldigte in der Rechnung vom 15. August 2014 (Nr. 3131/201) wiederum neben der GOÄ Ziffer 100 und dem Wegegeld (§ 8 GOÄ) die Ziffern 50 und 4 der GOÄ an. Die Ziffer 50 setzte er mit einem einfachen Satz i.H.v. 9,33 € an und vermerkte in der Leistungsbeschreibung „Besuch abzüglich Ziffer 1 (Beratung) und Ziffer 5 (Untersuchung). Zu Ziffer 4 vermerkte er „Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken (Verstorbenen)“. Zusätzlich brachte er den Zuschlag G in Satz (Besuch in der Zeit 22 bis 6 Uhr).

9

Streitig sind:

Ziffer 4:

        

29,49 €,

        

Zuschlag G (22-6 h):

        

26,23 €,

        

Zuschlag H (Sa/So..):

        

19,82 €

nicht berufsrechtlich vorgeworfen

Ziffer 50:

        

21,45 €

        
                 

77,17 €

        

Unstreitig sind:

Wegegeld

        

15,34 €

        

Ziffer 100

        

33,52 €

        

10

5. Nach der Leichenschau der am 8. Dezember 2014 verstorbenen Frau S... setzte der Beschuldigte in der Rechnung vom 16. Dezember 2014 (Nr. 3358/201) erneut neben der GOÄ Ziffer 100 und dem Wegegeld die Ziffern 50 und 4 der GOÄ an und beschrieb die Leistungen wie unter 3. Und er brachte wieder den Zuschlag G in Ansatz.

11

Streitig sind:

Ziffer 4:

        

29,49 €

Zuschlag G:

        

26,23 €

Ziffer 50:

        

21,45 €

                 

77,17 €

Unstreitig sind:

Wegegeld

        

25,56 €

Ziffer 100

        

33,52 €

12

In zwei weiteren Fällen, die nicht (mehr) Gegenstand des Einspruchsbescheids sind, hatte der Beschuldigte entsprechende Rechnungen auf Beanstandung der Schuldner auf Ziffer 100 GOÄ beschränkt (4. und 6).

II.

13

2. Bei der am 2. Mai 2014 an dem verstorbenen Herrn P... durchgeführten Leichenschau attestierte der Beschuldigte die Todesart „natürlicher Tod“ und erklärte, die Leiche untersucht zu haben. Tatsächlich habe er den Verstorbenen, der bereits Zeichen der Fäulnis aufgewiesen habe, nur kurz in Augenschein genommen und es insbesondere unterlassen, die Leiche zur Ermittlung der Todesursache vollständig zu entkleiden und zu untersuchen. Das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin verwarnte den Beschuldigten dafür nach § 56 OWiG.

14

Der Beschuldigte ist der Ansicht:

15

Bei der Durchführung der ärztlichen Leichenschau sei die Abrechnung der Leistungsziffern 50 und 4 GOÄ grundsätzlich zulässig. Denn die Abrechnung sowohl von Ziffer 50 wie auch Ziffer 4 sei in der GOÄ nicht explizit ausgeschlossen. Ziffer 50 lege nicht fest, wer besucht werde, dies könne mithin auch ein Toter sein. Bei Abrechenbarkeit der Ziffer 50 könnten auch die Zeit-Zuschläge in Ansatz gebracht werden.

16

Aus § 2 Abs. 2 BO ergebe sich nicht die Verpflichtung, bei einer Leichenschau ohne Rücksicht auf die konkrete Situation eine Entkleidung vorzunehmen. Hier sei die Leiche schon weitgehend verwest gewesen. Beim Aufschneiden der Hose wäre die Leiche geradezu „zerfallen“.

17

Der Beschuldigte beantragt,

18

ihn freizusprechen.

19

Die Ärztekammer beantragt,

20

eine in das Ermessen des Gerichts gestellte, angemessene berufsgerichtliche Maßnahme auszusprechen.

21

Die Ärztekammer macht geltend:

22

Für die Durchführung der ärztlichen Leichenschau könne die Besuchsleistung nach Ziffer 50 GOÄ (Besuch einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden. Denn Beratung sei bei einem Toten nicht mehr möglich und Untersuchung stecke bereits in Ziffer 100 GOÄ. Das Aufsuchen des Toten sei mit dem Wegegeld bereits abgegolten. Für eine Analogabrechnung bestehe mangels Regelungslücke kein Raum. Zuschläge nach Ziffer 62 E bis J (für Besuche zwischen 20:00 und 08:00 Uhr) seien deshalb ebenfalls ausgeschlossen. Die Nachtzeiten seien im Rahmen des Wegegelds zu berücksichtigen, wie auch vom Beschuldigten vorgenommen. Erhöhtem zeitlichem Aufwand könne durch Erhöhung des Steigerungsfaktors bei der GOÄ-Ziffer 100 Rechnung getragen werden. Dem Beschuldigten sei der grundsätzliche Ausschluss der Ziffer 50 GOÄ durch zahlreiche persönliche Hinweise in der Zeit seit Januar 2007 bekannt gewesen. Er habe deshalb vorsätzlich gehandelt.

23

Die Feststellung eines Versterbens infolge bekannter Erkrankung ohne kausale (äußerte) Gewalteinwirkung nach bloßer Inaugenscheinnahme des im Wesentlichen noch bekleideten Leichnams stelle einen ärztlichen Fehler dar, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich sei und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfe.

24

Die Aufsichtsbehörde hat keinen Antrag gestellt.

25

Auf Antrag des Beschuldigten vom 18. Mai 2015 hat das Berufsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2016 das berufsgerichtliche Verfahren eröffnet.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ärztekammer verwiesen.

Entscheidungsgründe

27

Das Berufsgericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Aufsichtsbehörde in der Hauptverhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Aufsichtsbehörde auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 3 DiszG und § 24 KammerG). Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Teilnahme verzichtet.

28

Der Beschuldigte hat durch das oben zu I. dargelegte Verhalten, das er objektiv einräumt, ein einheitlich zu beurteilendes Berufsvergehen begangen (1.), das die ausgesprochene berufsgerichtliche Maßnahme erfordert (3.). Das unter II. vorgeworfene Verhalten hat das Berufsgericht entsprechend § 56 BDG ausgeschieden (2.).

29

1. Abrechnung der Leichenschau

30

Der Beschuldigte hat in drei Fällen ein einheitlich zu beurteilenden Berufsvergehen begangen, indem er bei der Abrechnung der Leichenschau über Wegegeld (§ 8 GOÄ) und der Ziffer 100 GOÄ hinausgehende Gebühren in Rechnung stellte.

31

Für die Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und Ausstellung des Leichenschauscheins sieht die GOÄ unter Abschnitt B VII. in Ziffer 100 GOÄ eine spezielle Gebühr vor. Daneben ist der Ansatz einer Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Gebühr ist in Abschnitt B IV. unter der Überschrift „Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz“ geregelt und schließt neben dem Besuch die Beratung und symptombezogene Untersuchung ein. Nicht gesondert berechnungsfähig sind daneben die Leistungen nach Ziffer 1 GOÄ (Beratung) und Ziffer 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung). Bereits aus diesem Zusammenhang erhellt, dass es sich bei Ziffer 50 GOÄ um den Besuch eines Lebenden handelt.

32

Aus der Tatsache, dass Ziffer 100 GOÄ nicht den Ausschluss von Ziffer 50 GOÄ regelt, kann nicht auf die Zulässigkeit des zusätzlichen Ansatzes von Ziffer 50 GOÄ geschlossen werden. Wäre die andere Ansicht zutreffend, hätte es vor Ziffer 100 GOÄ nicht des Hinweises auf die Abrechenbarkeit des Wegegelds nach § 8 GOÄ bedurft, weil sich das dann aus dem Fehlen einer Ausschlussregelung ergeben hätte. Dieser Ansicht des Amtsgerichts Herne-Wanne (Urteil vom 8. September 1998 – 2 C 380/98 – bei juris) schließt sich das Berufsgericht nach eigener Prüfung an (vgl. auch Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 15. Februar 2010 – 21 K 1466/09.GI.B –, juris Rn. 21f).

33

Auch eine analoge Abrechnung der Ziffer 50 GOÄ in der Weise – wie vorliegend geschehen –, dass Ziffer 5 (Untersuchung) und Ziffer 1 (Beratung) abgezogen werden, ist nicht zulässig. Das ärztliche Gebührenrecht regelt, für welche ärztlichen Leistungen analoge Abrechnungen möglich sind. Für Ziffer 50 GOÄ ist eine solche Analogie nicht vorgesehen. Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, die durch das Berufsgericht geschlossen werden könnte.

34

Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbständige, nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführte ärztliche Leistungen entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass für diese ärztlichen Leistungen von der Bundesärztekammer Analogbewertungen empfohlen bzw. beschlossen wurden. Solchen Beschlüssen gehen Abstimmungen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium des Innern (Vertreter der Beihilfe) und dem Verband der privaten Krankenversicherungen in einem Zentralen Konsultationsausschuss voraus. Empfehlungen unterscheiden sich dadurch von Beschlüssen, dass sie zwar nicht auf Beschlüssen des Zentralen Konsultationsausschusses beruhen, jedoch mit den Mitgliedern dieses Ausschusses schriftlich abgestimmt wurden. Dadurch ist die Bundesärztekammer in der Lage, verhältnismäßig flexibel auf Anforderungen zu reagieren (vgl. Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer, Stand: Juli 2015, Seite 287 – im Internet: http://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user...upload/downloads/pdf-Ordner/GOAE/Analogverzeichnis.pdf). Der Vorstand der Bundesärztekammer beschloss bereits im Jahr 1998, auch diese „Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer" zu veröffentlichen. Obwohl der Bundesärztekammer und den weiteren Mitgliedern des Zentralen Konsultationsausschusses die Unzufriedenheit über die als zu gering empfundene Höhe der Gebühr für die Leichenschau seit inzwischen Jahrzehnten bekannt ist, hat die Bundesärztekammer bislang keine Empfehlung einer analogen Abrechnung gegeben. Von einer Regelungslücke kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.

35

Der Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 1 Satz 2 BO, sich bei der Bemessung der Honorarforderung als Grundlage an die GOÄ zu halten, erfolgte auch vorsätzlich. Gemäß § 4 des KammerG Berlin haben die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, insbesondere die Pflicht, sich beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist. Dazu gehört auch Kenntnis der aktuellen Abrechnungsvorschriften. Darüber hinaus ist in der Fachzeitschrift „Deutsches Ärzteblatt“ vom 22. Juni 2001 eine Darstellung der Berechnungsmöglichkeiten für die Durchführung einer Leichenschau abgedruckt (A 1711) worden. Nachdem das Amtsgerichts Herne-Wanne – wie schon zuvor das Amtsgericht Oberhausen (Urteil vom 2. April 1998 – 37 [oder 17] C 79/98) – die Abrechenbarkeit der Besuchsgebühr neben der Leichenschau verneint hatte, hatte sich die Bundesärztekammer dieser Auffassung angeschlossen und die Rechtslage unter „Mitteilungen“ in Deutsches Ärzteblatt Heft 25 vom 22. Juni 2001 A 1711 dargelegt. Auch die Ärztekammer Westfalen-Lippe teilte in ihrem Ärzteblatt (8/2004, Seite 16) mit, dass ihre Auffassung, neben der Gebühr für die Leichenschau könne im Regelfall auch die Besuchsgebühr nach Ziffer 50 GOÄ berechnet werden, nicht mehr haltbar sei. Die von dem Beschuldigten im berufsgerichtlichen Verfahren eingereichte Veröffentlichung in medical-tribune vom 16. Juni 2015 trägt die Überschrift: Leichenschau: Besuche nach GOÄ Nr. 50 nicht regelhaft abrechnen – entspricht also den Veröffentlichungen der Bundesärztekammer. Außerdem hatte die Ärztekammer den Beschuldigten aus Anlass von Beschwerden seit zumindest 2009 wiederholt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Leichenschau die Ziffern 4 und 50 GOÄ grundsätzlich nicht neben Ziffer 100 GOÄ abrechenbar sind.

36

2. Durchführung der Leichenschau

37

Gemäß § 2 Abs. 2 BO hat der Arzt die Verpflichtung, den Beruf gewissenhaft auszuüben und dem einem Arzt bei der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. In Bezug auf die Durchführung einer ärztlichen Leichenschau führen die Leitlinien der deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (Stand 31. Dezember 2012) aus:

38

„Die Leichenschau und die Ausstellung der Todesbescheinigung haben mit großer Sorgfalt zu erfolgen. Hierfür gelten dieselben Sorgfaltspflichten wie bei lebenden Patienten. Die Leichenschau ist ein „Akt hoher ärztlicher Verantwortung"; denn mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche ohne weitere Kontrolle bestattet wird oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Der Arzt muss sich bei ausreichender Beleuchtung Gewissheit über den Eintritt des Todes verschaffen. In der Regel ist die Entkleidung des Leichnams unabdingbar.“

39

Die Leitlinien gehen mithin von der Möglichkeit aus, dass eine Entkleidung ausnahmsweise entbehrlich sein kann. Ob der Beschuldigte, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hier Umstände ermittelt hat, die es im vorliegenden Fall ausnahmsweise zuließen, ohne nähere körperliche Inaugenscheinnahme des Leichnams einen natürlichen Tod festzustellen bzw. einen nicht natürlichen Tod auszuschließen, ist nicht ausreichend ermittelt worden. Ausweislich der Sachverhaltsschilderung in der polizeilichen „Anzeige unnatürlicher Tod/Leichenfund“ hielt sich der Beschuldigte von 14:10 Uhr bis 14:50 Uhr vor Ort auf. Was er in dieser Zeit unternahm wurde nicht ermittelt. Jedenfalls hat er die Anschrift und eine Telefonnummer des behandelnden Arztes in den Leichenschauschein eingetragen, diese Angaben also festgestellt. Die Beschreibung seiner Tätigkeit müsste sich in dem vertraulichen Teil des Leichenschauscheins befinden, der aber nicht zur Ermittlungsakte gelangt ist. Aus prozessökonomischen Gründen hat das Berufsgericht davon abgesehen, diese Ermittlungen selbst anzustellen. Denn für Art und Höhe der berufsgerichtlichen Maßnahme fällt dieser Vorwurf nicht ins Gewicht, das Berufsgericht hat ihn deshalb ausgeschieden (§ 56 BDG).

40

3. Die erforderliche aber auch ausreichende berufsgerichtliche Maßnahme ist ein Verweis (§ 17 Abs. 1 Ziffer 2 Berliner Kammergesetz). Die Ärztekammer selbst hielt eine berufsgerichtliche Maßnahme nicht für erforderlich, sondern begnügte sich mit dem Ausspruch einer Rüge verbunden mit einer verhältnismäßig geringen Geldauflage. Eine finanziell spürbare Maßnahme (Geldbuße) hielt das Berufsgericht nicht für angemessen, weil es sich dabei bereits um die dritte Stufe der berufsgerichtlichen Maßnahmen handelt. Der bislang berufsrechtlich nicht vorbelastete Beschuldigte hat allerdings trotz wiederholter Hinweise der Ärztekammer sein vorgeworfenes Verhalten beharrlich nicht geändert. Durch das berufswidrige Abrechnen bei Durchführung der Leichenschau wurde das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit nachhaltig beeinträchtigt, wie sich aus den wiederholten Beschwerden Hinterbliebener ergibt. Der Schwere des Berufsvergehens angemessen erschien daher ein Verweis.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 24 Berliner Kammergesetz i.V.m. §§ 3, 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen