Beschluss vom Bundespatentgericht - 28 W (pat) 15/21
BPatG München, 25.07.2025, 28 W (pat) 15/21
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 058 242.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2025 unter Mitwirkung der Richterin Lachenmayr-Nikolaou als Vorsitzende, des Richters Schmid und des Richters Dr. Poeppel
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Das Wortzeichen
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Nordic Wood
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ist am 8. September 2008 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
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Klasse 19: Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Fertighausteile, nicht aus Metall; Dächer, nicht aus Metall; Wand- und Dachelemente für vorgefertigte Wohn- und Freizeithäuser sowie Gewerbebauten, nicht aus Metall; Betonbauteile; Bauplatten, nicht aus Metall;
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Klasse 37: Bauwesen; Leitung von Bauarbeiten (Oberaufsicht); Installationsarbeiten im Baubereich;
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Klasse 42: technische Projektplanungen im Bauwesen; Bauberatung; technische Beratung bei Baudurchführungen
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Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung mit Beschlüssen vom 18. April 2016 und 17. Dezember 2020, letzterer ergangen auf Erinnerung des Beschwerdeführers, wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass die Bezeichnung „Nordic Wood“ eine ohne Weiteres verständliche Kombination der einfachen englischen Wörter „Nordic“ (Adj. für „nordisch“) und „Wood“ (Subst. für „Holz“, „Gehölz“, „Wald“) sei. In ihrer maßgeblichen Wortgesamtheit bedeute sie „nordisches Holz“ und werde als Hinweis auf Holz (verschiedener Baumarten) aus Nordeuropa verstanden. „Nordisches Holz“ (bzw. nordische Hölzer) sei ein tauglicher Sammelbegriff für verschiedene Holzsorten von Bäumen, die in Nordeuropa, insbesondere in Skandinavien, Finnland, Karelien oder im nordwestlichen Russland, gewachsen seien und denen häufig eine besondere Festigkeit (Stiftäste, feinwüchsige enge Jahresringe, niedrige Feuchte) und damit Qualität, Langlebigkeit und Eignung u.a. zum Hausbau zugeschrieben werde.
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Die angesprochenen allgemeinen Verkehrs- und baugewerblichen Fach- und Handwerkerkreise würden in der Bezeichnung „Nordic Wood“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen daher einen beschreibenden Sachhinweis erkennen, nicht aber einen konkreten betrieblichen Herkunftshinweis vermuten: So werde das Publikum davon ausgehen, dass es sich bei den zur Klasse 19 angemeldeten Waren um solche handele, die (auch) aus nordischem Holz gefertigt („Baumaterialien“, „Bauten“, „Fertighausteile“, „Dächer“, „Wand- und Dachelemente“, „Bauplatten“) bzw. zur Verwendung im Zusammenhang mit nordischem Holz bestimmt seien (z.B. „Betonbauteile“ als Unterlagen für Terrassen aus nordischen Holz). Die Waren würden daher durch die Bezeichnung „Nordic Wood“ in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Bestimmung unmittelbar beschrieben; jedenfalls vermittele das Anmeldezeichen einen engen beschreibenden Bezug („Betonbauteile“). In Ansehung der in den Klassen 37 und 42 angemeldeten Dienstleistungen werde der Verkehr davon ausgehen, dass es sich um solche Baudienstleistungen handele, die sich auf die Errichtung von Gebäuden und anderer Gewerke aus bzw. unter Verwendung von nordischem Holz beziehen. Die Dienstleistungen würden daher durch das Anmeldezeichen in gegenständlicher Hinsicht sowie in ihrer inhaltlichen Ausrichtung unmittelbar beschrieben.
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Das angemeldete Zeichen sei sprach- und werbeüblich gebildet und weise keine besondere Eigentümlichkeit auf. Um den aufgezeigten beschreibenden und bewerbenden Begriffsgehalt zu erfassen, bedürfe es insbesondere keiner Interpretationen oder gedanklicher Zwischenschritte. Dass die angemeldete Bezeichnung keinen Hinweis auf die konkrete Art des Holzes (Baumart) oder seine genauere Herkunft innerhalb Nordeuropas vermittele, schließe das aufgezeigte beschreibende Begriffsverständnis nicht aus. Auch ungebräuchliche oder lexikalisch nicht nachweisbare Begriffe und selbst sprachliche Neuschöpfungen seien nicht unterscheidungskräftig, wenn und soweit sie das Publikum – wie vorliegend – als bloß beschreibende Angaben wahrnehme. Die von dem Anmelder in Bezug genommenen Voreintragungen würden kein anderes Ergebnis begründen.
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Gegen den Erinnerungsbeschluss vom 17. Dezember 2020 hat der Anmelder am 25. Januar 2021 Beschwerde eingelegt. Laut Empfangsbekenntnis wurde der Erinnerungsbeschluss am 23. Dezember 2020 zugestellt. Der 24. Januar 2021 war ein Sonntag. Der Beschwerdeführer hat entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 25. Januar im Beschwerdeverfahren keine Begründung vorgelegt und auch keine Anträge gestellt. Im Anmeldeverfahren vor dem DPMA hat der Beschwerdeführer in Schriftsätzen vom 18. Oktober 2009 und vom 12. Oktober 2016 vorgetragen, dass sich die Bezeichnung „Nordic Wood“ bei einer Google-Recherche als unterscheidungskräftig erweise, weil die beiden ersten Seiten der Ergebnisse einer Google-Recherche weit überwiegend auf Webseiten des Anmelders oder auf Webseiten führten, auf denen das Unternehmen des Beschwerdeführers erwähnt werde. Die Bezeichnung „Nordic Wood“ sei nicht geeignet, Holzprodukte adäquat zu beschreiben. Kunden, die ein Blockhaus aus Holz erwerben wollen, würden regelmäßig wissen wollen, aus welchen Baustoffen ihr Haus erstellt wird, und daher nachfragen, welche Holzsorte für den Bau ihres Blockhauses verwendet wird und aus welchem Land das Holz stammt. Die eher verklärende und fantasievolle Bezeichnung „nordisches Holz“ bzw. „Nordic Wood“ würde nicht akzeptiert werden. Der Begriff „Nordic Wood“ sei ein Fantasiebegriff und für eine Produktbeschreibung eher nicht geeignet. Er weise ein weites bzw. diffuses Bedeutungsspektrum auf, vermittle keine klare und einigermaßen präzise Aussage zur tatsächlichen Beschaffenheit von Baumaterial und Produkt, sondern lasse allenfalls vage und unpräzise Assoziationen zu Herkunft und Beschaffenheit von Holz zu und sei deshalb eintragungsfähig. Der normal informierte Durchschnittsverbraucher stelle sich unter der Bezeichnung Nordic Wood nicht ein konkretes Produkt vor. Die Bezeichnung „Nordic Wood“ werde im englischen Sprachraum als Beschreibung für Holz nicht verwendet und die Wortkombination stamme nicht aus der englischen Sprache. Fremdsprachige Wörter dürften nicht schematisch ihren jeweiligen (beschreibenden) deutschen Übersetzungen markenrechtlich gleichgestellt werden.
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Zudem seien mehrere Marken mit dem Bestandteil „Nordic“ oder dem Bestandteil „Wood“ in unterschiedlichsten Waren- und Dienstleistungsbereichen eingetragen worden. Die Eintragungen mit dem Bestandteil „Nordic“ zeigten, dass die Bezeichnung „Nordic“ allenfalls als assoziativer Begriff für Frische, „Kühlheit“ etc bei vielen Produkten in Betracht komme und sich umso weniger zur Beschreibung der vorliegenden Produkte eigne.
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Der Senat hat mit Hinweis vom 21. Februar 2025 über seine vorläufige Auffassung informiert, dass dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlen dürfte, Rechercheergebnisse übermittelt und unter Setzung einer Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat mehrfach durch Schriftsätze vom 26. März, 23. April und 21. Mai um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme zuletzt bis zum 18. Juni 2025 gebeten. Mit gerichtlichem Schreiben vom 21. Mai 2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist antragsgemäß letztmalig bis zum 18. Juni 2025 verlängert wird und der Senat beabsichtigt, zeitnah nach Ablauf dieser Frist zu entscheiden. Eine Stellungnahme in der Sache hat den Senat bisher nicht erreicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Für die Zulässigkeit ist weder ein konkreter Antrag noch eine Beschwerdebegründung erforderlich. Fehlt wie vorliegend ein Antrag, muss von einer Anfechtung des Beschlusses in vollem Umfang ausgegangen werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 66 Rn. 40, 41). Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Wortzeichen „Nordic Wood“ fehlt jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die Markenstelle für Klasse 19 hat daher die Anmeldung zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen.
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1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 - Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2024, 216 Rn. 10 – KÖLNER DOM; 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2020, 411 Rn. 11 – #darferdas? II). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
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Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
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Bei solchen aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen ist es zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 – SAT.2; GRUR 2006, 229 – BioID; BGH, Beschluss vom 10.09.2020, I ZB 13/20 – Lichtmiete).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen verfügt die Anmeldebezeichnung „Nordic Wood“ nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil die maßgeblichen Verkehrskreise dieses Wortzeichen insoweit ohne weiteres lediglich als rein beschreibende Sachangabe auffassen werden, jedoch nicht als einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
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a. Angesprochene Verkehrskreise sind heimwerkende Endverbraucher, private, gewerbliche oder öffentliche Bauherren, baugewerbliche Fach- und Handwerkerkreise sowie der Fachhandel mit Baumaterialien.
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b. Das Wortzeichen „Nordic Wood“ setzt sich – aufgrund des Leerzeichens eindeutig erkennbar – aus den Begriffen „Nordic“ und „Wood“ zusammen.
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„Nordic“ ist ein englisches Adjektiv und bedeutet nordisch. Da das Substantiv „north“ zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehört (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, Berlin 2000, Seite 223), das englische Wort „nordic“ dem deutschen Wort „nordisch“ ähnelt und der Begriff „Nordic Walking“ seit längerem und auch schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag, dem 8. September 2008, zum deutschen Wortschatz gehört und lexikalisch nachweisbar ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006, Seite 1215), wird wohl bereits ein nicht zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Endverbraucher den Anglizismus „Nordic“ mit der Bedeutung „nordisch“ zum Anmeldezeitpunkt gekannt haben (vgl. auch Beschluss BPatG vom 21. Dezember 2005, 26 W (pat) 109/05 – Nordic Inline Skating, laut dem die angemeldete Bezeichnung „Nordic Inline Skating“ aus allgemein verständlichen Wörtern gebildet ist). Jedenfalls kann aber dem am internationalen Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachverkehr, dessen Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 26 – Bostongurka), unterstellt werden, dass er grundsätzlich in der Lage ist, beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (vgl. BPatG 28 W (pat) 526/15 – SANO; 29 W (pat) 546/16 – Priroda; 26 W (pat) 536/18 – slumberzone; BPatG 28 W (pat) 525/20 – SUMMER walker TIMELESS & CONVENIENT). Hiervon ist insbesondere bei Markenwörtern auszugehen, die einer Welthandelssprache angehören (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz Kommentar, 14. Auflage, § 8 Rn. 226). Da es sich bei der englischen Sprache um eine der bedeutendsten Welthandelssprachen handelt, werden jedenfalls die baugewerblichen Fach- und Handwerkerkreise sowie der Fachhandel mit Baumaterialien „Nordic“ im Sinne von „nordisch“ mühelos verstehen können.
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Der zweite Wortbestandteil „Wood“ gehört mit der Bedeutung „Holz“ zu dem auch dem normal informierten Durchschnittsverbraucher geläufigen Grundwortschatz der englischen Sprache (Langenscheidt, Grundwortschatz Englisch, Berlin 2000, Seite 235).
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c. Die maßgeblichen Verkehrskreise werden daher die Wortkombination „Nordic Wood“ ohne gedankliche Zwischenschritte im Sinne von „nordisches Holz“ bzw. „nordische Hölzer“ verstehen und bereits zum Anmeldezeitpunkt verstanden haben. Die Begriffe „nordisches Holz“ und „nordische Hölzer“ wurden in den vorliegend angesprochenen Verkehrskreisen auch vor dem maßgeblichen Anmeldetag beschreibend verwendet:
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· So lautet die Überschrift für einen Beitrag auf der Internetplattform Holzkurier.com vom 31. Mai 2005 „Nordische Hölzer“. Laut diesem Beitrag finden „Nordische Hölzer“ bei der Massivholzplattenproduktion in einem bestimmten Vollholzwerk Einsatz (Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025), wobei im Fließtext nicht konkretisiert wird, welche Holzsorten und welche Herkunftsländer gemeint sind, sondern erst in der Mitte des Beitrags in einem stichpunktartigen Steckbrief zu dem benannten Vollholzwerk („Rohware: 75% Fichte und 25% Kiefer aus Russland (Madok) und Skandinavien“).
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· In Erläuterungen zur DIN 4074, Teil 1 (Ausgabe 1989, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025) wird an drei Stellen der Begriff „nordisches Holz“ verwendet, ohne dass die Bedeutung dieses Begriffs konkretisiert wird: „Das Verhältnis zwischen Jahrringbreite und Rohdichte hängt jedoch auch vom Wuchsgebiet ab. So kann Gebirgsholz und nordisches Holz trotz geringer Jahrringbreiten eine relativ niedrige Rohdichte aufweisen.“ (wortgleich auf den Seiten 6 [N1/14], 23 [N2/31] und 38 [N3/46] von Anlage 5, Hervorhebung ergänzt). Auch in nachfolgenden Ausgaben dieser Erläuterungen zur DIN 4074 findet sich der Begriff „nordisches Holz“.
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· Der Anbieter für Blockhäuser Dr. Jeschke Gartenshop erläuterte auf seiner Homepage im August 2008 zur Qualität der angebotenen Blockhäuser Folgendes: „Hochwertige, nordische Hölzer garantieren eine lange Haltbarkeit.“ (Anlage 6 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025, Hervorhebung ergänzt). Der Begriff „nordische Hölzer“ wird auch in diesem Internetbeitrag nicht hinsichtlich der Holzsorten und Herkunftsländer konkretisiert.
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· Ein weiterer Anbieter von Holzhäusern bewarb im April 2004 seine Angebote in einer als „Holzhaus-Fibel“ bezeichneten Zusammenstellung von Informationen mit folgenden beschreibenden Ausführungen: „Wir von Vörder Holzhaus verwenden für Ihr Blockhaus nur langsam gewachsenes nordisches Holz . Dieses hat besonders dünne Jahresringe (Bild 1) und ist somit von bester Qualität.“ (Hervorhebung ergänzt) – erneut ohne Konkretisierung in Bezug auf Holzsorten und Herkunftsländer (Anlage 7 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025).
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· Im Prospekt der Firma Karst Holzhäuser aus dem Jahr 2004 heißt es auf Seite 3 unten: „Die Blockbohlen aus getrocknetem, nordischem Holz sind gehobelt und gefast.“ (Anlagenkonvolut 8 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025, Hervorhebung ergänzt). Auch in diesem Verwendungsfall fehlt eine Konkretisierung in Bezug auf Holzsorten und Herkunftsländer.
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· Das Unternehmen weka Holzbau GmbH führte auf seiner Homepage im Jahr 2007 ebenfalls ohne weitere Konkretisierung der betreffenden Hölzer aus: „Die weka Holzbau GmbH ist ein Traditionsunternehmen, das sich auf die Veredelung von nordischem Holz spezialisiert hat.“ (Anlage 9 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025, Hervorhebung ergänzt).
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Dass das Attribut „nordisch“ in Bezug auf Holz zumindest im Handel als beschreibeschreibender Hinweis auf bestimmte Herkunftsländer verstanden wird, legen auch die beiden auf der Homepage des Holzgroßhändlers BEKA-Holzwerk AG abrufbaren Informationsblätter „Informationsdienst Holz – Fichte 1“ (1998) und „Informationsdienst Holz – Kiefer 2“ (1998) nahe, in denen ausgeführt wird: „Aus Skandinavien, Polen und Rußland stammendes Kiefernholz wird im Handel als Nordische Kiefer bezeichnet.“ bzw. „Aus Skandinavien, Polen und Rußland stammendes Fichtenholz wird im Handel als Nordische Fichte bezeichnet.“ (Anlagen 10 und 11 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025, jeweils auf Seite 1).
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Im Lichte der vorstehenden Verwendungsnachweise vermag sich der Senat der im Amtsverfahren vorgetragenen Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei dem Wortzeichen „Nordic Wood“ mit der Bedeutung „nordisches Holz“ bzw. „nordische Hölzer“ um eine verklärende Fantasiebezeichnung handele, die ein diffuses Bedeutungsspektrum aufweise und nicht akzeptiert werden würde, nicht anzuschließen.
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d. Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung „Nordic Wood“ im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren und Dienstleistungen allein einen beschreibenden Sachhinweis erkennen und auch bereits zum Anmeldezeitpunkt erkannt haben, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis:
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In Bezug auf die in Klasse 19 angemeldeten Waren geht bzw. ging der Verkehr auch zum hier maßgeblichen Anmeldezeitpunkt davon aus, dass es sich bei den „Baumaterialien“, „Bauten“, „Fertighausteilen“, „Dächern“, „Wand und Dachelementen“ und „Bauplatten“ um solche handelt, die zumindest zu maßgeblichen Anteilen aus nordischem Holz gefertigt sind, und es sich bei der Angabe „Nordic Wood“ somit um eine beschreibende Beschaffenheitsangabe und gegebenenfalls um eine Qualitätsangabe handelt.
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Auch hinsichtlich der ebenfalls in Klasse 19 angemeldeten „Betonbauteile“ werden jedenfalls die angesprochenen Fachverkehrskreise von einer beschreibenden Beschaffenheitsangabe dahingehend ausgehen, dass die mit „Nordic Wood“ bezeichneten Betonbauteile für die Nutzung in einer Holzbetonverbundkonstruktion mit nordischen Hölzern bestimmt sind. Der Begriff Holzbetonverbund bezeichnet sowohl die Bauweise als auch die durch diese Bauweise hergestellten Tragglieder (Holz-Beton-Verbundträger), bei denen ein Betonträger und ein Holzträger über eine Verbindungsfuge zum Zwecke des Lastabtrags und letztlich zur Erhöhung der Tragfähigkeit und Steifigkeit gekoppelt werden (Beitrag zum Stichwort „Holzbeton„Holzbetonverbund“ in der Internetenzyklopädie wikipedia.org in der zuletzt am 30. Januar 2008 bearbeiteten Version, Anlage 12 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025). Im Hinblick auf sog. Sichtbetonbauteile mit gestalterischer Funktion (vgl. Beitrag zum Stichwort „Sichtbeton“ in der Internetenzyklopädie wikipedia.org in der zuletzt am 15. August 2008 bearbeiteten Version, Anlage 13 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025) liegt zudem ein enger beschreibender Bezug in der Gestalt vor, dass der maßgebliche Verkehr davon ausgeht, dass das so bezeichnete Sichtbetonbauteil entsprechend der Anmutung von nordischem Holz oder unter Verwendung einer Schalung aus nordischem Holz gestaltet wurden – so dass die Angabe „Nordic Wood“ etwa als Hinweis auf eine Betonoberfläche verstanden werden kann, die eine Holzmaserung mit besonders engen Jahresringen wiedergibt.
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Hinsichtlich der in den Klassen 37 und 42 angemeldeten Dienstleistungen verstehen die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen „Nordic Wood“ dahingehend, dass es sich um solche Baudienstleistungen handelt, die sich auf die Errichtung von Gebäuden und anderer Gewerke aus bzw. unter Verwendung von nordischem Holz beziehen. „Nordic Wood“ hat als Hinweis auf einen wesentlichen Werkstoff, auf den sich die anmeldegegenständlichen Baudienstleistungen der Klassen 37 und 42 beziehen können, zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Dienstleistungen.
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e. Dem Anmeldezeichen „Nordic Wood“ fehlen Besonderheiten insbesondere in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführen, weil es in Bezug auf die beanspruchte Ware den zuvor dargelegten sinnvollen Gesamtbegriff bildet. „Nordic Wood“ ist vielmehr ein regelkonformes Kompositum der englischen Sprache. Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers im Anmeldeverfahren ist die Bezeichnung „Nordic Wood“ ein in der englischen Sprache durchaus üblicher Begriff, der bereits vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag im englischen Sprachraum beschreibend verwendet wurde; entsprechende Verwendungsnachweise wurden dem Beschwerdeführer als Anlagenkonvolut 15 zum gerichtlichen Hinweis vom 21. Februar 2025 überlassen.
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f. Soweit das Anmeldezeichen „Nordic Wood“ offenlässt, welche Holzsorten und welche Herkunftsregionen konkret bezeichnet werden sollen, vermag dies nichts an der Schutzunfähigkeit zu ändern. Denn unabhängig davon, dass die Bezeichnung „nordisches Holz“ bzw. „nordische Hölzer“ in den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne entsprechende Konkretisierungen verwendet wurde (siehe erneut die Verwendungsnachweise oben), setzt die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn ein Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; GRUR 2004, 680 Rn. 38 - 42 – BIOMILD; BGH GRUR 2014, 872 Rn. 25 – Gute Laune Drops; GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT; GRUR 2013, 522 Rn. 13 – Deutschlands schönste Seiten; BPatG 26 W (pat) 525/20 – GreenClean; BPatG 28 W (pat) 525/20 – SUMMER walker TIMELESS & CONVENIENT).
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g. Damit weist die Wortkombination „Nordic Wood“ für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf bzw. stellt zumindest einen engen beschreibenden Bezug zu diesen Waren und Dienstleistungen her, so dass ihr die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt.
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h. Soweit sich der Beschwerdeführer im Anmeldeverfahren auf verschiedene eingetragene Marken mit den Wortbestandteilen „Nordic“ oder „Wood“ berufen hat, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass für die Frage der Unterscheidungskraft allein auf die konkrete Wortzusammensetzung in Verbindung mit den konkret angemeldeten Waren und Dienstleistungen abzustellen ist. Bei den genannten Eintragungen handelt es sich jedoch bereits um abweichende Wortkombinationen, die überdies weitestgehend für andere Waren oder Dienstleistungen geschützt sind. Zum anderen besteht nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR 2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT; MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) im Hinblick auf Voreintragungen weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 83 ff. mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung, wobei selbst identische Voreintragungen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen.
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3. Da es dem angemeldeten Wortzeichen „Nordic Wood“ an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob das Anmeldezeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG für die fraglichen Waren freihaltebedürftig ist.
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4. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Eine solche war auch nicht sachdienlich. Deshalb konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden (§ 69 MarkenG).
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Referenzen
- MarkenG § 69 Mündliche Verhandlung 1x
- MarkenG § 66 Beschwerde 1x
- MarkenG § 8 Absolute Schutzhindernisse 1x
- Beschluss vom Bundespatentgericht - 28 W (pat) 15/21 1x
- I ZB 13/20 1x (nicht zugeordnet)
- 26 W (pat) 109/05 1x (nicht zugeordnet)
- 28 W (pat) 526/15 1x (nicht zugeordnet)
- 29 W (pat) 546/16 1x (nicht zugeordnet)
- 26 W (pat) 536/18 1x (nicht zugeordnet)
- 28 W (pat) 525/20 1x (nicht zugeordnet)
- 26 W (pat) 525/20 1x (nicht zugeordnet)