Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 41/09 R

Tatbestand

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Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 1.1.2002 gewährte Altersrente für Frauen abschlagsfrei - dh mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,928 - bewilligt zu erhalten.

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Die am 1941 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern, die 1963, 1965, 1969 und 1971 geboren wurden. Ihr Versicherungsverlauf weist die ersten Pflichtbeiträge ab 1.11.1974 auf; zuvor entrichtete Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung im Anschluss an ihre Ausbildung als Hotelfachfrau (1957 - 1959) vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962 hat sie sich erstatten lassen. Nach ununterbrochener Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Zeitraum 1.11.1974 bis 31.3.1988 nahm die Klägerin ab April 1988 ein Hochschulstudium auf, für das sie bis Januar 1990 Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz erhielt und das sie im November 1992 als Diplom-Sozialökonomin abschloss. Nachfolgend hat sie in den Jahren 1994/95, 1996/97 und 2001 Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sowie weitere Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Die für eine Altersrente für Frauen erforderlichen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahres von mehr als 10 Jahren (§ 237a Abs 1 Nr 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ) hat die Klägerin erfüllt, doch hat sie insgesamt lediglich 262 Monate an Pflichtbeitragszeiten - darin enthalten 48 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung - aufzuweisen.

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Bereits im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens machte die Klägerin mit Widerspruch vom 4.4.2001 geltend, dass die Heraufsetzung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen sowie die Stichtagsregelungen in § 237a Abs 3 Satz 1 SGB VI Frauen diskriminiere, die Kinder geboren und damit zur Stabilisierung des Rentensystems beigetragen hätten. Den Widerspruch nahm sie mit Schreiben vom 4.7.2001 zurück, erklärte aber im Schreiben vom 6.7.2001, sich gleichwohl eine Überprüfung der Regelung auf ihre Verfassungsmäßigkeit vorbehalten zu wollen. Die Beklagte behandelte dies als Überprüfungsantrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), lehnte jedoch eine Änderung der im Versicherungsverlauf getroffenen Feststellungen ab (Bescheid vom 2.10.2001, Widerspruchsbescheid vom 9.7.2002) ; eine gerichtliche Anfechtung ist insoweit nicht erfolgt.

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Am 3.1.2002 beantragte die Klägerin die vorzeitige Gewährung von Altersrente für Frauen ab 1.1.2002. Die Beklagte bewilligte die Rente mit Bescheid vom 10.5.2002 auf der Grundlage von 36,9470 Entgeltpunkten und einem für 24 Monate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,072 reduzierten Zugangsfaktor von 0,928, was 34,2868 persönliche Entgeltpunkte ergab (dh Reduzierung um 2,6602 Entgeltpunkte).

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Der Widerspruch der Klägerin vom 4.6.2002, mit dem sie erneut eine verfassungswidrige Benachteiligung von Frauen geltend gemacht hat, ist ebenso ohne Erfolg geblieben wie ihre nachfolgende Klage und Berufung (Widerspruchsbescheid vom 16.1.2003, Urteile des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005) . Das LSG hat ausgeführt, die Klägerin könne sich trotz ihrer Arbeitslosigkeit am 7.5.1996 nicht auf die Vertrauensschutzvorschrift des § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 1 Buchst a SGB VI berufen, da sie nach dem 7.5.1941 geboren und jene Norm somit nicht anwendbar sei. Die Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen und deren Abschaffung - 1. und 2. Stufe - seien mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung der seit 1957 bestehenden Regelungen zur Altersrente für Frauen könne auch nicht aus Art 6 GG hergeleitet werden. Denn dem Gesetzgeber komme bei dem ihm obliegenden Schutz von Ehe und Familie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei nicht geboten, sämtliche mit der Kindererziehung zusammenhängenden wirtschaftlichen Belastungen auszugleichen, zumal auch die finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme zu gewährleisten sei.

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Die Klägerin macht mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision weiterhin die Verfassungswidrigkeit der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für Frauen geltend. Nach ihrem ursprünglichen Vortrag verstoße die gesetzliche Regelung insbesondere gegen "das Grundrecht auf Kontinuität und Vertrauensschutz", denn sie habe ihre Lebensplanung darauf ausgerichtet, zum 1.4.2002 ohne Rentenabschlag Altersrente erhalten zu können. Zudem sei Art 3 Abs 2 GG und auch Art 4 Abs 1 der Richtlinie 79/7/EWG verletzt, weil die streitbefangene Regelung zwar geschlechtsneutral formuliert sei, faktisch aber überwiegend Frauen dadurch benachteilige, dass diesen der erforderliche Nachteilsausgleich für Mehrfachbelastungen in der Nachkriegszeit entzogen werde. Schließlich sei die gesetzliche Regelung nicht mit Art 6 Abs 4 GG vereinbar, da sie dem Schutzauftrag des Staates zugunsten von Mutterschaft und Kindererziehung nicht gerecht werde.

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Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28.4.2005 und das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 22.6.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Altersrente für Frauen ab 1.1.2002 ohne Abschläge zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das Berufungsurteil für zutreffend und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für verfassungsgemäß.

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Der vormals für das Revisionsverfahren zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat mit Einverständnis der Beteiligten im Hinblick auf in anderen Verfahren bereits ergangene Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse nach Art 100 Abs 1 GG den vorliegenden Rechtsstreit durch Beschluss vom 8.8.2006 (B 4 RA 25/05 R) in entsprechender Anwendung von § 114 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Auf Antrag der Beklagten vom 21.4.2009, das Verfahren nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua) fortzusetzen, hat der zwischenzeitlich für dieses Verfahren zuständig gewordene 13. Senat mit Beschluss vom 21.1.2010 den Aussetzungsbeschluss aufgehoben.

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Die Klägerin hält auch angesichts der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 weiterhin für klärungsbedürftig, ob die Begünstigung aufgrund der 45-Jahre-Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI eine Ungleichbehandlung bzw faktische Benachteiligung weiblicher Versicherter bewirke. Insoweit habe das BVerfG - unter RdNr 74 seiner Entscheidung - ausdrücklich offen gelassen, ob ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vorliege.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht ihre Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, denn der von ihr angefochtene Rentenbescheid der Beklagten vom 10.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.1.2003 entspricht dem geltenden Recht. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, von der Anhebung der Altersgrenze für eine Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 SGB VI und damit verbundenen Rentenabschlägen völlig verschont zu werden oder auf der Grundlage einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach Maßgabe der Vertrauensschutzregelung in § 237a Abs 3 SGB VI ihre Altersrente mit niedrigeren Abschlägen bewilligt zu erhalten. Eine möglicherweise durch die "45-Jahre-Regelung" in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI unter bestimmten Umständen bewirkte Verletzung von Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich; dies schließt eine Vorlage an das BVerfG zur verbindlichen Klärung dieser Rechtsfrage aus.

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1. Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für Frauen ist § 237a Abs 1 iVm Abs 2 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997, BGB I 2998) . Die in § 237a Abs 1 SGB VI normierten Anspruchsvoraussetzungen für diese Rentenart - Geburt vor dem 1.1.1952, Vollendung des 60. Lebensjahrs, mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs, Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren - hat die Klägerin allesamt bei Rentenbeginn am 1.1.2002 erfüllt. Damit kann sie ab dem genannten Zeitpunkt diese Rentenleistung zumindest iS des § 237a Abs 2 Satz 2 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI vorzeitig in Anspruch nehmen, wobei allerdings gemäß § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Zugangsfaktor von 1,0 um jeweils 0,003 zu vermindern ist. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Rentenbescheid - ausgehend von einer für die im Dezember 1941 geborene Klägerin gemäß Anlage 20 um 24 Monate auf 62 Jahre angehobenen Altersgrenze - den Zugangsfaktor auf (1,0 - 24 x 0,003 =) 0,928 festgesetzt; hierdurch hat sich die Rente der Klägerin um 7,2 % oder 2,6602 Entgeltpunkte (dh ursprünglich um monatlich 67,34 Euro) ermäßigt. Über die rechnerische Richtigkeit dieser Bestimmung des Zugangsfaktors für die Altersrente der Klägerin bei Zugrundelegung einer für sie maßgeblichen Altersgrenze von 62 Jahren besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

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2. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die gesetzliche Regelung zur schrittweisen Anhebung der Altersgrenze von ursprünglich 60 Jahren für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen gemäß § 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI wegen Verstoßes gegen das GG unangewendet bleibt.

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a) Dies ergibt sich allerdings - wie das LSG im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht bereits daraus, dass die Beklagte entsprechendes Vorbringen der Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs bzw ihres Überprüfungsantrags in Bezug auf den Kontenklärungs-Feststellungsbescheid (Vormerkungsbescheid) vom 21.3.2001 bereits gewürdigt und bestandskräftig abschlägig beschieden hätte. Denn Regelungsinhalt eines solchen Vormerkungsbescheids gemäß § 149 Abs 5 Satz 1 SGB VI ist lediglich die verbindliche Feststellung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten zum Vorliegen oder Nichtvorliegen der für einen späteren Rentenanspruch möglicherweise bedeutsamen rentenrelevanten Tatbestände, dh insbesondere zur Zurücklegung rentenrechtlicher Zeiten iS der §§ 54 bis 61 SGB VI durch den Versicherten (vgl BSGE 100, 19 = SozR 4-2600 § 281 Nr 1, jeweils RdNr 19; BSG SozR 3-2600 § 149 Nr 6 S 14 f) . Hierunter fallen die Angaben in dem Vormerkungsbescheid vom 21.3.2001 über den "frühesten Rentenbeginn mit/ohne Abschlag" und zur maximalen Höhe des Abschlags nicht. Insoweit handelt es sich lediglich um nach dem Gesetz ausdrücklich nicht rechtsverbindliche Rentenauskünfte gemäß § 109 Abs 1 und 4 SGB VI (idF des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18.12.1989, BGBl I 2261 - nunmehr § 109 Abs 2 und Abs 4 Nr 5 SGB VI idF des Altersvermögensgesetzes vom 26.6.2001, BGBl I 1310) , welche somit auch nicht von der Bindungswirkung eines bestandskräftig gewordenen Vormerkungsbescheids (vgl § 77 SGG) umfasst sind. Deshalb sind die Einwendungen der Klägerin gegen die Heraufsetzung der Altersgrenze und die Anwendung eines verminderten Zugangsfaktors im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des Rentenbescheids ohne Rücksicht auf eventuelle Beschränkungen aufgrund von § 44 SGB X zu prüfen.

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b) Die Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen (§ 237a Abs 2 Satz 1 und 3 SGB VI iVm Anlage 20 zum SGB VI) und über die Festlegung von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer solchen Rente (§ 237a Abs 2 Satz 2 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI) sind mit dem GG vereinbar. Das hat das BVerfG zu der parallelen Problematik bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit - s die inhaltsgleiche Vorschrift in § 237 Abs 3 iVm § 77 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst a) SGB VI - bereits ausdrücklich entschieden (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2008 - BVerfGE 122, 151 = SGb 2010, 30; bekräftigt durch BVerfG , Beschluss vom 5.2.2009 - NZS 2009, 621) ; hinsichtlich der Altersrente für Frauen gilt nichts anderes (vgl BVerfG , Beschluss vom 3.2.2004 - BVerfGK 2, 266 = SozR 4-2600 § 237a Nr 1). Neue Gesichtspunkte, die das BVerfG in seinen überzeugenden Entscheidungen unberücksichtigt gelassen hätte, konnte die Klägerin nicht aufzeigen. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung zu zweifeln und sie erneut dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG zur Entscheidung vorzulegen (s auch Senatsurteil vom 19.11.2009 zur Altersrente für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI - B 13 R 5/09 R, SozR 4-2600 § 236 Nr 1) . Die Klägerin selbst macht nach Kenntnis der Entscheidung des BVerfG vom 11.11.2008 die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Vorschriften zur Anhebung der Altersgrenze und zur Verminderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen auch nicht mehr geltend.

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3. Die Klägerin kann auch nicht verlangen, dass der Zugangsfaktor ihrer Altersrente für Frauen gemäß der günstigeren Übergangsregelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich für drei Kalendermonate einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,009 auf 0,991 gekürzt wird. Denn sie erfüllt nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Sie ist zwar vor dem 1.1.1942 geboren, kann aber nicht die für die Begünstigung erforderlichen 45 Jahre (540 Monate) mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorweisen. Denn ihre Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, zu denen gemäß § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1 SGB VI auch die Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI zählen, betragen insgesamt lediglich 262 Monate.

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Das Vorbringen der Klägerin, das BVerfG habe im Beschluss vom 11.11.2008 ausdrücklich noch nicht entschieden, ob die in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 bzw in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI enthaltene Begünstigung einer langsameren Anhebung der Altersgrenze nach der "45-Jahre-Regelung" mit Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG vereinbar sei (vgl BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , kann nicht zu einer für sie günstigen Entscheidung führen. Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob er die vom 4. Senat des BSG im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.8.2005 (B 4 RA 28/03 R - Juris RdNr 233 ff, insbesondere RdNr 236) genannten Bedenken teilt oder ob vielmehr entscheidend gegen eine Verfassungswidrigkeit der Regelung aufgrund eines Verstoßes gegen die Verpflichtungen des Staates aus Art 6 Abs 1 GG spricht, dass § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI lediglich eine für wenige Rentenjahrgänge relevante Übergangsregelung enthält, die dem Vertrauensschutz von Versicherten rentennaher Jahrgänge vor einer Einschränkung ihrer Rechtsposition unter bestimmten Umständen Vorrang vor der ausnahmslosen Verwirklichung des legitimen gesetzgeberischen Ziels der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung einräumt (vgl hierzu die in BVerfGE 122, 151, 170 f = Juris RdNr 53 wiedergegebenen Stellungnahmen) . Denn das BVerfG hat betont, dass die Überprüfung einer Norm im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art 100 Abs 1 GG nur insoweit in Betracht kommt, als der Kläger des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens von der Regelung selbst betroffen ist und auch in seiner Person eine Grundrechtsverletzung in Frage kommt (BVerfGE 122, 151, 180 unter Hinweis auf BVerfGE 117, 272, 291 f; ebenso bereits BSG, Urteil vom 9.5.1995 - 10 RKg 7/94 - SozR 3-5870 § 10 Nr 6 - Juris RdNr 34 f) . Daran fehlt es hier.

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Die für eine mögliche Betroffenheit entscheidende Frage, ob die Klägerin als Mutter von vier Kindern gerade aufgrund der Außerachtlassung ihrer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 58 SGB VI) gleichheitswidrig und unter Missachtung der Verpflichtung des Staates zum Schutz der Familie von der Begünstigung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI ausgeschlossen wird, ist zu verneinen. Die Klägerin hat nicht "nur deshalb keine 45 Pflichtbeitragsjahre erreicht" (BVerfGE 122, 151, 179 - Juris RdNr 74) , weil sie wegen der Kindererziehung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete. Ein solcher Verzicht kann nach der Entwicklung ihrer Erwerbs- und Versicherungsbiographie nur im Zeitraum ab Mai 1963 (Geburt des ersten Kindes) bis Oktober 1974 (ab November 1974 Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die bis März 1983 ununterbrochen andauerte; zu diesem Zeitpunkt hatte ihre jüngste, im November 1971 geborene Tochter bereits das 11. Lebensjahr vollendet) in Frage kommen. Innerhalb dieses Zeitraums von insgesamt 138 Monaten sind zugunsten der Klägerin jedoch bereits 48 Monate an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit aufgrund Kindererziehung anerkannt (§ 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 55 Abs 2 Nr 2, § 3 Satz 1 Nr 1, § 56 sowie § 249 SGB VI) . Es verbleiben damit lediglich (138 - 48 =) 90 Monate, die der Klägerin nicht als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind; denn nach der gesetzlichen Regelung in § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 iVm § 55 Abs 2 SGB VI zählen die Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu deren vollendetem zehnten Lebensjahr (Kinderberücksichtigungszeiten gemäß § 57 SGB VI) im Rahmen der "45-Jahre-Regelung" nicht mit. Selbst wenn diese 90 Monate aus Gründen (möglicherweise) verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung zu den bereits anerkannten 262 Monaten an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hinzuaddiert würden, könnte die Klägerin lediglich 352 statt der für die Begünstigung erforderlichen 540 Monate vorweisen; sie erfüllte somit auch in diesem Falle die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung bei Weitem nicht und könnte daher von einer Entscheidung des BVerfG, welche die Gleichheitswidrigkeit feststellte, nicht profitieren.

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Die Schwelle von 540 Monaten mit Pflichtbeiträgen würde selbst dann noch deutlich verfehlt, wenn im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Beurteilung auch noch die Zeiten der Ausbildung der Klägerin als Hotelfachfrau (laut LSG-Urteil 1957 bis 1959) sowie die Beschäftigungszeiten (vom 11.9.1959 bis zum 30.6.1962), für die eine Beitragserstattung durchgeführt worden ist, mit einbezogen würden. Denn auch in diesem - hypothetischen - Falle wären zugunsten der Klägerin maximal weitere 32 (1/1957 bis 8/1959) + 34 (9/1959 bis 6/1962) = 66 Monate und somit insgesamt lediglich 418 Monate an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der "45-Jahre-Regelung" zu berücksichtigen.

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Damit steht fest, dass die Frage, ob § 237a Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI in seiner derzeitigen Ausgestaltung Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, im Falle der Klägerin ohne reale Bedeutung ist, weil eine Feststellung des BVerfG dahingehend, dass die Außerachtlassung von Kinderberücksichtigungszeiten nach § 57 SGB VI bei der Ermittlung der 45 Jahre verfassungswidrig ist, ihr mit Sicherheit nichts nützen würde (vgl BVerfGE 122, 151, 180). Unter diesen Umständen ist für eine Vorlage nach Art 100 Abs 1 GG kein Raum.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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