Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 104/11 B
Tenor
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Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil es Hessischen Landessozialgerichts vom 23. September 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt O., U., beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann schon deshalb nicht entsprochen werden, weil Voraussetzung hierfür und für die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes ist, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz
, § 117 Abs 2 und 4 der Zivilprozessordnung mit dem durch die Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführten Vordruck eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Dies ist hier nicht geschehen.)
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Die Bewilligung von PKH hätte aber auch bei Vorlage der Erklärung abgelehnt werden müssen mit der Folge, dass zugleich die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt O., U., im Rahmen der PKH entfällt (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO), weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Die Beschwerde ist unzulässig; der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist in der Beschwerdebegründung vom 21.10.2011 nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
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Die Klägerin wirft die Frage auf,
"ob jemand, der rechtzeitig die Behörde aufsucht, Anspruch darauf hat, dass hier die Fristen überprüft werden und, wenn eine Frist abzulaufen droht, ihm Rechtsrat erteilt wird, was er sofort zu tun hat."
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Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klägerin damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage mit Breitenwirkung formuliert hat, die in einem Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 und 39; Senatsbeschluss vom 17.8.2009 - B 11 AL 192/08 B - Juris). Jedenfalls hat sie die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan.
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Die Klägerin führt hierzu lediglich aus: "Die Entscheidungen des BSG, die hierzu zitiert werden, passen nicht, da sie sich mit ganz anderen Fällen befassen." Soweit sie mit dieser Äußerung auf die im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) zitierten Entscheidungen des BSG vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 11/04 R -, vom 31.1.2006 - B 11a AL 15/05 R -, vom 1.4.2004 - B 7 AL 52/03 R - sowie vom 3.12.2009 - B 11 AL 28/08 R - Bezug nehmen sollte, hätte sie sich im Einzelnen mit dem Entscheidungsgehalt dieser Urteile auseinandersetzen und aufzeigen müssen, dass sich die aufgeworfene Frage aus dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht hinreichend beantworten lässt. Denn als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden gesetzlichen Begriffs aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es lediglich auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an; es ist aber keine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts zu erwarten (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN).
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Soweit die Klägerin ausführt, sie hätte sich bei "pflichtgemäßer Aufklärung" durch die Sachbearbeiterin der Beklagten früher arbeitslos gemeldet, um ihren Restanspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten, wird deutlich, dass es ihr nicht um die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage, sondern im Kern um die Beanstandung der Richtigkeit der Entscheidung des LSG geht, über die aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 und 67; stRspr).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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Referenzen
- SGG § 160a 1x
- SGG § 73a 1x
- 11a AL 15/05 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AL 52/03 1x (nicht zugeordnet)
- 11 AL 11/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- 11 AL 28/08 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 169 1x
- 11 AL 192/08 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x