Beschluss vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 36/11 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Im Streit ist die Gewährung eines persönlichen Budgets.

2

Der Antrag des Klägers, ihm 600 Euro zur Durchführung einer Urlaubsreise mit seinem Sohn, einen Kleinwagen und ein persönliches Budget als Behindertem zur Verfügung zu stellen, blieb ebenso erfolglos (Bescheid vom 21.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 1.9.2009) wie das Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Karlsruhe (Gerichtsbescheid vom 2.8.2010). Die anschließende Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg zurückgewiesen (Urteil vom 22.12.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil die von ihm angefochtenen Bescheide keine Verfügung über ein persönliches Budget enthielten. Der Kläger habe außerdem keinen Anspruch auf die mit der Berufung lediglich noch verfolgte Gewährung eines persönlichen Budgets gemäß § 57 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) iVm § 17 Abs 2 bis 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und § 159 Abs 5 SGB IX, weil das hierfür vorgeschriebene Verfahren schon nicht eingehalten sei.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger als Zulassungsgrund einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltend. Er rügt eine Verletzung des § 96 SGG; insbesondere habe das LSG nicht über den Bescheid vom 22.1.2010 betreffend das persönliche Budget mitentschieden, obwohl dieser in entsprechender Anwendung des § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Denn er habe in einer Vielzahl von Anträgen immer die Gewährung eines bestimmten Geldbetrages zur freien Verfügung begehrt, um in die Lage versetzt zu werden, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Die aufgeführten Punkte - wie Urlaub und Fahrzeug - seien als solche nicht vom persönlichen Budget zu trennen. Es sei rechtsfehlerhaft, wenn das LSG diesen einheitlichen Lebenssachverhalt künstlich in verschiedene Streitgegenstände aufspalte. Im Vertrauen auf das Vorliegen eines solchen einheitlichen Lebenssachverhaltes habe er gegen den Bescheid vom 22.1.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.2.2010 kein gesondertes Rechtsmittel eingelegt. Auf der Verletzung des § 96 Abs 1 SGG beruhe das Urteil des LSG; es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass der Verfahrensmangel das Urteil des LSG zu seinen (des Klägers) Ungunsten beeinflusst habe. Es sei nicht auszuschließen, dass das LSG nach einer umfassenden Prüfung des möglichen Anspruchs und insbesondere des Bescheides vom 22.1.2010 zu einem günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

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II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

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Ob der Kläger den behaupteten Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet hat, ist nicht entscheidungserheblich. Denn das LSG hat seine Entscheidung nicht nur darauf gestützt, dass die Klage unzulässig sei, sondern zusätzlich auch ihre Unbegründetheit angenommen. Ist aber ein Urteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich den Urteilsspruch - hier: Zurückweisung der Berufung - tragen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 160a RdNr 13f mwN). Mit der Beschwerde muss dann für jede Begründung ein Zulassungsgrund formgerecht gerügt werden (Leitherer, aaO, mwN). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Beschwerdebegründung erfasst lediglich die Behandlung der Klage als unzulässig, nicht jedoch die vom LSG angenommene Unbegründetheit wegen eines fehlenden Anspruchs auf Gewährung eines persönlichen Budgets.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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