Beschluss vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 1/12 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die vom Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und die Rückforderung erbrachter Leistungen. Der Beklagte hatte mit den entsprechenden Bescheiden auf die Zahlung einer Abfindungssumme durch den früheren Arbeitgeber des Klägers reagiert und die Abfindung als Einkommen berücksichtigt. Die dagegen erhobene Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben.

2

Mit seiner Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG). Zugleich hat er Revision gegen das Urteil des LSG eingelegt.

3

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

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Der Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ausreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Es muss daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf sogar des Schrifttums, angegeben werden, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

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Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Begründung nicht. Es fehlt bereits an der Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten Rechtsfrage. Der Kläger macht vielmehr geltend, das angefochtene Urteil des LSG verstoße ebenso wie die Rechtsprechung des BSG zur Frage der Berücksichtigung von Abfindungen wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses als Einkommen im Rahmen des § 11 SGB II alter Fassung (aF) gegen Denkgesetze. Soweit der Kläger damit geltend machen will, die Rechtsprechung des BSG bedürfe einer erneuten Überprüfung, hätte er darlegen müssen, dass dieser Rechtsprechung in nicht unerheblichem Umfang widersprochen worden ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 14d und e). Er hätte zudem aufzeigen müssen, dass sich die Kritik auf Argumente stützt, mit denen sich das BSG bislang noch nicht auseinandergesetzt hat (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 185). Letzteres gilt auch für die eigene Kritik des Klägers an der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Es reicht dagegen nicht aus, die Rechtsprechung als unvereinbar mit arbeitsrechtlichen oder womöglich römisch-rechtlichen Grundsätzen darzustellen.

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Soweit der Kläger geltend macht, auch das LSG verstoße durch die Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG gegen Denkgesetze, rügt er offensichtlich keine fehlerhafte Beweiswürdigung und macht deshalb keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 128 Abs 1 SGG geltend. Denn der Kläger legt nicht dar, dass die Grenzen der Überzeugungsbildung deshalb überschritten seien, weil das LSG zu einem aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gelangt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 128 RdNr 12). Der Kläger hält vielmehr die Subsumtion des LSG - ausgehend von einer vermeintlich verfehlten Rechtsauffassung des BSG - für unzutreffend.

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2. Die vom Kläger eingelegte Revision gegen das Urteil des LSG war ebenfalls gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht statthaft, weil die Revision weder durch das LSG noch durch das BSG zugelassen worden ist.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden bzw direkten Anwendung des § 193 SGG.

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