Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 34/12 B

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der in der Begründung geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise bezeichnet.

2

Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, ist in der Beschwerdebegründung ein Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) einerseits und in einer Entscheidung zB des BSG andererseits aufzuzeigen; dabei ist deutlich zu machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; Beschluss des Senats vom 27.6.2002 - B 11 AL 87/02 B - stRspr). Darzulegen ist in der Beschwerdebegründung auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6).

3

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung der Beklagten nicht gerecht. Die Beklagte macht zwar geltend, das LSG sei von der Entscheidung des BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R (BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1) - abgewichen, und sie formuliert insoweit einen Rechtssatz des LSG zur Frage, ob ein Vermittlungsgutschein einen Verwaltungsakt darstellt, und einen angeblich entgegenstehenden Rechtssatz, den das BSG nach ihrer Auffassung aus bestimmten - näher bezeichneten - Gründen aufgestellt haben soll. Wie sich aber aus den Ausführungen der Beklagten im Einzelnen wie auch aus den Entscheidungen selbst ergibt, betrifft der angeführte Rechtssatz des LSG das Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit (BA) und dem einen Vermittlungsgutschein beantragenden Arbeitnehmer, während die Ausführungen des BSG die Beziehungen der BA zu dem die Vergütung begehrenden Arbeitsvermittler betreffen. Damit sind in der Beschwerdebegründung der Beklagten keine einander widersprechenden Rechtssätze der gleichen Rechtsmaterie bzw des gleichen Rechtsverhältnisses schlüssig bezeichnet (vgl zu diesem Erfordernis ua Beschluss des Senats vom 14.3.2007 - B 11a AL 143/06 B - Juris RdNr 9). Daran ändert auch nichts ihr Vorbringen, der Bejahung einer Abweichung stehe die Unterschiedlichkeit der Rechtsbeziehungen nicht entgegen. Denn dies begründet die Beklagte nur mit der Darlegung, dass der Fall ausgehend von einem gesetzlichen Zahlungsanspruch des Vermittlers anders hätte beurteilt werden müssen.

4

Im Übrigen ist in der Beschwerdebegründung auch nicht hinreichend dargetan, dass das Urteil des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht, dh ohne den herausgearbeiteten Rechtssatz anders ausgefallen wäre. Aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung ergibt sich vielmehr, dass die in der Sache zu treffende Entscheidung vor allem von der Frage abhängt, ob nach Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gemäß § 421g Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die gesamte Dauer der Gültigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bestehen muss. Diese Frage kann auch unabhängig von der Frage nach der Verwaltungsaktqualität beantwortet werden. So hat bereits das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass § 421g Abs 1 S 1 SGB III auch so verstanden werden kann, dass lediglich der Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins vom Bestehen eines Anspruchs auf Alg abhängig ist, und dass nach der Erteilung grundsätzlich § 421g Abs 1 S 6 SGB III eingreift (Geltung für drei Monate; s dazu auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, § 421g RdNr 58). Die Ausführungen der Beschwerdebegründung, weshalb nach Auffassung der Beklagten ein Vergütungsanspruch nur bei Vermittlung von Leistungsbeziehern bestehen soll, beziehen sich folglich nicht auf die behauptete Abweichung, sondern im Kern nur auf die Frage der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache, worüber jedoch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu befinden ist (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 und Nr 67; stRspr).

5

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

6

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1, § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung; die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen