Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 24/11 R

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung eines Ereignisses am 26.1.1989 als Arbeitsunfall streitig.

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Die im Jahre 1955 geborene Klägerin war im Sommersemester 1988 bis zum 10.6.1988 an einer Universität als Studentin eingeschrieben. Im folgenden Wintersemester 1988/89, in dem sie nicht immatrikuliert war, nahm sie an dieser Universität an einem Proseminar teil und hörte eine Vorlesung, ohne dass die Dozenten ihre Immatrikulation überprüften. Ihre Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen wurde in das beim Kunstgeschichtlichen Seminar der Universität geführte Personalblatt eingetragen. Am Abend des 26.1.1989 besuchte sie einen in der Universität gehaltenen Gastvortrag, dessen Besuch für die Teilnehmenden des Proseminars freiwillig war. Auf dem Heimweg zu ihrer damaligen Wohnung wurde sie nach ihren Angaben zwischen 22.30 und 23.00 Uhr von einem ihr unbekannten Täter vergewaltigt. Noch in derselben Nacht stellte sie sich deshalb in einer Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe vor.

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Im Juli 2007 zeigte sie diese Begebenheit dem beklagten Unfallversicherungsträger an. Dieser lehnte mit Bescheid vom 8.10.2008 die "Gewährung von Entschädigungsleistungen" aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im Januar 1989 als Studentin in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.3.2009 zurück.

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Die dagegen erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 6.7.2010 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 14.7.2011 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der von ihr geschilderten Tat nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Zwar stehe einem Versicherungsschutz der Klägerin gemäß den hier noch anzuwendenden Vorschriften der RVO nicht entgegen, dass es sich um eine beim unmittelbaren Zurücklegen des Weges von der Universität nach Hause erlittene Gewalttat gehandelt habe. Die Klägerin sei jedoch deshalb nicht versichert gewesen, weil sie diesen Weg nicht im Zusammenhang mit einer der in den §§ 539, 540 oder 543 bis 545 RVO aufgeführten versicherten Tätigkeiten zurückgelegt habe. Sie sei nämlich keine Studierende iS des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO gewesen, weil sie zum Zeitpunkt des Ereignisses im Wintersemester 1988/89 weder an einer Hochschule immatrikuliert noch in anderer Weise, etwa als registrierte Gasthörerin, in einer formalen Beziehung zur Universität gestanden habe. Der Besuch von Lehrveranstaltungen allein begründe keinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch scheide ein Versicherungsschutz nach § 544 Nr 1 RVO als Person, die die Stätte eines Unternehmens besuche oder auf ihr verkehre, aus, selbst wenn eine entsprechende Satzungsregelung der Beklagten bestanden haben sollte.

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Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO. Die Auffassung des LSG, diese Norm fordere als Tatbestandsmerkmal eine formale Beziehung zwischen der Hochschule und den an deren Veranstaltungen Teilnehmenden, überzeuge nicht. Dem Wortlaut des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO sei - anders als dem der § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V und § 5 Abs 3 SGB VI - eine Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Norm auf eingeschriebene Studierende nicht zu entnehmen. Eine vom wohl überwiegenden Schrifttum vertretene weite Auslegung des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO habe der Gesetzgeber gebilligt, denn er habe von einer gesetzlichen Änderung dieser Norm abgesehen und darüber hinaus deren Wortlaut in § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII übernommen. Im Übrigen stelle die Anlage eines Personalblatts und die Eintragung von Lehrveranstaltungen in ein solches die vom LSG geforderte "Registrierung" dar. Die Auffassung des LSG führe dazu, dass ein ernsthaft ohne Immatrikulation Studierender nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung stehe, während ein nicht berufsbezogen oder gar nicht studierender Immatrikulierter versichert sei. Sie sei nicht anders zu behandeln als ein sich im Werkstattbereich einer Kfz-Werkstatt aufhaltender, im Falle einer Schädigung "wie" ein Versicherter zu behandelnder Besucher.

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Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.7.2011 und das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 6.7.2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2009 aufzuheben und das Ereignis vom 26.1.1989 als Arbeitsunfall festzustellen.

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Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.7.2011 - L 5 U 240/10 - zurückzuweisen.

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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ergänzend verweist sie auf die in einem Rundschreiben des Spitzenverbandes Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung vertretene Rechtsauffassung, dass der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII nur eingeschriebene (ordentliche) Studenten, nicht jedoch Gasthörer oder sonstige Hochschulbesucher erfasse.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 8.10.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.3.2009 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat bei dem von ihr geschilderten Ereignis am 26.1.1989 keinen Arbeitsunfall erlitten.

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1. Die Klägerin hat ihre Klage zulässig auf die Anfechtung der Bescheide der Beklagten sowie die Feststellung des Eintritts eines Versicherungsfalls beschränkt. Der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 SGG und § 55 Abs 1 Nr 1 SGG steht in Fällen der vorliegenden Art, in denen allein die vom Versicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls als Versicherungsfall begehrt wird, die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl zB BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4, vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8 und vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - UV-Recht Aktuell 2010, 897, 899).

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2. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung sind die bis zum 31.12.1996 geltenden Vorschriften der RVO, weil das als Arbeitsunfall geltend gemachte Ereignis am 26.1.1989 und damit vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 stattfand (vgl §§ 212, 214 SGB VII). Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet (vgl hierzu zB BSG vom 30.6.2009 - B 2 U 19/08 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 13 RdNr 21; vgl zu § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII zB BSG vom 24.7.2012 - B 2 U 9/11 R - UV-Recht Aktuell 2013, 274, 279 f, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Als Arbeitsunfall gilt nach § 550 Abs 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (vgl zB hierzu BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29, RdNr 21 f; vgl zu § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII zB BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9; zur Struktur der Prüfung eines Wegeunfalls nach neuem Recht vgl zuletzt Urteil des Senats vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

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Die Klägerin erlitt am 26.1.1989 auf dem Heimweg von dem von ihr besuchten Gastvortrag in der Universität keinen als Arbeitsunfall geltenden Unfall auf einem mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weg von dem Ort einer solchen Tätigkeit. Die Voraussetzungen für einen hier allein von der Klägerin geltend gemachten und in Betracht kommenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Tätigkeit als an einer Hochschule Studierende gemäß § 539 Abs 1 Nr 14d RVO erfüllte die Klägerin nicht. Zum Zeitpunkt des Ereignisses am 26.1.1989 war sie nicht Studierende iS des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO. Es kann daher dahinstehen, ob und inwieweit sich der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf das von der Klägerin geschilderte Erleiden eines tätlichen Angriffs auf einem Heimweg erstreckt (vgl dazu Mutschler, SGb 2011, 684 ff; Schlaeger, WzS 2011, 297, 299 ff; Krasney, WzS 2012, 131 ff).

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Nach § 539 Abs 1 Nr 14d RVO (vgl nunmehr § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII) waren in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen, soweit sie nicht bereits zu den nach den Nr 1 bis 3 und 5 bis 8 des § 539 Abs 1 RVO Versicherten gehörten. Der Versicherungsschutz als Studierende im Sinne dieser Vorschrift setzt grundsätzlich eine Zulassung durch die Hochschule, in aller Regel eine Immatrikulation, voraus, wie sich aus der Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung ihres der historischen Entwicklung des Versicherungsschutzes für Studierende und den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Zwecks (dazu a) sowie der Systematik der den Versicherungsschutz von Personen in Aus- und Fortbildung betreffenden Regelungen (dazu b) ergibt. Der Wortlaut des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO (dazu c) und seine unveränderte Übernahme in § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII (dazu d) stehen dieser einschränkenden Auslegung nicht entgegen. Eine andere Auslegung ist auch nicht zur Vermeidung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG geboten (dazu e).

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a) Bereits der Schutzzweck des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO spricht dafür, dass als Voraussetzung für einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Studierender an einer Hochschule dessen Immatrikulation oder eine sonstige hochschulrechtliche Zulassung erforderlich ist (zur Ermittlung des jeweiligen Schutzzwecks der Norm der einzelnen Versicherungstatbestände des § 539 RVO bzw § 2 SGB VII vgl Urteil des Senats vom 15.5.2012 - B 2 U 16/11 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 21 - Lebendnierenspende). Zweck der Norm war es, auch Studentinnen und Studenten während deren Aus- und Fortbildung an Hochschulen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde erstmals durch § 539 Abs 1 Nr 14d RVO in der vom 1.4.1971 bis 31.12.1996 geltenden Fassung (des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971, BGBl I 237) auf Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen erstreckt (vgl hierzu im Einzelnen Stecher, Die Unfallversicherung für Schüler, Studierende und Kinder in Kindergärten im Recht der "sozialen Sicherheit", Dissertation 1990, S 5 ff, 18 ff; Schlaeger in Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2011, § 1 RdNr 5 ff, § 5 RdNr 2 f). Hierdurch sollte die Gleichbehandlung der Studierenden mit anderen Lernenden gewährleistet werden, denn Letztere genossen während ihrer beruflichen Aus- und Fortbildung in bestimmten Einrichtungen, zB Lehrwerkstätten, Fachschulen, Berufsfachschulen und Berufsschulen, bereits vor Inkrafttreten des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 539 Abs 1 Nr 14 RVO idF des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30.4.1963, BGBl I 241). Zwar war gegen die Einbeziehung der Studierenden in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung eingewandt worden, im Einzelfall könne die Feststellung, ob ein Arbeitsunfall vorliege, angesichts der größeren Freiheit beim Besuch von Unterrichtsveranstaltungen schwierig sein. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG wurde es jedoch als nicht vertretbar angesehen, Studierende während ihrer studentischen Aus- und Fortbildung an einer Hochschule für eine zukünftige Erwerbstätigkeit vom Versicherungsschutz auszuschließen, der nach geltendem Recht anderen Personen, insbesondere auch Studierenden an Fachschulen und den aus ihnen hervorgegangenen höheren Fachschulen, während deren beruflicher Aus- und Fortbildung an anderen Einrichtungen gewährt werde (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks VI/1333 S 3 und 4).

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Eine Aus- und Fortbildung von Ausbildungswilligen im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule setzt grundsätzlich eine Zulassung durch die Hochschule, in der Regel eine Immatrikulation, voraus. Denn Mitglieder der Hochschule sind ua eingeschriebene Studierende (vgl § 36 Abs 1 Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26.1.1976, BGBl I 185, geändert mit Wirkung durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 20.8.1998, BGBl I 2190), dh der Status als der Hochschule angehörender Studierender setzt grundsätzlich eine Immatrikulation voraus (vgl zur organisationsrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Hochschule BVerwG vom 5.12.2000 - 5 C 25/00 - BVerwGE 112, 248, 251; vgl auch § 28 HRG zu den Voraussetzungen des Widerrufs einer Einschreibung). Die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zur Hochschule durch eine Zulassung, insbesondere eine Immatrikulation, ist wiederum Voraussetzung dafür, dass ein Ausbildungswilliger an Lehrveranstaltungen der Hochschule teilnehmen, Mindeststudienzeiten zurücklegen, Prüfungen ablegen und damit ein Studium zum Abschluss bringen kann, das als Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit dienen kann. Dementsprechend ist der Senat in seinem Urteil vom 26.5.1987 (2 RU 35/86 - SozR 2200 § 539 Nr 122 S 350) davon ausgegangen, dass ein Studienplatzbewerber mit der Einschreibung Studierender iS von § 539 Abs 1 Nr 14d RVO wird (vgl auch BSG vom 26.9.1996 - 2 RU 12/96 - SozR 3-2200 § 539 Nr 36 S 134). Auch begrenzt eine für den Versicherungsschutz als Studierender erforderliche formale Zulassung den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung auf Studierende, die in einem organisationsrechtlichen Status zu einer Hochschule eine Aus- und Fortbildung durchlaufen, und wirkt einer nicht bezweckten Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf alle sonstigen Lernenden mit gelegentlichen anderweitigen Kontakten zu einer Hochschule entgegen.

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b) Das Erfordernis einer Hochschulzulassung für den Versicherungsschutz als Studierender entspricht der Systematik des Versicherungsschutzes sonstiger Personen in der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich aus- und fortbilden, denn dieser Schutz erstreckt sich grundsätzlich nur auf an einer bestimmten Lehrstätte Lernende. Unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung standen und stehen Teilnehmende an einer Aus- und Fortbildung nur, soweit Letztere mit Anbindung an eine Ausbildungsstätte stattfindet (vgl § 539 Abs 1 Nr 14b RVO "Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen" und § 539 Abs 1 Nr 14c RVO "Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung ... in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen"; vgl nunmehr § 2 Abs 1 Nr 2, Nr 8b SGB VII), nicht jedoch, wenn die Aus- oder Fortbildung im Eigenstudium außerhalb einer Lehrstätte erfolgt. Auch die Aus- und Fortbildung als Studierender "an einer Hochschule" gemäß § 539 Abs 1 Nr 14d RVO benennt eine Ausbildungsstätte und erfordert deshalb eine organisationsrechtliche Anbindung an diese. Einem Studierwilligen ohne Hochschulzulassung, insbesondere ohne Immatrikulation, ist grundsätzlich der Besuch von Lehrveranstaltungen und das Ablegen von Abschlussprüfungen verwehrt, er kann nur Veranstaltungen der Hochschule besuchen, die nicht nur Hochschulangehörigen, sondern auch sonstigen Personen offenstehen, und sich damit nur ohne Anbindung an eine Lehrstätte aus- und fortbilden.

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c) Der Wortlaut des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO, der eine Beschränkung auf immatrikulierte oder anderweitig durch die Hochschule zugelassene Studierende nicht explizit enthält, steht einer solchen einschränkenden Auslegung des Begriffs nicht entgegen. Denn er ist nicht eindeutig, so dass der Regelungsgehalt der Norm durch weitere - hier die oben genannten Auslegungsmethoden - zu ermitteln ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann der Begriff "Studierende" sowohl an einer Hochschule eingeschriebene oder in sonstiger Weise hochschulrechtlich zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen zugelassene Studenten und Studentinnen als auch sonstige Lernende außerhalb einer Schule, Hochschule oder sonstigen Einrichtung bezeichnen. Insbesondere folgt aus der Verwendung und dem Bedeutungsgehalt der Begriffe der Studenten bzw Studierenden in sonstigen Vorschriften des Sozialrechts, insbesondere den von der Revision benannten Vorschriften des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V und § 5 Abs 3 SGB VI, nicht zwingend im Umkehrschluss, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung Studierende iS von § 539 Abs 1 Nr 14d RVO auch solche ohne eine hochschulrechtliche Zulassung sind und der Wortlaut damit eindeutig sei. Zwar setzt die Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V für die Krankenversicherungspflicht als Student - anders als in § 539 Abs 1 Nr 14d RVO - ausdrücklich eine Einschreibung an einer Hochschule voraus (vgl auch § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 9 SGB XI). Ebenso bestimmt § 5 Abs 3 SGB VI, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungsfreiheit für Personen besteht, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fach- oder Hochschule ein Praktikum ableisten. Grundsätzlich sind jedoch in den einzelnen Normen enthaltene Begriffe im Kontext der jeweiligen sozialversicherungsrechtlichen Materie auszulegen (vgl zB BSG vom 23.3.1993 - 12 RK 45/92 - SozR 3-2500 § 5 Nr 10 S 35 f, zu § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V, und vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 128 f = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f), so dass hier der von der Revision angeführte Umkehrschluss keinesfalls zwingend ist. Denn § 5 Abs 3 SGB VI begründet die Versicherungs- bzw Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, während § 539 Abs 1 Nr 14d RVO zu einer beitragsfreien Unterschutzstellung unter die gesetzliche Unfallversicherung (sog unechte Unfallversicherung) führt. Die in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V ausdrücklich auf eingeschriebene Studierende beschränkte Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung spricht eher dafür, den in der gesetzlichen Unfallversicherung von der Allgemeinheit getragenen Versicherungsschutz ebenfalls auf immatrikulierte Studierende zu beschränken.

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d) Der Umstand, dass der Wortlaut des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO unverändert geblieben und mit Wirkung ab 1.1.1997 im Wesentlichen in § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII übernommen worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision kein Argument dafür, dass es für einen Unfallversicherungsschutz als Studierende keiner Immatrikulation oder sonstigen förmlichen Hochschulzulassung bedurfte. Selbst wenn in der Literatur in der Vergangenheit verbreitet die Auffassung vertreten worden sein sollte, eine Zulassung durch die Hochschule sei keine Voraussetzung für den Versicherungsschutz (vgl zB Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band II, Stand April 1980, S 474v; Lauterbach Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 RVO Anm 87 Ziff 5a, Stand Juli 1986), kann aus einer bloßen Literaturmeinung nicht ohne weiteres auf einen bestimmten Regelungsgehalt des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO geschlossen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Begriff der Studierenden allgemein und einheitlich so verstanden wurde (vgl zB Ricke in KassKomm, Stand Januar 1991, § 539 RVO RdNr 88; Schlegel in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2 Unfallversicherungsrecht 1996, § 18 RdNr 80). Zudem fehlte es an höchstrichterlicher Rechtsprechung, die diese Auslegung der Norm hätte stützen können. In § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII sollte mit Übernahme des Wortlauts des § 539 Abs 1 Nr 14d RVO auch dessen Regelungsgehalt übernommen werden, ohne dass aus den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII zu entnehmen ist, dass dieser im Gesetzgebungsverfahren zur Überprüfung oder Diskussion gestanden und in einem anderen als dem oben benannten Sinne verstanden worden sein könnte (vgl Entwurf der Bundesregierung zum Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, BT-Drucks 13/2204 S 74).

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e) Soweit die Revision meint, eine andere Auslegung des Begriffs der Studierenden in § 539 Abs 1 Nr 14d RVO sei notwendig, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Klägerin im Vergleich zu einem sein Studium nicht betreibenden Immatrikulierten zu vermeiden, ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Benachteiligung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verstoßen und deshalb eine andere, verfassungskonforme Auslegung geboten sein könnte. Art 3 Abs 1 GG ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl zB BVerfG vom 21.11.2001 - 1 BvL 19/93 ua - BVerfGE 104, 126, 144 f = SozR 3-8570 § 11 Nr 5 S 48 f). Eine Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu einem an einer Hochschule Immatrikulierten besteht im Hinblick auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei solchen Verrichtungen, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit von an der Hochschule zugelassenen Studierenden erfolgen. Hierfür bestehen hinreichend gewichtige systematische Gründe. Ein nicht durch Immatrikulation oder in sonstiger Weise durch die Hochschule zugelassener Studierwilliger kann eine geregelte Aus- und Fortbildung an der Hochschule, wie oben ausgeführt, in der Regel nicht durchlaufen und abschließen. Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt in Ausweitung der Versicherung der in § 539 Abs 1 Nr 1 RVO bzw § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII genannten Beschäftigten durch die Versicherungstatbestände der § 539 Abs 1 Nr 14c, Nr 14d RVO bzw der § 2 Abs 1 Nr 2, Nr 8c SGB VII Versicherungsschutz für Lernende nur bei deren Aus- und Fortbildung in im Einzelnen benannten Lehreinrichtungen, nicht jedoch in jeder sonstigen, irgendwie gearteten Aus- und Fortbildung. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gehalten sein könnte, jede Person, die sich anderweitig aus- und fortbildet, in den letztlich hier aus Steuermitteln zu tragenden Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Soweit die Revision darüber hinaus auf eine Ungleichbehandlung im Vergleich zum Versicherungsschutz eines in einer Werkstatt sich aufhaltenden Kunden verweist, ist eine Vergleichbarkeit bereits deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin ein Ereignis außerhalb der Universität als Wegeunfall geltend macht.

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3. Nach den nicht mit zulässigen Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) war die Klägerin zum Zeitpunkt des Heimwegs vom Besuch des Gastvortrages in der Universität am 26.1.1989 im Wintersemester 1988/89 nicht immatrikuliert und auch nicht als Gasthörerin oder in sonstiger Weise förmlich von einer Hochschule zu Lehrveranstaltungen zugelassen. Das LSG hat festgestellt, dass die Eintragungen der im Wintersemester 1988/89 von der Klägerin besuchten Lehrveranstaltungen in das über sie vom Kunstgeschichtlichen Seminar der Universität geführte Personalblatt lediglich deren Teilnahme an dem Proseminar und der Vorlesung, nicht jedoch eine Immatrikulation oder sonstige förmliche Zulassung zu diesen Lehrveranstaltungen der Universität dokumentierten. Auch den vom LSG festgestellten sonstigen in Verbindung mit der Teilnahme am Proseminar, der Vorlesung und dem Gastvortrag stehenden Umständen ist keine Zulassung als Studierende durch die Hochschule zu entnehmen. Die Möglichkeit der Klägerin, Universitätsveranstaltungen zu besuchen, beruhte nach den bindenden Feststellungen des LSG allein darauf, dass die Dozenten keine Kenntnis von der Exmatrikulation der Klägerin hatten und nicht prüften, ob die Immatrikulation auch im Wintersemester 1988/89 fortbestand bzw erneut erfolgt war. Da es an dem erforderlichen Status als von der Hochschule zugelassene Studierende fehlte, kommt es auch nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen die Klägerin, wie von ihr geltend gemacht, eine Hausarbeit anfertigte und ihr Studium unter Anrechnung der im Wintersemester 1988/89 besuchten Universitätsveranstaltungen an einer anderen Universität später fortsetzen konnte (vgl dazu BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 6).

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4. Da die Klägerin weder immatrikuliert noch in sonstiger Weise durch eine Hochschule zu Lehrveranstaltungen als Studierende zugelassen war, kann hier offenbleiben, ob es für den Versicherungsschutz als Studierende iS von § 539 Abs 1 Nr 14d RVO bzw § 2 Abs 1 Nr 8c SGB VII ohne Ausnahme der Immatrikulation als Studierende bedarf (so Mutschler in Jahn/Jung, SGB VII, § 2 RdNr 90, Stand 11/2010; ebenso zB Ricke, SGb 2006, 460, 464, und in KassKomm, Stand Dezember 2012, SGB VII § 2 RdNr 37; Richter in LPK, SGB VII, 3. Aufl 2011, § 2 RdNr 76; Schlaeger, aaO, § 5 RdNr 42, und WzS 2011, 297, 299; Schwerdtfeger in Lauterbach UV-SGB VII, Stand November 2011, § 2 RdNr 312) oder ob auch die Zulassung als Gasthörer oder eine sonstige förmliche Zulassung durch die Universität, zB zur Teilnahme an einem Ferienkurs, für den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung genügen kann (vgl zB Holtstraeter in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, SGB VII, § 2 RdNr 27; Leube, NZS 2007, 468, 471; Kruschinsky in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, SGB VII, Stand Mai 2012, § 2 RdNr 516; Marschner in Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK, SGB VII, § 2 RdNr 36; Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand November 2012, § 2 Anm 19.2; Riebel in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand V 2012, K § 2 RdNr 108; Schlegel, aaO, § 18 RdNr 80; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 65; Stecher, aaO, S 37 f). Ebenso kann offenbleiben, ob neben einer hochschulrechtlichen Zulassung weitere Anforderungen, zB an den Aus- und Fortbildungszweck, zu stellen sind (offengelassen BSG vom 28.2.1990 - 2 RU 34/89 - SozR 3-2200 § 539 Nr 1 S 2; vgl dazu zB Holtstraeter, aaO, § 2 RdNr 27; Ricke, SGb 2006, 460, 464, und in KassKomm, Stand Dezember 2012, SGB VII, § 2 RdNr 38; Leube, NZS 2007, 468, 471; Richter, aaO, § 2 RdNr 77; Schlegel, aaO, § 18 RdNr 81; Schwerdtfeger, aaO, § 2 RdNr 314).

22

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

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